BRAO § 59e

Dritter Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte [1]

Zweiter Abschnitt: Rechtsanwaltsgesellschaften [2] [3]

§ 59e [tritt am 1.8.2022 in Kraft:] Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft [4]

(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) 1Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. 2Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Dritter Teil i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2278) mit Wirkung v. 9. 9. 1994.

2Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. 1. 3. 1999.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 25 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird der Zweite Abschnitt des Dritten Teils mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Zweiter Abschnitt: Berufliche Zusammenarbeit

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 25 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird § 59e – kursiv – mit Wirkung v. wie folgt gefasst.