SGG § 109

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 109 [1] [2]

(1) 1Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. 2Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 109 i. d. F. des Gesetzes v. 12.12.2019 (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. 1.1.2024.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 25 Nr. 15 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 109 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung v. 1.1.2025 die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ ersetzt.