StPO § 9
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
Fundstelle(n):
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SAAAE-74938