GNotKG § 9
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 2: Fälligkeit
§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn
- eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 
- das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 
- das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 
- das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 
- das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. 
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Fundstelle(n):
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  MAAAF-00957