BRAO § 131

Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]

Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug [2]

Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Verfahrens [3]

§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht [4]

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) 1Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 131 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .