BRAO § 166

Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Zweiter Abschnitt: Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof [1]

§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen

  1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,

  2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Fundstelle(n):
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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .