BMF - IV D 2 - S 7240/14/10001 BStBl 2015 I S. 164

Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz für Leistungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen;  – „Geburtstagszug”; Änderung des Abschnitts 12.7 Abs. 17 Umsatzsteueranwendungserlass

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG Folgendes:

I.

Nach dem , sind – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung – an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen” Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (1. Leitsatz des Urteils).

Die in Abschnitt 12.7 Absatz 17 Satz 1 UStAE zitierten Entscheidungen des und vom gehen von deutlich höheren Voraussetzungen für die Annahme des Entstehens von Urheberrechten aus.

In Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH ist für die Frage der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer aus Vereinfachungsgründen auf die jeweils zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen daher die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Liegt der Vereinbarung umgekehrt die Annahme zu Grunde, eine Übertragung von Urheberrechten finde nicht statt, ist der Umsatz dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Dies gilt jeweils auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das , BStBl 2015 I S. 144, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.7 Absatz 17 wie folgt gefasst:

„(17) 1Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. 2Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. 3Ein Tätowierer erbringt mit dem Aufbringen einer Tätowierung keine begünstigte Leistung (vgl. , BStBl 1998 II S. 641).”

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sind die am Umsatz beteiligten Unternehmer ursprünglich einvernehmlich davon ausgegangen, dass keine Urheberrechte übertragen wurden (d. h. Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes), haben aber aus Anlass des , die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechend geändert (d. h. nunmehr Anwendung des ermäßigten Steuersatzes), so wird nicht beanstandet, wenn sie die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung einvernehmlich beibehalten.

BMF v. - IV D 2 - S 7240/14/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 164
DStZ 2015 S. 538 Nr. 14
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 3
KÖSDI 2015 S. 19237 Nr. 3
UStB 2015 S. 72 Nr. 3
UVR 2015 S. 104 Nr. 4
KAAAE-83709