Online-Nachricht - Montag, 04.05.2009

Investitionsabzugsbetrag | Ab 2007 nur noch kleine und mittlere Vier-Drei-Rechner begünstigt (FG)

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, können bereits für das Jahr 2007 grundsätzlich keine Ansparabschreibung nach der Altregelung des § 7g EStG mehr vornehmen, wenn ihr Gewinn 100.000 EUR überschreitet ().

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, können bereits für das Jahr 2007 grundsätzlich keine Ansparabschreibung nach der Altregelung des § 7g EStG mehr vornehmen, wenn ihr Gewinn 100.000 EUR überschreitet (FG Münster, Beschl. v. 26.2.2009 - 13 V 215/09 E).
Die gesetzliche Neuregelung des § 7g EStG sieht vor, dass „kleine und mittlere“ Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können. Betriebe, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind nach dieser Regelung jedoch nur begünstigt, wenn ihr Gewinn 100.000 EUR nicht überschreitet. Demgegenüber konnten solche Betriebe nach Maßgabe der Altregelung des § 7g EStG eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Gewinn über 100.000 EUR lag. Wegen des neu eingefügten Größenmerkmals für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages sind nunmehr insbesondere viele Freiberufler von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Umstritten war bisher, ab wann die insoweit ungünstigere Neuregelung für Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt: schon ab 2007 oder erst ab 2008.Sachverhalt: Ein Arzt hatte im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2007 eine gewinnmindernde Ansparabschreibung in Höhe von 36.000 EUR gebildet. Er war der Auffassung, für das Jahr 2007 könne er noch die Altregelung in Anspruch nehmen. Das Finanzamt berücksichtige die Ansparabschreibung nicht.
Begründung: Eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG ergebe, dass die Altregelung des § 7g EStG nur noch anwendbar sei, wenn der Gewinnermittlungszeitraum vor dem ende. Entspreche der Gewinnermittlungszeitraum allerdings dem Kalenderjahr und ende dieser damit nach dem Stichtag, scheide die Anwendung der Altregelung des § 7g EStG aus. Die Gewährung einer Ansparrücklage komme in diesen Fällen nicht mehr in Betracht. Soweit die Übergangsregelung den Begriff des Wirtschaftsjahres verwende, sei dieser allgemeiner zu verstehen als dies in § 4a EStG der Fall sei. Sie gelte daher auch für den Gewinnermittlungszeitraum eines Freiberuflers. Weil der Gewinn des Arztes im Streitfall über der 100.000 EUR-Grenze lag, durfte er keinen Investitionsabzugsbetrag im Sinne der Neuregelung des § 7g EStG ansetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 6/2009
 

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-43011