BGleiG § 7

Abschnitt 2: Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern

§ 7 Bewerbungsgespräche [1]

(1) 1Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren eingeladen werden. 2§ 165 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) In Vorstellungsgesprächen und besonderen Auswahlverfahren sind insbesondere Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben unzulässig.

(3) 1Auswahlkommissionen sollen geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine paritätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen.

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MAAAF-04735

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .