Online-Nachricht - Dienstag, 04.08.2009

Ansparrücklage | Strengere Anforderungen bei Betriebseröffnung (FG)

Bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Ansparrücklage bei Neugründung eines Betriebes voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind ().


Im Streitfall hatte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Controller. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er auch einen Verlust aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater/Controlling i.H.v. rd. 20.000 € geltend, die hauptsächlich aus Ansparabschreibungen in Höhe von 18.400 € resultierten (Beamer, Digitalkopierer und Kfz,  Gesamtkosten in Höhe von 46.000 € , davon 40% ergibt 18.400 €; Anschaffungen geplant für die Jahre 2007 bis 2009). Er gab an, das Gründungsdatum für die selbständige Tätigkeit sei der . Nachdem das Finanzamt (FA) die begehrte Ansparabschreibung im Einkommensteuerbescheid 2005 (ergangen im Oktober 2006) berücksichtigt hatte, beantragte der Kläger nachträglich - also auch für 2005 - eine weitere Ansparabschreibung in Höhe von 4.000 € für die geplante Anschaffung von Büromöbeln in Höhe von 10.000 €. In einem Gespräch mit dem Steuerberater habe er erklärt, die besagten Büromöbel anschaffen zu wollen, jedoch sei infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung bei der Erklärungserstellung übersehen worden. Dazu legte er einen Katalog einer Büromöbelfirma (ohne Preisangaben), Kopien von Prospekten mit Preisangaben und eine Kopie mit Kaffeemaschinen von nicht erkennbaren Anbietern vor. Nach der Ablehnung des Antrages durch das FA wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das FG Rheinland-Pfalz. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das FA hat die begehrte weitere Ansparrücklage zu Recht nicht berücksichtigt. Nach dem Gesetz können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes (WG) des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (§ 7g EStG a.F.). Der Steuerpflichtige muss die Absicht einer Investition zwar nicht nachweisen oder glaubhaft machen; allerdings muss die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr überprüft werden kann, ob die durchgeführte Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden ist. Dazu sind Angaben insbesondere zur Funktion des WG und zu den voraussichtlichen Kosten erforderlich. Außerdem setzt das Gesetz voraus, dass ein WG in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird. Bei bestehenden Betrieben kann für diese Prognoseentscheidung auf vergangene Zeiträume zurückgegriffen werden. Bei Neugründungen fehlen derartige Erkenntnisse. Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine - zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein” gebildete - Ansparrücklage voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. NWB NAAAB-97199; NWB PAAAD-21536, Tz. 29; a.A. NWB QAAAC-77969) . In der Phase der Betriebseröffnung bestehen demnach strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen. Im Streitfall ist die Eröffnung des Betriebes des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen, daher gelten strengere Anforderungen dahingehend, dass eine Ansparrücklage nur zulässig ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag, dem , verbindlich bestellt gewesen sind. Daran fehlt es. Daher kann die begehrte weitere Ansparrücklage nicht gewährt werden. Soweit das FA unzutreffend für andere WG (Beamer, Digitalkopierer, Kfz) bisher eine Ansparrücklage zugelassen hat, ist es dem Gericht wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht möglich, eine Änderung zu Ungunsten des Klägers vorzunehmen. Unabhängig davon halte das FG Rheinland-Pfalz die vom Kläger verwendete Bezeichnung der anzuschaffenden WG unter dem Oberbegriff „Büromöbel” für nicht ausreichend konkret.
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Hinweis: Eine Ansparrücklage (§ 7g a.F.) kann letztmals in Wirtschaftsjahren gebildet werden, die vor dem enden. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ab wann die Neuregelung ((Investitionsabzugbetrag, § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG 2008) für Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt: schon ab 2007 oder erst ab 2008. Das FG Kassel gewährt einem selbständigen Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und im VZ 2007 eine Ansparabschreibung nach der Altregelung des § 7g EStG vorgenommen hat, vorläufigen Rechtsschutz (NWB SAAAD-22572; vgl. NWB-Nachricht v. 4.6.2009). Das FG Münster lehnte den Antrag eines Arztes auf Aussetzung der Vollziehung in einem ähnlich gelagerten Fall ab (; vgl. NWB-Nachricht v. 4.5.2009). Auch nach Auffassung des BMF findet § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 für einen Vier-Drei-Rechner bereits ab dem VZ 2007 Anwendung (NWB PAAAD-21536, Tz. 73).
 

 
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-12882