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Online-Nachricht - Dienstag, 21.06.2011

Erbschaftsteuer | Keine Erwerbsminderung durch bedingte Übertragungsverpflichtung (FG)

Eine vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, ihm von der Schenkerin übertragene Grundstücke - aufschiebend bedingt durch seinen Tod - auf seine Kinder unentgeltlich weiter zu übertragen, ist keine zusätzliche Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung oder in anderer Weise erwerbsmindernd zu berücksichtigen ().

An einer wirtschaftlichen Belastung fehlt es nach höchstrichterlicher Auffassung, wenn der Schuldner davon ausgehen kann, die Verpflichtung unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen ( NWB HAAAC-52028). Diese zu § 10 Abs. 5 ErbStG und mithin zu den Erwerben von Todes (§ 3 ErbStG) wegen ergangene Rechtsprechung hat der NWB UAAAB-15847 auch auf Erwerbe durch Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG) ausgedehnt. Hierzu hat er unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 ErbStG den Standpunkt vertreten, dass auch bei lebzeitigen Zuwendungen mit dem Erwerb verbundene Verpflichtungslagen im Rahmen der Wertermittlung abgezogen werden können und dass insoweit die Vorschriften des § 10 Abs. 5 ErbStG trotz ihres auf Erwerbe von Todes wegen zugeschnittenen Wortlauts ("Nachlassverbindlichkeiten") auch für Erwerbsschmälerungen im Schenkungsfall gelten.

Sachverhalt: Der Kläger und seine Mutter schlossen 2005 einen notariellen "Kauf- und Übertragungsvertrag". Darin "verkaufte" die Mutter des Klägers diesem ihren in A belegenen Grundbesitz gegen Zahlung eines bar zu entrichtenden Kaufpreises. Als "weitere Gegenleistung" verpflichtete sich der Kläger gegenüber seiner Mutter, den erworbenen Grundbesitz aufschiebend bedingt durch seinen Tod an seine Kinder aus erster Ehe, B und C, unentgeltlich zu übertragen. Am selben Tag schlossen der Kläger und seine Mutter einen weiteren notariellen Vertrag, in dem diese ihm ihren in D belegenen Grundbesitz mit der Auflage übertrug, den Grundbesitz auf seine Kosten baldmöglichst in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen und einzelne Wohnungen an die Tochter des Klägers aus zweiter Ehe und seine Kinder Bund C aus erster Ehe zu übertragen. Im Gegenzug zu der Übertragung der Wohnungen erhielt der Kläger das lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchsrecht. Außerdem übernahm der Kläger als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung und Einräumung des Nießbrauchsrechts die auf dem Grundbesitz lastenden Grundpfandrechte und die hierdurch besicherten Darlehensschulden.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Das beklagte Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die in den notariellen Urkunden gegenüber der Schenkerin eingegangene Verpflichtung des Klägers, das Eigentum an dem Objekt A sowie an den in der D belegenen Wohnungen aufschiebend bedingt durch seinen Tod auf seine Kinder B und C zu übertragen, als weitere Gegenleistung oder bereicherungsmindernde Leistungsauflage in die Ermittlung des Erwerbswerts einzubeziehen.

Der Beklagte hat den somit einheitlichen Erwerb des Klägers aus der Zuwendung seiner Mutter zu Recht als gemischte Schenkung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Besteuerung unterworfen und dabei seine als Leistungsauflage zu beurteilende Verpflichtung zur aufschiebend bedingten Weiterübertragung der von ihm erworbenen Grundstücke am Stichtag unberücksichtigt gelassen (§ 12 Abs. 1 BewG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG).

Ungeachtet der bürgerlich-rechtlichen Einordnung der Auflagenschenkung als Vollschenkung vertritt der BFH seit seiner Grundsatzentscheidung v. (Az. NWB ZAAAA-97694) eine differenzierende Auffassung insofern, als er zwischen Duldungs- und Nutzungsauflagen einerseits sowie Leistungsauflagen andererseits unterscheidet und denjenigen, dem Aufwendungen auferlegt sind, die ihn zu einer Leistung verpflichten (Leistungsauflage), insoweit - wie bei einer gemischten Schenkung - nicht als bereichert i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ansieht (vgl. auch R. 17 Abs. 1 ErbStR 2003, und Moench, ErbStG, Kommentar, § 7 Rz. 61). bb) Sind danach, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, im Streitfall die Grundsätze der gemischten Schenkung auch in Bezug auf die dem Kläger obliegende Weiterleitungspflicht anzuwenden, wäre diese zwar grundsätzlich als bzw. wie eine Gegenleistung erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Ihre Berücksichtigung bereits zum hier maßgeblichen Stichtag am scheitert jedoch daran, dass der Vollzug der Auflage, also die dingliche Übertragung des Grundeigentums auf die Kinder des Klägers, unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) seines Todes steht und dieses Ereignis weder am Stichtag noch zu einem späteren Zeitpunkt bislang eingetreten ist (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG).

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung

 

Fundstelle(n):
DAAAF-17358