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Online-Nachricht - Mittwoch, 05.08.2009

Zinszuschuss | Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention (BFH)

Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen (; veröffentlicht am ).


Streitig war, ob in den Streitjahren die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft wegen (zwingender) Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) zu erhöhen waren.

Anmerkung der NWB-Redaktion: Das Urteil klärt zwei Fragen, erstens zur Bildung und zweitens zur Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens im Zusammenhang mit Zinszuschüssen. Wichtig ist einmal die Unterscheidung zwischen Zins- und Investitionszuschüssen, wobei letztere nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH zu einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geförderten Wirtschaftsguts führen, die eine Verteilung der Förderung auf die Nutzungsdauer gewährleistet (vgl. NWB UAAAC-75963). Beim Zinszuschuss wird die Verteilung der Einnahmen (also die Verlagerung der Ertragswirkung der Einnahmen in die Wirtschaftsjahre, in denen die Zinsaufwendungen anfallen) durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bewirkt. Entfallen diese Zinsaufwendungen infolge von Sondertilgungen, so entfällt auch der Rechtsgrund für die Einstellung eines Rechnungsabgrenzungspostens in die Bilanz. Bei der Einnahmenüberschussrechnung kommt es zwar nicht zu einer solchen Aufteilung; dort würden die Einnahmen nach dem Zuflussprinzip aber ebenfalls verteilt zu erfassen gewesen sein, weil der Zinszuschuss im Streitfall in 7 Raten von Dezember 1998 bis Januar 2000 ausgezahlt wurde.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
UAAAF-12893