Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen im Wegverlegungsfall (BFH)
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt grds. auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Haushalt neubegründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (; NV).
Sachverhalt: Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr (2005) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Arbeitsstelle lag in X. 2002 verzog er von A nach X. Mit Wirkung zum begründete der Kläger in einer Wohnung in A einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Lebensgefährtin. Die Wohnung in A meldete er als Hauptwohnsitz, die Wohnung in X als Nebenwohnsitz. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Mietaufwendungen für die Wohnung in X, die Aufwendungen für die Fahrten von A nach X sowie Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung nicht an. Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend machte, dass die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung verheirateter Arbeitnehmer auch auf ihn anwendbar sei, wies das Finanzgericht (FG) ab.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Eine solche aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats grds. auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Haushalt neubegründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Der Senat verweist zur Begründung im Einzelnen auf seine Urteile, mit denen er seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung in den sogenannten Wegverlegungsfällen geändert hat (u.a. NWB EAAAD-22114, ebenfalls zur Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Beschäftigungsortes des Arbeitnehmers). Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen scheidet im Streitfall die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht deshalb aus, weil der Haupthausstand des Klägers von X nach A verlegt worden war. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
Anmerkung: Die Sache war allerdings noch nicht spruchreif. Das FG hatte nicht festgestellt, ob der Kläger tatsächlich einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes unterhalten hatte und in welcher Höhe notwendige Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung entstanden waren.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
SAAAF-15746