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NWB Nr. 16 vom Seite 1300

Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

Dr. Stephan Geserich

Mit hat der BFH in der Sache VI R 66/10 NWB KAAAD-80475 entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung findet.

Im Streitfall war der Kläger bei einer deutschen Reederei als technischer Offizier auf einem Motorschiff, das zum Fischfang in der Hochseefischerei eingesetzt wird, beschäftigt und fuhr auf diese Weise an 184 Tagen zur See. Das Finanzamt lehnte es ab, die vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung in Höhe von 4.248 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt zurück. Seeleute könnten nur für die ersten drei Monate an Bord eines Schiffes Mehraufwendungen für die Verpflegung in Abzug bringen. Die jeweilige Auswärtstätigkeit finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen des Schiffes ihr Ende. Laufe das Schiff zu einer neuen Reise aus, beginne der Dreimonatszeitraum von Neuem. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger jedoch nicht vor. Denn das Motorschiff habe den deutschen Heimathafen im Streitjahr nicht angelaufen. Das FG Mecklenburg-Vorpommern gab der daraufhin erhobenen Klage mit Urteil v. - 3 K 393/09

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