BGleiG § 40

Abschnitt 6: Sonderregelungen, Statistik, Bericht und Übergangsbestimmungen

§ 40 Übergangsbestimmung [1]

Gleichstellungspläne, die am bestehen, gelten auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst weiter.

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MAAAF-04735

1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .