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Änderungen bei den Mindestlohn- Dokumentationspflichten
Anpassung der Verordnung zum 1. 8. 2015 und erste Rechtsprechung
[i]Krüger, Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz, BBK 8/2015 S. 370 NWB SAAAE-88099 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat – zumindest teilweise – die Kritik der Wirtschaft zur Höhe der Entgeltgrenze bei der Änderung der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) berücksichtigt. Mittlerweile gibt es – wenn auch nicht höchstrichterliche – auch erste Rechtsprechung zum Mindestlohn.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Änderung der MiLoDokV
[i]MiLoDokV NWB OAAAE-96935 Die Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hinsichtlich bestimmter Arbeitnehmergruppen (MiLoDokV) ist am mit Wirkung vom geändert worden. Gleichzeitig ist damit die MiLoDokV vom außer Kraft gesetzt.
Die Melde- und Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG werden durch die aktuelle MiLoDokV insoweit eingeschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmer gelten,
[i]Neue Entgeltgrenzen deren verstetigtes, regelmäßiges Brutto-Monatsentgelt 2.958 € überschreitet. Bei der Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen, ungeachtet der Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch.
deren regelmäßiges verstetigtes Brutto-Monatsentgelt 2.000 € überschreitet, vorausgesetzt, dass der Arbeitge...