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Steuerliche Behandlung einer doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen die einmal aus beruflichem Anlass gegründete doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.
I. Allgemeines
Eine doppelte Haushaltsführung liegt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers trotz des beruflichen Ortswechsels in seinem ursprünglichen Haushalt verbleibt. Dagegen fehlte es nach der bisher ständigen Rechtsprechung des BFH an der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Familienwohnsitz durch den Steuerpflichtigen vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Die Rechtsprechung sah keinen beruflichen Veranlassungszusammenhang mehr, da die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort auf privaten Erwägungen beruhte. Die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Hausstandes auf zwei Haushalte sei daher privat vera...