Dritter Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte [1]
Zweiter Abschnitt: Rechtsanwaltsgesellschaften [2] [3]
§ 59b [tritt am 1.8.2022 in Kraft:] Berufsausübungsgesellschaften [4]
(1) 1Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
Europäische Gesellschaften und
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.
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zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147
1Anm. d. Red.: Dritter Teil i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2278) mit Wirkung v. 9. 9. 1994.
2Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. 1. 3. 1999.
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 25 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl I S. 2363)
wird der Zweite Abschnitt des Dritten Teils mit
Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt: Berufliche
Zusammenarbeit“
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 25 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird § 59b – kursiv – mit Wirkung v. wie folgt gefasst.