BMF - IV B 3 - S 1301-NDL/07/10007 BStBl 2015 I S. 1085

Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat

Zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten bereits im Jahr 2001 eine Verständigungsvereinbarung auf Grundlage des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom in der durch das Zweite Zusatzprotokoll vom geänderten Fassung geschlossen. Mit Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens vom [1] (DBA Niederlande 2012) am ist das alte DBA außer Kraft getreten. Damit verliert auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 ihre Gültigkeit.

Auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 3 DBA Niederlande 2012 wurde am mit dem niederländischen Finanzministerium die anliegende Verständigungsvereinbarung getroffen. Sie stellt sicher, dass für die Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat die Vereinbarung von 2001 weiterhin zur Anwendung kommt.

Nach Artikel 33 Absatz 5 DBA Niederlande 2012 ist das alte DBA und damit auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 für Veranlagungszeiträume bis zum weiterhin anwendbar. Die neue Verständigungsvereinbarung vom ist erstmals mit Anwendung des DBA Niederlande 2012 ab dem anzuwenden.

Anlage

Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens vom zwischen Deutschland und den Niederlanden zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden als „Abkommen von 2012” bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die folgende Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat erzielt.

  1. Die am / von den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande unterzeichnete Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete in der durch das Zusatzprotokoll vom und das Zweite Zusatzprotokoll vom geänderten Fassung soll im Rahmen des Abkommens von 2012 fortgelten.

  2. Diese Verständigungsvereinbarung soll am letzteren der beiden Tage der Unterzeichnung durch die nachstehenden zuständigen Behörden wirksam werden. Diese Verständigungsvereinbarung wird mit Anwendbarkeit des Abkommens von 2012 anwendbar sein.

  3. Diese Verständigungsvereinbarung kann von jeder der zuständigen Behörden durch schriftliche Mitteilung beendet werden. Die Verständigungsvereinbarung wird am letzten Tag des Kalenderjahrs enden, in dem die schriftliche Mitteilung eingegangen ist.

Diese Verständigungsvereinbarung wurde in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache unterzeichnet.


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Für die zuständige Behörde
Deutschlands
Für die zuständige Behörde der
Niederlande
Christian Unger
Bundesministerium der Finanzen
Berlin,
Arno Oudijn
Finanzministerium der Niederlande
Den Haag,

BMF v. - IV B 3 - S 1301-NDL/07/10007


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1085
DStR 2016 S. 6 Nr. 1
EStB 2016 S. 63 Nr. 2
YAAAF-18871

1 BGBl 2012 II S. 1414.