Einkommensteuer | Aktienoption für einen Aufsichtsrat (BFH)
Nimmt ein Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft an einer Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eröffnet ist, und hat er die Option, die von ihm gezeichneten Aktien innerhalb einer bestimmten Frist zum Ausgabekurs an die Gesellschaft zurückzugeben, so erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der vereinbarten Frist zum Ausgabepreis an die Gesellschaft zurückgibt (; veröffentlicht am ).
Nimmt ein Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft an einer Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eröffnet ist, und hat er die Option, die von ihm gezeichneten Aktien innerhalb einer bestimmten Frist zum Ausgabekurs an die Gesellschaft zurückzugeben, so erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der vereinbarten Frist zum Ausgabepreis an die Gesellschaft zurückgibt (NWB HAAAE-42101; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zählen Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Darunter können auch geldwerte Vorteile fallen, wie z.B. Sachzuwendungen, sofern diese durch die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der AG veranlasst sind.
Sachverhalt: Streitig ist, ob in der Ausübung eines dem Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft zuvor eingeräumten Rechts, von der Gesellschaft erworbene Aktien zu einem zuvor festgelegten Mindestpreis an die Gesellschaft zurückzugeben, ein geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit liegt, wenn der Verkehrswert der Aktien bei Rückgabe unter den vereinbarten Rückkaufpreis gesunken ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
In Bezug auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat der BFH mehrfach entschieden, dass zu den Einnahmen aus dieser Einkunftsart alle Güter zählen, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeit zufließen - der Vorteil muss somit mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werden und die Leistung muss sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen.
Für die verbilligte Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer ist höchstrichterlich entschieden, dass die Überlassung einen geldwerten Vorteil darstellt und zu Arbeitslohn führen kann, sofern der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird, d.h. wenn der Vorteil entsprechend den oben genannten Grundsätzen durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.
Da es keine sachliche Rechtfertigung gibt, insoweit zwischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Tätigkeit zu unterscheiden, gelten diese Grundsätze auch dann, wenn Vorteile im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gewährt werden.
Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung der ersten Instanz, der Kläger habe die ihm gewährten Vorteile ausschließlich wegen seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied für die F-AG und damit im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit erlangt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:
Lediglich Mitarbeiter der AG sowie Aufsichtsratsmitglieder hatten die Möglichkeit, sich mittels Aktienerwerbs an der AG zu beteiligen - fremde Dritte hatten diese Möglichkeit nicht.
Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, die erworbenen Aktien bis zu einem festgelegten Zeitpunkt zum Einstandspreis an die AG zurückzugeben.
Die Möglichkeit der Rückübertragung ist - wie vom FG zutreffend festgestellt - letztlich untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Aufsichtsrats der AG verknüpft und damit Ertrag aus einer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht Ertrag einer Beteiligung.
Anmerkung: Die Höhe des geldwerten Vorteils bemisst sich im Streitfall nach der Differenz zwischen Ausgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Option – denn ein fremder Dritter, dem die Möglichkeit der Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis nicht eröffnet gewesen wäre, hätte je Aktie einen Verlust in Höhe dieser Differenz erlitten. Zuflusszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausübung der Option.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
TAAAF-10105