Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe
Vierter Abschnitt: Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
Erster Unterabschnitt: Hilfe zur Erziehung
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
1Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. 2Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
3Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
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OAAAE-86210