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Online-Nachricht - Donnerstag, 08.05.2014

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei Zahlungsverweigerung von Beginn an (BFH)

Tritt die Uneinbringlichkeit bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung ein, hat dies auch Auswirkungen auf den Leistungsempfänger, der danach den Vorsteuerabzug nicht geltend machen kann, wenn er - wie im Streitfall - von Anfang an das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise bestreitet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung nicht bezahlen wird (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Die vorgenannten Grundsätze gelten sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Sachverhalt: Klägerin hatte ein Bauunternehmen mit der Erstellung eines Geschäftshauses beauftragt. Im Laufe der Bauarbeiten kam es zu Streitigkeiten. Daraufhin kündigte die Klägerin den Vertrag und verweigerte die Abnahme des teilfertigen Bauwerks. Das Bauunternehmen erteilte der Klägerin eine "Schlussrechnung" zuzüglich Umsatzsteuer, die der Klägerin im Juli 1999 zuging. Die Klägerin lehnte die Bezahlung ab. Im Rahmen des sich anschließenden Zivilprozesses einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin einen Teil der Restforderung zahlen sollte. Daraufhin erteilte das Bauunternehmen im Mai 2010 eine (erneute) "Schlussrechnung. Die darin ausgewiesene Umsatzsteuer machte die Klägerin als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Die Klägerin sei bereits im Juni 1999 aus der zunächst erteilten Schlussrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, habe diesen Anspruch aber nicht geltend gemacht. Der Vorsteuerabzug sei nun verjährt. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt erhob daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde, die der BFH nun zurückwies.
Hierzu führte der BFH u.a. aus:

  • Die Beschwerde des Finanzamtes hat keinen Erfolg.

  • Soweit das Finanzamt ausführt, dass nach den Regelungen in § 17 UStG für den streitbefangenen Zeitraum (Mai 2010) kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden könne, weil die Anwendung dieser Korrekturvorschrift voraussetze, dass der ursprünglich mögliche Vorsteuerabzug seinerzeit in Anspruch genommen worden sei, übersieht es, dass nach der neueren Rechtsprechung Uneinbringlichkeit i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eintreten kann (NWB QAAAE-54618).

  • Dies hat wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG auch entsprechende Auswirkungen auf den Leistungsempfänger, der danach den Vorsteuerabzug nicht geltend machen kann, wenn er - wie hier - von Anfang an das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise bestreitet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung nicht bezahlen werde.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
KAAAF-11346