Online-Nachricht - Freitag, 22.07.2011

Einkommensteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte eines Bezirksleiters (FG)

Werden einem Bezirksleiter von seinem Arbeitgeber mehreren Verkaufsstellen zugewiesen und sucht der Bezirksleiter die einzelnen Verkaufstellen mehr als 10 mal im Jahr auf, so stellt grds. jede dieser Verkaufstellen eine regelmäßige Arbeitsstätte dar (; veröffentlicht am ; Revision anhängig).

Hintergrund: Regelmäßige Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung) ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (u.a. NWB MAAAC-90731).
Sachverhalt: Der Kläger betreute in seiner Eigenschaft als Bezirksleiter diverse Verkaufsstellen. Laut einer Bestätigung des Arbeitgebers war er für insgesamt 10 Verkaufsstellen zuständig. Weiterhin wurde der Kläger mit Urlaubsvertretungen in anderen Bereichen beauftragt. Er suchte die jeweiligen Verkaufsstellen mehrfach im Jahr auf, u.a. die Verkaufsstelle in W 59 mal, die in B 42 mal, andere Verkaufsstellen aber auch deutlich seltener. Die Besuche in den einzelnen Verkaufsstellen erfolgten aufgrund der betrieblichen Erfordernisse und wurden eigenständig vom Kläger entschieden.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte - regelmäßige - Arbeitsstätte vor, kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Wird der Arbeitnehmer dagegen typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig, ist gerade wegen des stetigen Wechsels des Arbeits- bzw. Einsatzortes eine Minderung der Wegekosten nicht bzw. nur schwer möglich. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Filialen, denen der Kläger als Bezirksleiter zugeordnet war, grds. als „regelmäßige Arbeitsstätten“ zu bewerten, da er sie in Ausübung seiner Aufgaben nachhaltig aufgesucht hat. Es erscheint im Streitfall auch sachgerecht, regelmäßige Arbeitsstätten nicht nur dann anzunehmen, wenn diese durchschnittlich einmal pro Woche aufgesucht werden, sondern auch dann, wenn die Filialen etwas seltener aufgesucht wurden. Andererseits wäre es zu weitgehend, jeden dem Kläger zugewiesenen Tätigkeitsort einzubeziehen, selbst wenn er diesen so gut wie nicht aufgesucht hat. Tätigkeitsorte, die lediglich bis zu 10 Fahrten im Jahr aufgesucht wurden und werden sollten - maßgebend ist grundsätzlich eine "ex-ante-Perspektive" - erscheinen als noch so geringfügig, dass insoweit keine ausreichende Nachhaltigkeit vorliegt, die eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen könnte. Demgegenüber waren die Filialen, die der Kläger mehr als 10 mal aufgesucht hat, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Kläger überwiegend vom Arbeitgeber fest zugewiesen. Soweit einzelne Filialen nicht "förmlich" seitens des Arbeitgebers dem Kläger zugeordnet waren, spricht die Anzahl der Fahrten zumindest indiziell dafür, dass dennoch eine "regelmäßige" Arbeitsstätte vorlag.
Anmerkung: Das Gereicht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen bei mehreren Tätigkeitsorten, die jährlich mehrfach aufgesucht werden, regelmäßige Arbeitsstätten vorliegen (Revision beim BFH unter Az. VI R 36/10 anhängig).
Quelle: FG Niedersachasen online

 

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-17511