Online-Nachricht - Donnerstag, 04.06.2009

Vier-Drei-Rechner | Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. im VZ 2007 (FG)

Das FG Kassel gewährt einem selbständigen Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und im VZ 2007 eine Ansparabschreibung nach der Altregelung des § 7g EStG vorgenommen hat, vorläufigen Rechtsschutz ().


Hintergrund: Streitig war, ob § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 bereits im VZ 2007 anzuwenden ist. Durch das UntStRefG 2008 wurde die Ansparabschreibung unter Vornahme zahlreicher Detailänderungen zu einem Investitionsabzugbetrag umgestaltet (§ 7g Abs. 1 - 4 EStG n.F.). Insbesondere wurde bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Gewinngrenze von 100.000 € eingeführt. Demgegenüber konnten Vier-Drei-Rechner nach Maßgabe der Altregelung eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Gewinn über 100.000 € lag. Wegen des neu eingefügten Größenmerkmals für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags sind nunmehr insbesondere viele Freiberufler von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Umstritten ist, ab wann die insoweit ungünstigere Neuregelung für Freiberufler, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt: schon ab 2007 oder erst ab 2008.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach dem UntStRefG 2008 finden die Regeln zum Investitionsabzugsbetrag erstmals für „Wirtschaftsjahre“ Anwendung, die nach dem (dem Tag der Verkündung des Gesetzes) enden (§ 52 Abs. 23 S. 1 EStG).  Der Begriff des „Wirtschaftsjahrs“ ist in § 4a EStG normiert. Die Regeln des § 4a EStG gelten jedoch nur für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Beim Gewinnermittlungszeitraum für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gilt die allgemeine Regelung des § 2 Abs. 7 EStG (Jahressteuerprinzip). Dies hat nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung zur Folge, dass insoweit die spezielle Regelung in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG nicht greifen kann und dass vielmehr die Generalklausel des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach das Gesetz erstmals für den VZ 2008 gilt, zur Anwendung kommt. Bei der gebotenen summarischen Prüfung besteht daher zumindest Unentschiedenheit hinsichtlich der Anwendung des § 52 Abs. 23 EStG. Mithin verbleibt es im Streitfall bei der Anwendung der Generalklausel (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach den vorstehenden Erwägungen und angesichts des Umstandes, dass die Einführung der Gewinngrenze durch das UntStRefG 2008 eine „signifikante Steuerverschärfung für Überschussrechner“ bedeutet sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verlässlichkeit der Rechtsordnung erscheint es sachgerecht, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen.
Quelle: FG Kassel online
Anmerkung: Das FG Münster lehnte den Antrag eines Arztes auf Aussetzung der Vollziehung in einem ähnlich gelagerten Fall ab (FG Münster, Beschl. v. 26.2.2009 - 13 V 215/09 E; vgl. NWB-Nachricht v. 4.5.2009). Auch nach Auffassung des BMF findet § 7g EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 für einen Vier-Drei-Rechner bereits ab dem VZ 2007 Anwendung (NWB PAAAD-21536, Tz. 73).
 

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-46291