Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung von Zinsen
[i]Sie erreichen uns unter BBK-Leserfrage@nwb.deDie BBK-Redaktion erreichen immer wieder spannende Leser-Fragen. Die interessantesten hiervon beantworten wir in dieser neuen Rubrik. Bitte richten Sie Ihre Zusendung per E-Mail an BBK-Leserfrage@nwb.de. Falls Ihre Zuschrift nicht ausgewählt werden kann, steht Ihnen die nwb Community zur Verfügung.
Frage
Im Jahresabschluss weisen wir unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum Bilanzstichtag 31. 12. 2008 ein Darlehen der örtlichen Sparkasse aus. Die Sparkasse berechnet die Zinsen jeweils für den Zeitraum vom 1. 4. bis 31. 3. Sind die abgegrenzten Darlehenszinsen für das Geschäftsjahr 2008 als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen oder unter den sonstigen Verbindlichkeiten (analog zu abgegrenzten Zinsen z. B. aus Termingeldern, die als sonstige Vermögensgegenstände bilanziert werden)?
Antwort
1. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Ein RAP kommt nach § 250 Abs. 1 und 2 HGB für Einnahmen oder Ausgaben in Betracht, die Ertrag oder Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Da die Zinsgutschrift insgesamt erst nach dem Stichtag erfolgt, fehlt es an der Voraussetzung der Zahlungswirksamkeit (vgl. WP-Handbuch I...