BGleiG § 15

Abschnitt 4: Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit [1]

§ 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen [2]

1Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.

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MAAAF-04735

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .