BZSt - St II 2 - S 0600-DA/13/00001 BStBl 2014 I S. 25

Familienleistungsausgleich; Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich (DA-FamRb)

Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich (DA-FamRb 2013).

Der Regelungsumfang der DA-FamRb 2013 ergibt sich aus dem Vorwort.

Die DA-FamRb 2013 enthält folgende Weisungen, auf die besonders hingewiesen wird:

DA 2.3.3 Abs. 2

Ein Bescheid, der eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, entfaltet rechtliche Bindungswirkung bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe. Über in der Zukunft liegende und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandene Kindergeldansprüche kann ein solcher Bescheid keine Regelung entfalten (vgl. ). Eine in die Zukunft weisende Bindungswirkung kommt ihm demnach nicht zu. Mithin ist ein Neuantrag auf Kindergeld für in der Zukunft liegende Zeiträume jederzeit möglich.

Wendet sich ein Kindergeldberechtigter trotz der Möglichkeit eines Neuantrages mit Einspruch gegen einen Bescheid, der mit Wirkung für die Zukunft Kindergeld aufhebt oder ablehnt, ist dieser nicht aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen. Der Einspruch ist als zulässiger Rechtsbehelf anzusehen, da der Neuantrag mangels Möglichkeit einer Kostenerstattung nach § 77 EStG kein gleich geeignetes Mittel darstellt. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Einspruch für in der Zukunft liegende Zeiträume ist somit trotz Möglichkeit eines Neuantrags gegeben.

DA 2.5.3 Abs. 1

Es wird angewiesen, dass eine Abhilfe nur durch Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zu erledigen ist. In beiden Fällen ist die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich. Die Möglichkeit, einen Aufhebungsbescheid aufzuheben, wird somit ausgeschlossen.

DA 2.5.3 Abs. 3 und 4

Wird der angefochtene Verwaltungsakt während des Einspruchsverfahrens geändert, kann darin eine Teilabhilfe zu sehen sein. Der neue Verwaltungsakt wird dann gem. § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Eine Festsetzung von Kindergeld ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Solange die Festsetzung nicht geändert oder aufgehoben wird, ist der sich aus der Festsetzung ergebende Betrag auszuzahlen. Der Festsetzungsbescheid ist demzufolge ein teilbarer Verwaltungsakt, der für jeden einzelnen Monat aufgehoben und geändert sowie für andere Monate unverändert bestehen bleiben kann.

Entspricht die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums, handelt es sich demnach nicht um eine Teilabhilfe. Insoweit wird dem Begehren des Einspruchsführers voll entsprochen und der Rechtsbehelf ist entsprechend der Eigenschaft eines teilbaren Dauerverwaltungsaktes für diesen Zeitraum erledigt. Im Übrigen liegt ein weiterer Rechtsbehelf vor, über den gesondert zu entscheiden ist.

Entspricht hingegen die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers in der Höhe des festzusetzenden Kindergeldes nur teilweise, liegt eine Teilabhilfe im vorgenannten Sinne vor.

DA 2.5.4 Abs. 3

Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass ein Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheid eine rechtliche Bindungswirkung bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe entfaltet. Im Rahmen einer Einspruchsentscheidung konnte nicht erstmalig über einen bis dahin ungeregelten Zeitraum entschieden werden. Ein Einspruch, in dem Kindergeld über den bisher geregelten Zeitraum hinaus begehrt wurde, wurde hinsichtlich des ungeregelten Zeitraums als Neuantrag auf Kindergeld umgedeutet.

Aufgrund des BStBl 2013 II S. 380) wird nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheides, der eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, sich bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung verlängert, wenn der Einspruch keine zeitliche Einschränkung enthält. In diesen Fällen ist also erstmalig über einen bis dahin ungeregelten Zeitraum zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn sich das Begehren des Einspruchsführers auf einen abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit bezieht.

Wenn ein Einspruch keine zeitliche Einschränkung enthält, ist das Begehren des Einspruchsführers nicht zwangsläufig dahingehend auszulegen, dass er lediglich eine Überprüfung der bereits abgelehnten – die Vergangenheit betreffenden – Ansprüche begehrt. Vielmehr macht er mit einem zeitlich nicht eingeschränkten Einspruch deutlich, dass er neben der Überprüfung der bereits abgelehnten Kindergeldansprüche weiterhin an dem im Festsetzungsverfahren vorgebrachten Begehren festhält. Dies kann sich auf einen abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit beziehen oder auf eine Kindergeldfestsetzung durch Erlass eines Dauerverwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Zukunft.

Anlage Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamRb)

Stand 2013

Vorwort

Die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des EStG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG dem BZSt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen des öffentlichen Dienstes nach § 72 Abs. 1 und 2 EStG gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den steuerlichen Familienleistungsausgleich durchführen. Insoweit unterliegen sie der Fachaufsicht des BZSt.

Das Kindergeld wird gem. § 31 Satz 3 EStG im Kalenderjahr monatlich als Steuervergütung gezahlt. Die Vorschriften der AO und der FGO sind deshalb auf das kindergeldrechtliche Verfahren anzuwenden. Bei der Anwendung der AO ist der AEAO zu beachten.

Die DA-FamRb 2013 ist in allen noch nicht bestandskräftig entschiedenen Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb einer Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird. Sie berücksichtigt den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung und BMF-Schreiben.

Inhaltsverzeichnis


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Seite
DA 1
Allgemeines
31
 
DA 1.1
Rechtsbehelfsliste
31
 
DA 1.2
Verfahren bei Zuständigkeitswechsel
31
DA 2
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
31
 
DA 2.1
Allgemeines zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
32
 
 
DA 2.1.1
Untersuchungsgrundsatz
32
 
 
DA 2.1.2
Mitwirkungspflichten
32
 
 
DA 2.1.3
Rechtliches Gehör
32
 
DA 2.2
Abgrenzung zu anderen Verwaltungsverfahren
32
 
DA 2.3
Zulässigkeitsvoraussetzungen
32
 
 
DA 2.3.1
Grundsätze
33
 
 
DA 2.3.2
Statthaftigkeit
33
 
 
DA 2.3.3
Beschwer
34
 
 
DA 2.3.4
Anbringungsbehörde, Form und Inhalt des Einspruchs
34
 
 
DA 2.3.5
Einspruchsfrist
35
 
 
 
DA 2.3.5.1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
35
 
 
DA 2.3.6
Folgen der Unzulässigkeit
36
 
DA 2.4
Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens
36
 
 
DA 2.4.1
Aussetzung der Vollziehung
36
 
 
 
DA 2.4.1.1
Grundsätze
37
 
 
 
DA 2.4.1.2
Voraussetzungen
37
 
 
 
DA 2.4.1.3
Folgen
37
 
 
DA 2.4.2
Akteneinsicht und Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
38
 
 
DA 2.4.3
Erörterung des Sach- und Rechtsstandes
38
 
 
DA 2.4.4
Ausschlussfrist (Präklusionsfrist)
38
 
 
DA 2.4.5
Verböserung
39
 
 
DA 2.4.6
Ruhen des Verfahrens
39
 
 
DA 2.4.7
Hinzuziehung
40
 
DA 2.5
Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens
41
 
 
DA 2.5.1
Umfang der Prüfung
42
 
 
DA 2.5.2
Rücknahme des Einspruchs
42
 
 
DA 2.5.3
Abhilfe- und Teilabhilfebescheid
43
 
 
DA 2.5.4
Einspruchsentscheidung
43
 
 
 
DA 2.5.4.1
Rubrum
43
 
 
 
DA 2.5.4.3
Tenor
44
 
 
 
DA 2.5.4.3
Begründung
44
 
 
 
DA 2.5.4.4
Rechtsbehelfsbelehrung
44
 
 
DA 2.5.5
Kosten
45
DA 3
Finanzgerichtsverfahren
46
 
DA 3.1
Rechtsgrundlagen für den Finanzgerichtsprozess
46
 
DA 3.2
Allgemeines zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
46
 
DA 3.3
Klagearten
46
 
 
DA 3.3.1
Anfechtungsklage
46
 
 
DA 3.3.2
Verpflichtungsklage
47
 
 
DA 3.3.3
Allgemeine Leistungsklage
47
 
 
DA 3.3.4
Feststellungsklage
47
 
 
DA 3.3.5
Einstweiliger Rechtsschutz
47
 
DA 3.4
Zulässigkeitsvoraussetzungen der finanzgerichtlichen Klage
47
 
 
DA 3.4.1
Finanzrechtsweg
47
 
 
DA 3.4.2
Zuständigkeit des Gerichts
48
 
 
DA 3.4.3
Statthafte Klageart
48
 
 
DA 3.4.4
Erfolgloses Vorverfahren
48
 
 
DA 3.4.5
Klagebefugnis und Feststellungsinteresse
48
 
 
DA 3.4.6
Beteiligtenfähigkeit
48
 
 
DA 3.4.7
Prozessfähigkeit
48
 
 
DA 3.4.8
Postulationsfähigkeit (Prozessbevollmächtigter)
49
 
 
DA 3.4.9
Klagefrist
49
 
 
DA
Passivlegitimation
49
 
 
DA
Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung
49
 
 
DA
Rechtsschutzbedürfnis
49
 
 
DA
Negative Sachentscheidungsvoraussetzungen
49
 
DA 3.5
Gang des finanzgerichtlichen Verfahrens
49
 
 
DA 3.5.1
Amtsermittlungsgrundsatz nach § 76 FGO
49
 
 
DA 3.5.2
Beiladung
50
 
 
DA 3.5.3
Akteneinsicht
50
 
DA 3.6
Beendigung des Klageverfahrens
50
 
 
DA 3.6.1
Urteil
50
 
 
DA 3.6.2
Erledigungserklärung
50
 
 
DA 3.6.3
Klagerücknahme
50
 
 
DA 3.6.4
Tatsächliche Verständigung (Vergleich)
51
 
DA 3.7
Kosten im Klageverfahren, §§ 1, 2, 6, 52 GKG
51
 
DA 3.8
Prozesszinsen
51
Abkürzungsverzeichnis
52

DA 1 Allgemeines

DA 1.1 Rechtsbehelfsliste

(1)  1Zur Überwachung der Rechtsbehelfe ist eine Rechtsbehelfsliste in sinngemäßer Anwendung des § 122 BuchO (BStBl 1996 I S. 386 ff.) in der Familienkasse zu führen. 2Es ist halbjährlich zu prüfen, ob die Liste ordnungsgemäß geführt wird und die Rechtsbehelfe zeitgerecht bearbeitet werden; die Prüfung ist zu dokumentieren.

(2)  1Die Rechtsbehelfe sind in der Reihenfolge des Eingangs mit fortlaufender Nummerierung unter Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts aufzuführen. 2Fortgang und Art der Erledigung sind einzutragen. 3Erledigungsarten sind:

  1. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:

    • Rücknahme,

    • Abhilfe,

    • Einspruchsentscheidung,

    • Erledigung nach Art. 97 § 18a EGAO,

  2. im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:

    • Urteil,

    • Gerichtsbescheid,

    • Beschluss

      • Klagerücknahme,

      • Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache,

    • Stattgabe,

    • Verweisung an ein anderes Gericht,

    • außergerichtliche Erledigung.

4Eine AdV (§ 361 AO, § 69 FGO) sowie ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO, § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO) sind zu vermerken. 5Richtet sich ein Rechtsbehelf gegen mehrere Verwaltungsakte oder legen mehrere Rechtsbehelfsführer gegen denselben Verwaltungsakt Rechtsbehelf ein, so sind mehrere Rechtsbehelfe einzutragen.

(3)  1Wird dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums entsprochen (siehe DA 2.5.3 Abs. 4), so ist über diesen Teil des Einspruchs ein neuer Eintrag vorzunehmen und die Erledigung in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken. 2Im ursprünglichen Rechtsbehelfslisteneintrag ist ein Vermerk über den noch offenen Zeitraum anzubringen.

(4)  1Wird ein unerledigter Rechtsbehelf an eine andere Familienkasse abgegeben, ist dies unter Angabe der anderen Familienkasse in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken. 2Die übernehmende Familienkasse hat den Rechtsbehelf unter Angabe der bisherigen Familienkasse in die Rechtsbehelfsliste einzutragen.

DA 1.2 Verfahren bei Zuständigkeitswechsel

1Wird während eines laufenden Einspruchsverfahrens eine andere Familienkasse zuständig, so ist auch das anhängige Einspruchsverfahren von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen (AEAO zu § 367 Nr. 1 und Tz. I. 1 des   BStBl I S. 664). 2In einem solchen Fall ist die Rechtsbehelfsstelle vor der Aktenabgabe über den Zuständigkeitswechsel zu informieren, damit das Rechtsbehelfsverfahren durch die neu zuständige Familienkasse zügig fortgesetzt werden kann. 3Die Zuständigkeit für anhängige Klageverfahren verbleibt grundsätzlich bei der bisher zuständigen Familienkasse (vgl. Tz. I. 2 des   BStBl I S. 664), es sei denn, der Zuständigkeitswechsel ist aufgrund einer Übertragung von Aufgaben auf eine Bundes- bzw. Landesfamilienkasse erfolgt (vgl. Tz. II. 2 dieses BMF-Schreibens). 4Zum weiteren Verfahren beim Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit wird auf DA-FamEStG 72.3 verwiesen.

DA 2 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

§ 365 AO hat folgenden Wortlaut:

„Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) 1Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder

  2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.“

DA 2.1 Allgemeines zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

(1)  1Der Begriff „Rechtsbehelf“ lässt sich mit dem „Begehren auf Überprüfung einer Entscheidung beschreiben. 2Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, auch Einspruchsverfahren, wird ausschließlich auf Veranlassung des Einspruchsführers und in keinem Fall durch die Familienkasse von Amts wegen eingeleitet. 3Die Funktionen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sind zum einen der Rechtsschutz des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers, zum anderen eine gewisse Selbstkontrolle der Verwaltung, ob gültiges Recht richtig angewandt und Ermessen richtig ausgeübt wurde. 4Des Weiteren werden die FG durch das außergerichtliche Vorverfahren erheblich entlastet, da viele Rechtstreitigkeiten bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens beseitigt werden können.

(2)  1Die Vorschriften, die für den Erlass des angefochtenen Kindergeldbescheids im Besteuerungsverfahren anzuwenden sind, gelten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 85 ff. AO entsprechend. 2Zur Sachverhaltsaufklärung siehe auch DA-FamEStG 67.3.1.

DA 2.1.1 Untersuchungsgrundsatz

1Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts sind von Amts wegen durchzuführen (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Die Familienkasse bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Sie hat auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 AO).

DA 2.1.2 Mitwirkungspflichten

1Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten ergeben sich allgemein aus den §§ 90 ff. AO und im Besonderen aus § 68 EStG. 2Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 AO). 3Dazu gehören als besondere Pflichten der Beteiligten und anderer Personen unter anderem die Auskunftspflicht (§ 93 AO) und die Vorlagepflicht (§ 97 AO). 4Für den Umfang der Mitwirkungspflichten kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (§ 88 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Satz 3 AO). 5Zu den besonderen Mitwirkungspflichten des § 68 EStG vgl. DA-FamEStG 68.1-68.5.

DA 2.1.3 Rechtliches Gehör

1Die Familienkassen haben den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten (§ 91 AO). 2Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (z. B. Aufhebung oder Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung, Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung oder AdV) soll dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. 3Diese Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 4Wird ein belastender Verwaltungsakt ohne die erforderliche Anhörung erlassen, ist dieser nicht nach § 125 AO nichtig, es handelt sich um einen heilbaren Verfahrensfehler. 5Die erforderliche Anhörung kann gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO nachgeholt werden. 6Der Beteiligte kann nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts allein wegen des Verstoßes gegen § 91 AO beanspruchen (§ 127 AO).

DA 2.2 Abgrenzung zu anderen Verwaltungsverfahren

(1)  1Bei den in der AO und in der FGO geregelten Rechtsbehelfen spricht man von förmlichen (= ordentlichen) Rechtsbehelfen. 2Sie sind i. d. R. form- und fristgebunden. 3Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist abzugrenzen von den nicht in der AO geregelten, nichtförmlichen Rechtsbehelfen, z. B. der Gegenvorstellung oder der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde.

(2)  1Der Einspruch ist vom Antrag auf Korrektur bzw. Berichtigung des Verwaltungsakts zu unterscheiden. 2Im Zweifel ist ein Antrag auf Änderung stets als Rechtsbehelf zu werten, da er die Rechte des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers umfassender wahrt als ein Korrekturantrag (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO). 3Des Weiteren unterscheidet sich der Einspruch von einem Antrag auf Änderung darin, dass er als Verlängerung des Festsetzungsverfahrens den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Bescheides verhindert. 4Außerdem ermöglicht die Einlegung eines Rechtsbehelfs ggf. die AdV und kann zu einer verbösernden Entscheidung führen.

DA 2.3 Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 358 AO hat folgenden Wortlaut:

„Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.“

DA 2.3.1 Grundsätze

1Grundsätzlich ist ein Einspruchsverfahren nur eingeleitet, wenn ein Verwaltungsakt angegriffen wird oder der Einspruchsführer sich gegen den Nichterlass eines Verwaltungsakts wendet. 2Ziel des Rechtsbehelfs ist eine sachliche Überprüfung („Begründetheit“) des angefochtenen Verwaltungsakts. 3Jedoch darf eine Sachentscheidung nur ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. 4Die Familienkasse ist als Finanzbehörde verpflichtet, die Zulässigkeit eines eingegangenen Einspruchs zu prüfen. 5Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, so wird der Einspruch von Amts wegen als unzulässig verworfen.

DA 2.3.2 Statthaftigkeit

§ 347 AO hat folgenden Wortlaut:

„Statthaftigkeit des Einspruchs

(1)  1Gegen Verwaltungsakte

  1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,

  2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,

  3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,

  4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,

ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. 2Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.“

§ 348 AO hat folgenden Wortlaut:

„Ausschluss des Einspruchs

Der Einspruch ist nicht statthaft

  1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

  2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,

  3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

  4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

  5. (weggefallen)

  6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.“

(1)  1Die Statthaftigkeit gem. §§ 347, 348 AO betrifft die Frage, ob der Einspruch auf den konkreten Fall bezogen der richtige, gesetzlich zugelassene förmliche Rechtsbehelf ist. 2Der Einspruch ist gegen alle Verwaltungsakte (§ 118 AO) der in § 347 Abs. 2 AO genannten Angelegenheiten statthaft. 3Das Kindergeld fällt als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) unter die Abgabenangelegenheiten, auf die die AO gem. § 1 Abs. 1 AO anwendbar ist. 4Der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, der einen kindergeldrechtlichen Sachverhalt regelt, ist demnach gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft.

(2)  1Um Einspruch einlegen zu können, muss grundsätzlich ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegen. 2Aus Rechtsschutzgründen lässt § 347 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch auch einen sog. Untätigkeitseinspruch zu. 3Auch ohne Kindergeldfestsetzung kann mit Ausnahme der in § 348 AO genannten Fälle ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn die Familienkasse ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes nicht binnen angemessener Frist (i. d. R. sechs Monate analog § 46 Abs. 1 FGO) über einen Antrag des Kindergeldberechtigten sachlich entschieden hat. 4Die weitere Ausnahme bildet die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen nichtigen Verwaltungsakt (§§ 125, 124 Abs. 3 AO). 5Diese nichtigen Bescheide entfalten keinerlei Rechtswirkung. 6Da sie jedoch von einer Finanzbehörde erlassen worden sind und rechtliche Konsequenzen auszulösen scheinen, wirken sie faktisch gegenüber dem Inhaltsadressaten, der von dem Verwaltungsakt betroffen ist. 7Einem solchen Rechtsbehelf gegen eine nichtige Kindergeldfestsetzung kann entsprochen werden, indem die Unwirksamkeit förmlich festgestellt wird oder der nichtige Verwaltungsakt durch einen rechtmäßigen ersetzt wird. 8Im zuletzt genannten Fall wird der rechtmäßige Bescheid gem. § 365 Abs. 3 Nr. 2 AO automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens, welches danach mit dem wirksamen Verwaltungsakt fortgeführt wird.

(3)  1§ 348 AO benennt die Fälle, in denen der Einspruch als Rechtsbehelf ausgeschlossen ist. 2Danach ist der Einspruch unter anderem nicht statthaft gegen:

  1. Einspruchsentscheidungen (§ 348 Nr. 1 AO); hier ist die außergerichtliche Prüfung schon erfolgt, sodass der finanzgerichtliche Weg als weitere Instanz zu wählen ist (vgl. DA 3). Die Möglichkeit eines Korrekturantrags nach ergangener Einspruchsentscheidung besteht weiterhin (vgl. § 172 Abs. 1 Sätze 2 ff. AO);

  2. Bei Nichtentscheidung über einen Einspruch (§ 348 Nr. 2 AO); hier hat der Einspruchsführer die Möglichkeit der Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. DA 3.4.4 Abs. 2).

DA 2.3.3 Beschwer

§ 350 AO hat folgenden Wortlaut:

„Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.“

(1)  1Im Rechtsbehelfsverfahren muss vom Einspruchsführer vorgetragen werden, selbst in seiner eigenen Rechtssphäre betroffen zu sein. 2Beschwer liegt bereits dann vor, wenn die Behauptungen des Einspruchsführers eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. 3Ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, ergibt sich erst bei der sachlichen Überprüfung des Rechtsbehelfs (Begründetheit) im Laufe des Verfahrens und ist nicht Frage der Zulässigkeit des Einspruchs. 4Eine Beschwer ist nicht nur dann gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine für ihn günstigere Entscheidung begehrt (z. B. Kindergelderhöhung).

(2)  1Von der Beschwer ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu unterscheiden, das eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung ist. 2Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem, wenn der Einspruchsführer sein mit dem Einspruch verfolgtes Ziel auch ohne Durchführung des Einspruchsverfahrens auf einfachere Art und Weise erreichen kann. 3Wird gegen einen Bescheid, der mit Wirkung für die Zukunft eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, Einspruch eingelegt, liegt sowohl Beschwer als auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vor, da ein Neuantrag mangels Möglichkeit einer Kostenerstattung nach § 77 EStG kein gleich geeignetes Mittel darstellt.

DA 2.3.4 Anbringungsbehörde, Form und Inhalt des Einspruchs

§ 357 AO hat folgenden Wortlaut:

„Einlegung des Einspruchs

(1)  1Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. 3Einlegung durch Telegramm ist zulässig. 4Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2)  1Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. 2Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. 3Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. 4Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3)  1Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. 2Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 3Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.“

(1)  1Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist bei der zuständigen Familienkasse (Anbringungsbehörde) einzulegen. 2Anbringungsbehörde ist nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich die Familienkasse, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 3Geht ein Einspruch bei einer unzuständigen Behörde ein, ist dies unschädlich, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist an die Anbringungsbehörde weitergeleitet wird (vgl. DA 2.3.5 Abs. 3).

(2)  1Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Eine telefonische Einspruchseinlegung reicht nicht aus. 3Die Schriftform ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt (vgl.   BStBl II S. 463). 4Unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (§ 87a Abs. 1 AO) kann der Einspruch auch elektronisch eingelegt werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich. 5Der Einspruch muss nicht eigenhändig unterschrieben sein. 6Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. 7In § 357 Abs. 3 AO wird geregelt, welche Inhalte der Einspruch haben soll; bei Fehlen des geforderten Inhalts liegt gleichwohl ein zulässiger Einspruch vor. 8Es ist nicht notwendig, dass die Erklärung ausdrücklich als Einspruch bezeichnet wird. 9Es genügt, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Nachprüfung einer Entscheidung gewünscht wird.

DA 2.3.5 Einspruchsfrist

§ 355 AO hat folgenden Wortlaut:

„Einspruchsfrist

(1)  1Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. 2Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.“

(1)  1Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt grundsätzlich einen Monat nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Verwaltungsakts. 2Die Bekanntgabe ist in § 122 AO geregelt (siehe hierzu auch AEAO zu § 122). 3Die Einspruchsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn einem schriftlich oder elektronisch ergehenden Verwaltungsakt keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist (§ 356 Abs. 1 AO). 4Der Einspruch kann dann grundsätzlich nach § 356 Abs. 2 AO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. 5Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO und der Einspruch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt sind unbefristet möglich. 6Sowohl für die Ermittlung des Fristendes als auch für die Bekanntgabefiktionen gem. § 122 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 AO sind § 108 Abs. 1 und Abs. 3 AO zu beachten.

(2)  1Da es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht verlängert werden. 2Bei Fristversäumung kommt ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht; der Einspruchsführer ist hierauf hinzuweisen, da sonst ein Verfahrensmangel vorliegt.

(3)  1Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Behörde eingelegt, trägt grundsätzlich der Einspruchsführer das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung an die zuständige Familienkasse. 2Kann eine Behörde aber leicht und einwandfrei erkennen, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Einspruch nicht und welche Familienkasse zuständig ist, hat sie diesen Einspruch unverzüglich an diese weiterzuleiten. 3Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht (  BStBl II S. 835).

DA 2.3.5.1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 110 AO hat folgenden Wortlaut:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)  1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2)  1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.“

(1)  1Die Einspruchsfrist i. S. d. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine gesetzliche Frist und kann daher nicht nach § 109 AO verlängert werden. 2Ist der Einspruchsführer unverschuldet daran gehindert die Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 4Die Monatsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt ist, z. B. Urlaubsrückkehr.

(2)  1Der Einspruchsführer muss darlegen, dass er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. 2Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die gesetzliche Frist nicht einhält. 3Dabei ist die Sorgfalt maßgebend, die dem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls und seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann. 4Der Einspruchsführer muss alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Frist zu wahren. 5Der Einspruchsführer muss sich das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen. 6An die Sorgfaltspflicht des Vertreters sind erhöhte Anforderungen zu stellen.

(3)  1Krankheit kann eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn sie so schwer und unvermutet war, dass der Einspruchsführer außerstande war, das Schriftstück selbst oder durch einen Dritten einzureichen (BStBl 1988 II S. 249). 2Das Versäumen einer Frist ist nicht schuldhaft, wenn diese aufgrund einer fehlenden erforderlichen Begründung des Verwaltungsakts (§ 121 AO) oder aufgrund einer fehlenden erforderlichen Anhörung (§ 91 AO) versäumt wurde (vgl. § 126 Abs. 3 AO). 3Geht das Schriftstück, welches die Frist in Gang setzt, während einer höchstens sechs Wochen andauernden urlaubsbedingten Abwesenheit zu und wird aus diesem Grund die Frist versäumt, handelt der Einspruchsführer i. d. R. nicht schuldhaft. 4Wenn dem Einspruchsführer der Verwaltungsakt zu einem Zeitpunkt zugeht, zu dem er entweder noch vor oder nach Urlaubsantritt in der Lage ist, Einspruch einzulegen, handelt er schuldhaft. 5Ebenfalls gilt Arbeitsüberlastung grundsätzlich nicht als Entschuldigungsgrund (  BStBl 1971 II S. 110). 6Befindet sich der Einspruchsführer im Irrtum über die Erfolgsaussichten seines Einspruchs und legt daher verspätet Einspruch ein, rechtfertigt dies eine Wiedereinsetzung nicht. 7Sprachschwierigkeiten von Ausländern entschuldigen eine Fristversäumnis nicht, wenn sie sich nicht rechtzeitig um eine Übersetzung bemüht haben (BStBl II S. 440).

(4)  1Dem Einspruchsführer steht das Recht zu, die gesamte Frist auszunutzen. 2Allerdings muss er die gewöhnlichen Postlaufzeiten beachten. 3Schuldhaft handelt derjenige, der den Einspruch ohne Rücksicht auf Postlaufzeiten erst am letzten Tag der Frist zur Post gibt. 4Kann die Frist auf normalem Postweg nicht mehr gewahrt werden, muss der Zugang anderweitig, z. B. durch Telefax, elektronische Übermittlung oder Boten, sichergestellt werden, um die schuldhafte Fristversäumnis zu verhindern.

(5)  1Der jeweilige Hinderungsgrund ist glaubhaft zu machen. 2Der Einspruchsführer muss z. B. bei Erkrankung darlegen, in welcher Zeit er erkrankt war und wann er wieder in der Lage war, zur Fristwahrung etwas zu unternehmen. 3Außerdem sollte er ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich ergibt, dass ihn die Krankheit an der Wahrung der Frist gehindert hat; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit allgemein gehaltenen Diagnosen genügen i. d. R. nicht.

(6) Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist unselbständiger Bestandteil der Entscheidung über den Einspruch und somit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

DA 2.3.6 Folgen der Unzulässigkeit

1Fehlt auch nur eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, ist dieser als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO). 2Vor Erlass der Einspruchsentscheidung ist der Einspruchsführer anzuhören und die Rücknahme des Einspruchs anzuregen. 3Der die Unzulässigkeit aussprechende Tenor in der Einspruchsentscheidung ist zu begründen. 4Der Einspruch wird bei Unzulässigkeit in der Sache nicht geprüft, selbst wenn er nach materiellem Recht begründet wäre. 5Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig hat zur Folge, dass der angegriffene Verwaltungsakt mit seinem Inhalt Bestandskraft erlangt. 6Eine Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) des angegriffenen Verwaltungsakts ist ausgeschlossen.

DA 2.4 Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens
DA 2.4.1 Aussetzung der Vollziehung

§ 361 AO hat folgenden Wortlaut:

„Aussetzung der Vollziehung

(1)  1Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2)  1Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 2Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. 4Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 5Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3)  1Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. 2Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. 3Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4)  1Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. 2Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. 3§ 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.“

DA 2.4.1.1 Grundsätze

1Die AdV gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung angefochtener Verwaltungsakte, über deren Rechtmäßigkeit noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist. 2Die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Familienkassen ist notwendiger Bestandteil der durch Art. 19 Abs. 4 GG gegebenen Rechtsschutzgarantie. 3Durch Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung eines Verwaltungsakts, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht gehemmt. 4Durch die AdV wird der Einspruchsführer vorläufig von seiner Leistungspflicht entbunden, wenn die Einlegung des Einspruchs sachgerecht erscheint oder die Vollziehung des Verwaltungsakts zu besonderen Härten führen würde. 5Das AdV-Verfahren ist ein in Bezug auf das Einspruchsverfahren selbständiges Verfahren, über das gesondert durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist.

DA 2.4.1.2 Voraussetzungen

(1)  1Der Verwaltungsakt, der in der Vollziehung ausgesetzt werden soll, muss angefochten sein, d. h., es muss dagegen Einspruch eingelegt worden sein. 2Ein Antrag auf AdV vor Anfechtung des Verwaltungsakts ist unzulässig. 3Der angefochtene Verwaltungsakt muss vollziehbar und damit aussetzungsfähig sein. 4Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Geldforderung (z. B. Rückzahlung des Kindergeldes) geltend gemacht wird. 5Verwaltungsakte, durch die ein Antrag abgelehnt wird, sind dagegen grundsätzlich nicht vollziehbar, da sie keine anordnende Regelung enthalten, sondern eine Regelung zu treffen ablehnen. 6In diesen Fällen ist der AdV-Antrag unzulässig; ggf. kann beim Finanzgericht ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung (nach § 114 FGO) gestellt werden.

(2)  1Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. 2Diese liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen. 3Der Erfolg des Rechtsbehelfs braucht aber nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg. 4Alternativ ist AdV zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.

(3)  1Der Antrag ist an keine Form gebunden, antragsberechtigt ist jeder, der durch den Verwaltungsakt beschwert ist. 2Die Vollziehung kann von Amts wegen auch ohne Antrag ausgesetzt werden; das gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber nicht mehr vor Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages ergehen kann.

DA 2.4.1.3 Folgen

(1)  1Über Anträge auf AdV ist unverzüglich zu entscheiden. 2So lange noch nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Vollzug.

(2)  1Die AdV ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der mit seiner Bekanntgabe (§ 122 AO) wirksam wird (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Sie bleibt nach § 124 Abs. 2 AO wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen (§ 130 AO), widerrufen (§ 131 AO), anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 3Für die Dauer der AdV entfällt die Erhebung von Säumniszuschlägen. 4Vollstreckungsmaßnahmen sind für die Dauer der AdV nicht zu veranlassen.

(3)  1Wird der Antrag auf AdV vor Fälligkeit der Rückzahlung des Kindergeldes bei der Familienkasse eingereicht und begründet, ist die AdV im Regelfall ab Fälligkeitstag der strittigen Rückforderungsbeträge auszusprechen. 2Ein späterer Zeitpunkt kommt in Betracht, wenn der Einspruchsführer den Antrag auf AdV erst nach Fälligkeit eingereicht hat oder die Begründung des Rechtsbehelfs oder des AdV-Antrags unangemessen hinausgezögert hat und die Familienkasse deshalb vorher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu haben brauchte. 3Trifft die Familienkasse keine Aussage über den Beginn der AdV, wirkt die AdV ab Bekanntgabe der Verfügung über die AdV.

(4)  1Das Ende der AdV ist in der Verfügung über die AdV regelmäßig zu bestimmen (Befristung). 2Soweit eine datumsmäßige Befristung nicht angebracht ist, sollte das Ende bei Entscheidungen über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. einen Monat nach dem Eingang einer Erklärung über die Rücknahme des Rechtsbehelfs festgelegt werden. 3Einer Aufhebung der AdV bedarf es in einem solchen Fall nicht.

(5)  1Hatte der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg und wurde die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, gem. § 238 AO mit 0,5 % pro vollem Monat zu verzinsen. 2Die Verzinsung beginnt nach § 237 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung laut Verfügung eintritt. 3Der Zinslauf endet, wenn die Aussetzung endet, es sei denn, der Anspruch wird vorher erfüllt, dann endet der Zinslauf am Tag der Erfüllung. 4Die Festsetzungsfrist für die Aussetzungszinsen beträgt gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr und beginnt nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch endgültig erfolglos geblieben ist.

(6)  1Gegen die Ablehnung des Antrags auf AdV ist der Einspruch gegeben oder ein Antrag auf AdV beim FG gem. § 69 Abs. 3 FGO möglich (vgl. DA 3.3.5). 2Gegen die Einspruchsentscheidung über die Ablehnung des Antrags auf AdV gibt es keine Klagemöglichkeit, sondern nur den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO (§ 361 Abs. 5 AO i. V. m. § 69 Abs. 7 FGO).

DA 2.4.2 Akteneinsicht und Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

§ 364 AO hat folgenden Wortlaut:

„Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.“

(1)  1Aus den Vorschriften zum Einspruchsverfahren (§§ 347 ff. AO) ergibt sich kein Anspruch auf Akteneinsicht. 2Die Gewährung der Akteneinsicht kann jedoch sachdienlich sein; sie steht im Ermessen der Familienkasse; zum weiteren Verfahren vgl. DA-FamEStG 67.5. 3Ferner kann sich nach den Grundsätzen des (BStBl 2009 I S. 6) ein Anspruch auf Auskunft und auch auf Akteneinsicht ergeben. 4Die Ablehnung eines schriftlichen Antrags auf Akteneinsicht hat schriftlich zu erfolgen, ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2)  1Gem. § 364 AO sind den Beteiligten die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, wenn sie dies beantragt haben oder wenn die Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt. 2Die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen umfasst alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Berechnungsgrundlagen. 3Die Mitteilungspflicht besteht nur insoweit, als der Beteiligte einspruchsbefugt ist.

DA 2.4.3 Erörterung des Sach- und Rechtsstandes

§ 364a AO hat folgenden Wortlaut:

„Erörterung des Sach- und Rechtsstands

(1)  1Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. 2Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. 3Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

(2)  1Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. 2Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

(3)  1Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.

(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.“

1Die mündliche Erörterung ist insbesondere geeignet, um Sachverhalte aufzuklären, Rechtsfragen zu erörtern und Dauersachverhalte einvernehmlich zu klären. 2Einem Antrag auf mündliche Erörterung soll grundsätzlich entsprochen werden 3Eine Verletzung der Erörterungspflicht durch die Familienkasse führt nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung, jedoch zu deren Rechtswidrigkeit.

DA 2.4.4 Ausschlussfrist (Präklusionsfrist)

§ 364b AO hat folgenden Wortlaut:

„Fristsetzung

(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen

  1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,

  2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,

  3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

(2)  1Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. 2§ 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.“

1Im Kindergeldverfahren ist von der Anwendung des § 364b AO abzusehen. 2§ 364b AO soll dem Missbrauch des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken und findet insbesondere in Einspruchsverfahren, die eine Steuerfestsetzung aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen betreffen, Anwendung.

DA 2.4.5 Verböserung

§ 367 Abs. 2 AO hat folgenden Wortlaut:

1Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. 2Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. 3Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.“

(1) Eine Verböserung stellt eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zum Nachteil des Einspruchsführers dar und liegt vor, wenn sich aus dem Tenor des angefochtenen Verwaltungsakts eine Verschlechterung bzw. ein Nachteil für den Einspruchsführer im Vergleich zum angefochtenen Verwaltungsakt ergibt.

(2)  1Der Verwaltungsakt kann zum Nachteil dessen, der den Einspruch eingelegt hat, geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern und den Einspruch zurückzunehmen. 2Der Verböserungshinweis soll sich auf den konkreten Fall beziehen, mit Angaben von Gründen versehen sein und das Maß der geplanten Änderung offen legen. 3Äußert sich der Einspruchsführer nach dem Verböserungshinweis nicht oder wendet er sich mit Gründen gegen die beabsichtigte Änderung, ohne den Einspruch zurückzunehmen, entscheidet die Familienkasse über den Einspruch. 4Im Tenor der Einspruchsentscheidung wird das Kindergeld auf den verbösernden Betrag festgesetzt bzw. die Festsetzung aufgehoben.

(3)  1Ein Verböserungshinweis ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Änderung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung aufgrund einer Korrekturvorschrift auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich ist, wenn sich die Verböserung also durch die Einspruchsrücknahme nicht verhindern lässt. 2Eine Anhörung hat vor Erlass der verbösernden Entscheidung in jedem Fall zu erfolgen.

(4) Die Verböserung steht keinesfalls im Ermessen der Familienkasse (vgl. § 85 AO).

DA 2.4.6 Ruhen des Verfahrens

§ 363 AO hat folgenden Wortlaut:

„Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

(2)  1Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. 2Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. 3Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. 4Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.“

(1)  1Das Ruhen des Einspruchsverfahrens setzt die Zulässigkeit des Einspruchs voraus. 2Die Ablehnung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens ist nicht selbständig mit dem Einspruch angreifbar. 3Über die Verfahrensruhe ist eine Eintragung in der Rechtsbehelfsliste vorzunehmen (vgl. DA 1.1). 4Die ruhenden Einspruchsverfahren sind in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob der jeweilige Ruhensgrund noch besteht.

(2)  1Die Familienkasse kann gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. 2Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Verfahren bei einem FG anhängig ist, in dem die gleiche Rechtsfrage behandelt wird. 3Die Zustimmung des Einspruchsführers sollte immer schriftlich oder elektronisch erfolgen. 4Eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist mit dem BZSt abzustimmen. 5Der Hinzugezogene hat keinen Einfluss auf die Zustimmungsruhe. 6Stimmt der Einspruchsführer dem Ruhen zu, tritt erst auf Anordnung der Familienkasse der Stillstand des Verfahrens ein. 7Die Ruhensanordnung ist eine Ermessensentscheidung, sie kann mit einer Nebenbestimmung, insbesondere einer Befristung nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO, versehen werden. 8Sie ist ein formfreier Verwaltungsakt, soll jedoch schriftlich erfolgen. 9Die Verfahrensruhe endet mit Ablauf der Befristung, Eintritt der auflösenden Bedingung, aufgrund eines Antrags des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO oder aufgrund Widerruf der Ruhensanordnung durch die Familienkasse (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO). 10Die Mitteilung der Verfahrensfortsetzung ist dem Einspruchsführer bzw. dem Bevollmächtigten bekannt zu geben, bevor die Einspruchsentscheidung ergeht.

(3)  1Ein Einspruchsverfahren ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (Zwangsruhe), wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (insbesondere BFH) anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird. 2Die in einem solchen Verfahren streitige Rechtsfrage muss für die Entscheidung über den Einspruch erheblich sein. 3Die Rechtsfolge des Ruhens tritt kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Berufung des Einspruchsführers auf das Gerichtsverfahren ein. 4Die Verfahrensruhe endet, wenn das Gerichtsverfahren, auf das sich der Einspruchsführer berufen hat, abgeschlossen ist. 5Dies gilt auch, wenn gegen diese Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben wird und der Einspruchsführer sich nicht auf dieses neue Verfahren beruft. 6Endet demnach die Verfahrensruhe, bedarf es insoweit keiner Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO und somit grundsätzlich auch keiner Ermessensentscheidung, soweit nicht im Einzelfall eine Verfahrensruhe zweckmäßig erscheint (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).

DA 2.4.7 Hinzuziehung

§ 360 AO hat folgenden Wortlaut:

„Hinzuziehung zum Verfahren

(1)  1Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3)  1Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. 2Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5)  1Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. 2Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 3Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. 4In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. 5Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. 6Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.“

§ 174 AO hat folgenden Wortlaut:

„Widerstreitende Steuerfestsetzungen

(1)  1Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. 3Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2)  1Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. 2Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3)  1Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. 2Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4)  1Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 2Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. 3Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. 4War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5)  1Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. 2Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.“

(1) Im Rechtsbehelfsverfahren bei Streitigkeiten über den vorrangigen Kindergeldanspruch (§ 64 EStG) ist der andere Berechtigte gem. § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl.   BStBl II S. 776).

(2) Im Rechtsbehelfsverfahren bei Streitigkeiten über die Entscheidung einer Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) ist der andere Beteiligte, notwendig nach § 360 Abs. 3 AO, zum Verfahren hinzuzuziehen.

(3)  1Durch die Hinzuziehung gelangt der Hinzugezogene in die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (§ 359 Nr. 2 AO). 2Nach § 360 Abs. 4 AO kann er dieselben Rechte geltend machen wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat. 3Er kann das Verfahren jedoch nicht fortsetzen, wenn der Einspruchsführer den Einspruch zurücknimmt, oder den Einspruch selbst zurücknehmen. 4Die Hinzuziehung rechtfertigt die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber dem anderen Beteiligten, soweit sie für das Einspruchsverfahren von Belang sind.

(4)  1Zuständig für die Hinzuziehung ist die Familienkasse, bei der zuerst Einspruch eingelegt wurde. 2Von der beabsichtigten Hinzuziehung ist der Einspruchsführer in Kenntnis zu setzen. 3Ihm ist die Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. 4Damit wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, durch Rücknahme seines Einspruchs die Hinzuziehung und die damit verbundene Offenbarung seiner steuerlichen Verhältnisse (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) zu vermeiden. 5Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, ist dem Hinzuzuziehenden gegenüber schriftlich die Hinzuziehung zu erklären. 6In der Hinzuziehungserklärung ist auf die Rechte des Hinzugezogenen und die Wirkung der Hinzuziehung hinzuweisen. 7Die Erklärung zur Hinzuziehung ist ein Verwaltungsakt und kann mit Einspruch angefochten werden. 8Der Hinzugezogene kann dieselben Rechte geltend machen wie der Einspruchsführer. 9Damit er dazu in der Lage ist, muss er über den Sachstand unterrichtet werden. 10Es ist ihm daher das Vorbringen des Einspruchsführers und die rechtliche Würdigung der Familienkasse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (siehe DA 2.4.2). 11Von der Stellungnahme des Hinzugezogenen ist wiederum der Einspruchsführer in Kenntnis zu setzen.

(5)  1Das Einspruchsverfahren ist durch Einspruchsentscheidung abzuschließen, wenn eine Hinzuziehung erfolgt ist. 2Da der Hinzugezogene gem. § 359 Nr. 2 AO Beteiligter ist, muss die Entscheidung über den Einspruch gem. § 366 AO auch ihm bekannt gegeben werden. 3Die Einspruchsentscheidung muss im Rubrum auch den Hinzugezogenen aufführen (siehe DA 2.5.4.1). 4Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gem. § 124 Abs. 1 AO wirksam und er muss den Inhalt gegen sich gelten lassen. 5Er ist daher auch klagebefugt. 6Sofern einer der Beteiligten Klage vor dem FG erhebt, ist ggf. die andere Familienkasse hiervon zu unterrichten.

(6)  1Der anderen Familienkasse ist eine Kopie der Einspruchsentscheidung zu übersenden. 2Diese hat dann die rechtlichen Folgen aus dem Inhalt der Einspruchsentscheidung zu ziehen.

DA 2.5 Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens

Das Rechtsbehelfsverfahren kann wie folgt beendet werden:

  • Rücknahme des Einspruchs,

  • Abhilfe,

  • Einspruchsentscheidung.

DA 2.5.1 Umfang der Prüfung

§ 367 hat folgenden Wortlaut:

„Entscheidung über den Einspruch

(1)  1Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. 2Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2)  1Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. 2Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. 3Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a)  1Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. 2Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b)  1Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. 2Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. 3Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. 4Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. 5Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. 6§ 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3)  1Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. 2Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.“

(1)  1Der Verwaltungsakt ist gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang zu Gunsten und zu Ungunsten des Einspruchsführers zu überprüfen (Gesamtaufrollung). 2Die Überprüfungsmöglichkeit der Familienkasse wird durch den Inhalt des Einspruchs des Einspruchsführers und ggf. des zum Verfahren Hinzugezogenen nicht begrenzt.

(2)  1Die Familienkasse kann den Einspruch als Ergebnis der vollständigen Überprüfung zurückweisen oder ihm stattgeben oder eine Einspruchsentscheidung zum Nachteil des Einspruchsführers durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts treffen. 2Die Grundsätze der Verböserung sind zu beachten (vgl. DA 2.4.5).

DA 2.5.2 Rücknahme des Einspruchs

§ 362 AO hat folgenden Wortlaut:

„Rücknahme des Einspruchs

(1)  1Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. 2§ 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(1a)  1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. 2§ 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2)  1Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. 2Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.“

1Der Einspruchsführer hat die Möglichkeit, seinen Einspruch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückzunehmen. 2Zum Schutz des Einspruchsführers muss die Rücknahme schriftlich erfolgen. 3Die Schriftform ist auch bei einer Rücknahme durch Telefax gewahrt. 4Unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (§ 87a Abs. 1 AO) kann der Einspruch auch elektronisch zurückgenommen werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich. 5Zur Rücknahme des Einspruchs ist der Einspruchsführer oder sein Bevollmächtigter befugt, nicht aber der Hinzugezogene. 6Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung tritt im Zeitpunkt des Zugangs bei der zuständigen Familienkasse ein. 7Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge, sie ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. DA 1.1). 8Eine bereits erfolgte AdV ist einen Monat nach Eingang der Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs zu beenden. 9Durch die Rücknahme des Einspruchs wird eine Hinzuziehung hinfällig, der bereits Hinzugezogene ist darüber zu informieren. 10Innerhalb der Einspruchsfrist kann erneut Einspruch eingelegt werden.

DA 2.5.3 Abhilfe- und Teilabhilfebescheid

(1)  1Soweit die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers entspricht, bedarf es gem. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO keiner förmlichen Einspruchsentscheidung (Ausnahme: Hinzuziehung, vgl. DA 2.4.7 Abs. 5). 2Die Abhilfe ist durch Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu erledigen. 3Sowohl bei Änderung des angefochtenen als auch bei Erlass des begehrten Verwaltungsakts ist die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich. 4Die Erledigung des Rechtsbehelfs durch Abhilfe ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. DA 1.1).

(2)  1An einen Abhilfebescheid werden nicht die inhaltlichen und förmlichen Anforderungen des § 366 AO gestellt, sondern es gelten die in §§ 119 ff., 157 AO getroffenen allgemeinen Regelungen. 2Wird dem Einspruch in vollem Umfang entsprochen, ist das Einspruchsverfahren durch den Abhilfebescheid erledigt. 3Im Abhilfebescheid ist auf den geänderten Kindergeldbescheid Bezug zu nehmen und das Verhältnis zum Ursprungsbescheid anzugeben („Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom …“). 4Rechtsgrundlage des Abhilfebescheides ist i. d. R. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. 5Zur Begründung des Verwaltungsakts gem. § 121 AO ist die Korrekturnorm zu nennen. 6Ebenfalls ist auf die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch die Abhilfe hinzuweisen.

(3)  1Möchte die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur teilweise entsprechen (z. B. über die festzusetzende Höhe des Kindergeldes), so kann sie dem Einspruch insoweit durch einen Teilabhilfebescheid abhelfen. 2Auf diese Weise kann eine zügige Entscheidung über nicht (mehr) streitige Sachverhalte herbeigeführt werden. 3Ein Teilabhilfebescheid wird zum Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). 4Ein Hinweis hierzu ist in den Bescheid aufzunehmen (§ 121 AO). 5Im Übrigen ist der Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen, es sei denn, die weitere Prüfung des Falls ergibt die Möglichkeit einer weiteren Abhilfe. 6Ohne die förmliche Einspruchsentscheidung bezüglich der nicht abgeholfenen Punkte ist das Einspruchsverfahren nicht erledigt.

(4)  1Entspricht die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums, handelt es sich dabei nicht um einen Teilabhilfebescheid. 2Insoweit wird dem Begehren des Einspruchsführers voll entsprochen und der Einspruch ist für diesen Zeitraum erledigt. 3Im Übrigen liegt ein weiterer Einspruch vor, über den gesondert zu entscheiden ist. 4Der Einspruchsführer ist in dem Abhilfebescheid darüber zu informieren, dass der Einspruch bezüglich der im Abhilfebescheid nicht geregelten Zeiträume nicht erledigt ist (bzgl. der Besonderheiten in der Rechtsbehelfsliste siehe DA 1.1).

DA 2.5.4 Einspruchsentscheidung

(1)  1Die Einspruchsentscheidung ist der vom Gesetz vorgesehene Regelfall zur Erledigung des Einspruchsverfahrens (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Einer Einspruchsentscheidung bedarf es jedoch nur insoweit, als die Familienkasse dem Einspruch nicht abhilft (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). 3Eine Einspruchsentscheidung ist somit nur in solchen Fällen zu erlassen, in denen ein Einspruch (ganz oder teilweise) als unbegründet zurückzuweisen oder als unzulässig zu verwerfen ist bzw. im Falle der Hinzuziehung. 4Die Erledigung des Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. DA 1.1).

(2)  1Die Einspruchsentscheidung ist gem. § 366 AO schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben. 2Sie enthält daher neben der Familienkasse als verfügende Behörde, dem Bekanntgabeadressaten und der Unterscheidungsnummer:

  • Rubrum (Aufschrift),

  • Tenor (Entscheidungsformel),

  • Begründung (Tatbestand und Entscheidungsgründe),

  • Rechtsbehelfsbelehrung.

(3)  1Wird ein zulässiger Einspruch gegen einen Bescheid, der eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen, verlängert sich die Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, wenn der Einspruch keine zeitliche Einschränkung enthält. 2Dies gilt nicht, wenn sich das Begehren des Einspruchsführers auf einen abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. 3Enthält ein Einspruch keine zeitliche Einschränkung, ist das Begehren des Einspruchsführers dahingehend auszulegen, dass er im Einspruchsverfahren weiterhin an dem im Festsetzungsverfahren vorgebrachten Begehren festhält (vgl.  BStBl 2013 II S. 380).

DA 2.5.4.1 Rubrum

(1)  1Das Rubrum leitet die Einspruchsentscheidung ein. 2Aus ihm soll sich ergeben, in welcher Angelegenheit entschieden wird. 3Daher ist der Einspruchsführer als Inhaltsadressat der Einspruchsentscheidung mit Name und Anschrift genau zu bezeichnen. 4Besteht ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis (Bevollmächtigter nach § 80 AO), so ist dieses im Rubrum anzugeben. 5Der Vertreter ist mit Name und Anschrift genau zu bezeichnen.

(2)  1Erfolgt während des Einspruchsverfahrens die Hinzuziehung eines Dritten nach § 360 AO oder § 174 Abs. 5 AO, so ist auch dieser im Rubrum zur Einspruchsentscheidung mit Namen und Anschrift zu benennen. 2Dem Hinzugezogenen ist eine gesonderte Ausfertigung der Einspruchsentscheidung als Adressat zu übersenden. 3Dabei ist jedoch das Steuergeheimnis zu beachten, sodass dem Hinzugezogenen über den streitigen Sachverhalt hinausgehende Verhältnisse des Einspruchsführers nicht offenbart werden. 4Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten. 5In Ausnahmefällen kann es daher erforderlich sein, an den Hinzugezogenen eine gekürzte Fassung der Einspruchsentscheidung bekannt zu geben.

(3)  1Im Rubrum ist zudem das Datum anzugeben, an dem der Einspruch laut Eingangsstempel bei der Familienkasse eingegangen ist. 2Dieses Datum ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einspruchs maßgebend. 3Weiterhin sind die Streitsache (Kindergeld und Zeitraum) und der angefochtene Verwaltungsakt zu bezeichnen. 4Ist der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt während des Einspruchsverfahrens geändert worden, z. B. im Rahmen einer Teilabhilfe (vgl. DA 2.5.3 Abs. 3), wird dieser Änderungsbescheid zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO).

DA 2.5.4.2 Tenor

(1)  1Der Tenor, auch Entscheidungsformel genannt, schließt sich im Aufbau der Einspruchsentscheidung an das Rubrum unmittelbar an. 2Er stellt den eigentlichen Regelungsinhalt der Einspruchsentscheidung dar. 3Durch ihn ist eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens zu treffen.

(2) Für die abschließende Einspruchsentscheidung i. S. d. § 367 Abs. 1 Satz 1 AO kommen folgende Entscheidungsformeln in Betracht:

  • Im Falle der Unzulässigkeit des Einspruchs:

    „Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.“

  • Im Falle der Unbegründetheit des Einspruchs bzw. bei vorher erfolgter Teilabhilfe:

    „Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.“

  • Im Falle der teilweisen Begründetheit des Einspruchs (Teilabhilfe in der Einspruchsentscheidung):

    „Unter Abänderung der angefochtenen Festsetzung zugunsten des Einspruchsführers wird das Kindergeld wie folgt festgesetzt: … Im Übrigen wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.“

  • Im Falle der Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu Ungunsten des Einspruchsführers (Verböserung):

    „Unter Abänderung der angefochtenen Festsetzung zum Nachteil des Einspruchsführers wird das Kindergeld wie folgt festgesetzt: … Im Übrigen wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.“

DA 2.5.4.3 Begründung

(1)  1Die Begründung hat den Zweck, den Einspruchsführer über die Auffassung der Familienkasse zu unterrichten, um beurteilen zu können, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte. 2Sie muss demnach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verständlich und nachvollziehbar sein. 3Der Einspruchsführer soll aus der Einspruchsentscheidung erkennen können, von welchem Sachverhalt die Familienkasse ausging und welche rechtlichen Erwägungen sie zugrunde gelegt hat.

(2)  1Die Darstellung der Gründe zur Einspruchsentscheidung ist in der dritten Person abzufassen. 2Der Einspruchsführer wird daher nicht mit seinem Namen, sondern als Einspruchsführer bzw. Einspruchsführerin (regelmäßig abgekürzt mit Ef bzw. Efin) bezeichnet. 3Entsprechend erfolgt die Darstellung von Maßnahmen der Familienkasse ebenfalls abstrakt, z. B. mit der Formulierung „Die Familienkasse hat …“

(3)  1Wird ein Gesetz zitiert, so soll dieses bei seiner erstmaligen Erwähnung ausgeschrieben und dahinter in Klammern die Abkürzung angeführt werden, z. B. Einkommensteuergesetz (EStG). 2Nachfolgende Zitierungen desselben Gesetzes können dann allein unter Verwendung der Abkürzung erfolgen. 3Es erfolgt grundsätzlich keine Bezugnahme auf interne Verwaltungsanweisungen wie Karteien und Verfügungen. 4Verweise auf allgemein zugängliche Verwaltungsanweisungen (z. B. DA-FamEStG oder EStR) sind möglich, besser ist jedoch z. B. der Verweis auf bestehende Finanzrechtsprechung unter Angabe der Fundstelle des Urteils.

(4) Die Darstellung der Gründe ist wie bei einem gerichtlichen Urteil in den Tatbestand (entscheidungserheblicher Sachverhalt) und die Entscheidungsgründe (rechtliche Würdigung) aufzuteilen, wobei diese beiden Abschnitte nicht gesondert kenntlich gemacht werden müssen.

DA 2.5.4.4 Rechtsbehelfsbelehrung

1Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse kann grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO), mit der Klage beim FG angefochten werden. 2Zuständig für das Klageverfahren ist nach § 38 Abs. 2a FGO das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die Familienkasse ihren Sitz hat. 4Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO beginnt die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Berechtigte über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

5Es ist nachfolgendes Muster zu verwenden:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann beim Finanzgericht [Name und Anschrift] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die oben bezeichnete Familienkasse zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der oben bezeichneten Familienkasse innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.“

DA 2.5.5 Kosten

§ 77 EStG hat folgenden Wortlaut:

„Erstattung von Kosten im Vorverfahren

(1)  1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)  1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“

(1)  1Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren kennt i. d. R. keine Kostenerstattung. 2Hiervon abweichend sieht § 77 EStG grundsätzlich eine Erstattung von Kosten im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungen vor. 3Entgegen dem Wortlaut gilt dies auch für Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen und bei Untätigkeitseinsprüchen. 4Kosten für einen schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, für eine Dienstaufsichtsbeschwerde, für ein Verfahren wegen Kostenerstattung, für einen Einspruch gegen einen Abrechnungsbescheid oder für einen Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung werden davon nicht erfasst. 5Neben dem Einspruchsführer ist auch der Hinzugezogene (DA 2.4.7) erstattungsberechtigt. 6Eine Kostenerstattung kommt bei Obsiegen oder teilweisem Obsiegen des Einspruchsführers in Betracht. 7Sie kommt auch in Betracht, wenn die Familienkasse nachträglich Verfahrens- oder Formvorschriften heilt und der Einspruch nur deshalb als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 77 Abs. 1 Satz 2 EStG). 8Aufwendungen sind dann nicht erstattungsfähig, wenn schuldhaft (z. B. durch verspätete Mitwirkung) der Erlass des erfolgreich mit dem Einspruch angefochtenen Bescheids erwirkt wurde (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG).

(2)  1Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen und soll in Fällen der Abhilfe mit dem Abhilfebescheid verbunden werden. 2Wird das Einspruchsverfahren durch Einspruchsentscheidung abgeschlossen, ist die Kostenentscheidung unselbständiger Teil der Einspruchsentscheidung. 3Im Fall der Einspruchsrücknahme ist die Kostenentscheidung gesondert zu treffen. 4Die Kostenentscheidung bestimmt, ob und mit welchem Anteil die Kosten zu erstatten sind. 5Sie soll keine kleineren Bruchteile als Zehntel enthalten. 6Soweit erforderlich, ist zugunsten des Einspruchsführers aufzurunden. 7Wurde der Einspruchsführer durch einen Bevollmächtigten oder einen Beistand i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG vertreten, ist in der Kostenentscheidung darüber zu bestimmen, ob die Zuziehung notwendig war (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG). 8Die Kostenentscheidung ist zu begründen.

(3)  1Ergeht die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung, ist sie nicht selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Einspruchsentscheidung mit Klage vor dem Finanzgericht (§ 348 Nr. 1 AO). 2Wurde dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen und wendet sich der Betroffene gegen die im Abhilfebescheid getroffene Kostenentscheidung, ist dies als Einspruch gegen die Kostenentscheidung zu behandeln.

(4)  1Die Kostenfestsetzung nach § 77 Abs. 3 EStG ergeht nur auf Antrag. 2Im Kostenfestsetzungsantrag sind die im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nach Art und Höhe zu benennen. 3Die Kostenfestsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. 4Darin wird entschieden, mit welchem konkreten Betrag die entstandenen Kosten zu erstatten sind.

DA 3 Finanzgerichtsverfahren

DA 3.1 Rechtsgrundlagen für den Finanzgerichtsprozess

1Grundlage für den Finanzgerichtsprozess ist die FGO. 2Im Unterschied zur AO, die das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren regelt (§§ 347 ff. AO), garantiert die FGO den gerichtlichen Rechtsschutz vor dem FG und dem BFH. 3Während das Einspruchsverfahren (Rechtsbehelfsverfahren) ein verlängertes Festsetzungsverfahren ist, gewährleistet das Klageverfahren dem Kindergeldberechtigten Rechtsschutz vor Entscheidungen der Finanzbehörden (Familienkassen).

DA 3.2 Allgemeines zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

(1)  1Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut. 2Das FG ist die erste und einzige Tatsacheninstanz. 3Es ist zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden. 4Die Klage ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf zur erstmaligen Kontrolle einer Maßnahme durch ein Gericht. 5Der BFH ist die zweite und letzte Instanz. 6Er ist im Gegensatz zum FG eine Rechtsmittelinstanz. 7Bei Rechtsmitteln handelt es sich um Rechtsbehelfe, durch die ein Beteiligter eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens die gerichtliche Entscheidung prüfen lässt. 8Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft (sog. Suspensiveffekt) und dient so der Fortführung des Rechtsstreits. 9Über Rechtsmittel entscheidet die nächsthöhere Instanz (sog. Devolutiveffekt). 10 Rechtsmittel nach der FGO sind die Revision, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) und die Beschwerde nach § 128 FGO. 11Nach § 69 Abs. 1 FGO wird die Vollziehung des Verwaltungsakts durch eine Klage nicht gehemmt; zur Aussetzung der Vollziehung durch die Familienkasse oder durch das Gericht siehe DA 3.3.5.

(2)  1Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision an den BFH nach § 115 Abs. 1 FGO nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. 2Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 3Die Familienkasse hat die Revision bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann einzulegen, wenn das FG zuungunsten der Verwaltung von einem Urteil des BFH abgewichen ist oder wenn das FG der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt ist und es zu der Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

(3)  1Sofern es sich um einen Fall handelt, in dem die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ist dem BZSt zwingend zu berichten. 2Das BZSt unterstützt die Familienkasse sowohl bei der Entscheidung, ob Revision einzulegen ist, als auch ggf. bei der Revisionsbegründung. 3In bedeutsamen Streitfällen tritt das BMF dem Rechtsstreit gem. § 122 Abs. 2 FGO bei.

DA 3.3 Klagearten

§ 40 Abs. 1 FGO hat folgenden Wortlaut:

„Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.“

1Die statthafte Klageart richtet sich gem. § 40 Abs. 1 FGO nach dem Begehren des Klägers. 2Man unterscheidet zwischen Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungsklage und der Feststellungsklage.

DA 3.3.1 Anfechtungsklage

(1)  1Nach § 40 Abs. 1 FGO kann durch die Anfechtungsklage die Aufhebung und in den Fällen des § 100 Abs. 2 FGO die Änderung eines Verwaltungsakts (z. B. Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung) begehrt werden. 2Aufhebungs- und Abänderungsklage sind nach der Regelung der FGO zwei selbständige, nebeneinander bestehende Arten der Anfechtungsklage.

(2)  1Gegenstand der Anfechtungsklage ist gem. § 44 Abs. 2 FGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt der Einspruchsentscheidung. 2Dies bedeutet, dass der Umfang der Klage durch die Einspruchsentscheidung begrenzt ist. 3Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine Einspruchsentscheidung gegen eine ablehnende Kindergeldfestsetzung keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten kann. 4Dies hat zur Folge, dass in Zukunft liegende Sachverhalte auch nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können (vgl. DA 2.5.4 Abs. 3). 5Die Klagen sind insoweit unzulässig.

(3)  1Nach § 68 FGO wird ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass der Einspruchsentscheidung ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. 2In den neuen Verwaltungsakt ist eine Erläuterung darüber aufzunehmen, dass dieser Verwaltungsakt an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsakts tritt; die Klage dadurch nicht erledigt ist, dass das Verfahren fortgesetzt wird und es einer weiteren Klage nicht bedarf. 3Der neue Verwaltungsakt ist dem Kläger bekannt zu geben und dem Gericht zuzusenden.

(4)  1 Gegen einen nach § 125 AO nichtigen oder gegen einen mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksamen Verwaltungsakt kann der Kläger sowohl mit der Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit, als auch im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. 2Zwar liegt grundsätzlich wegen der Nichtigkeit kein Verwaltungsakt vor, gegen den sich der Kläger zur Wehr setzen kann, da aber schon das Sicherungsinteresse des Klägers, auch die nichtige Erscheinungsform des Verwaltungsakts beseitigt zu sehen, schutzwürdig ist, ist die Anfechtungsklage ebenfalls statthaft. 3In diesen Fällen wird vielfach auch die Feststellung der Nichtigkeit im Hauptantrag und im Hilfsantrag die Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt bzw. je nach Fallgestaltung auch umgekehrt.

DA 3.3.2 Verpflichtungsklage

1 Mit der Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO kann sowohl der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Vornahmeklage) als auch die Verurteilung des Beklagten zur Verbescheidung eines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Bescheidungsklage) erreicht werden. 2Stellt der Kindergeldberechtigte einen Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Kindergeld oder Abzweigung von Kindergeld und wird der Antrag nicht bzw. negativ beschieden, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.

DA 3.3.3 Allgemeine Leistungsklage

(1) Bei der allgemeinen Leistungsklage (weitere Bezeichnungen: andere, sonstige, echte Leistungsklage) begehrt der Kläger eine sonstige Leistung einer Behörde, die keinen Verwaltungsakt darstellt (z. B. die tatsächliche Auszahlung von Kindergeld bei Vorliegen eines Festsetzungsbescheids).

(2)  1Erstattungsansprüche nach § 74 Abs. 2 EStG sind ebenfalls im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. 2Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Sozialleistungsträger eine verweigerte Auszahlung begehrt, als auch für die Fälle, in denen die Familienkasse Kindergeldbeträge vom Sozialleistungsträger gem. § 112 SGB X zurückfordert (vgl.   BStBl II S. 544).

DA 3.3.4 Feststellungsklage

1 Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 2Nach § 41 Abs. 2 FGO ist die Feststellungsklage (außer bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts) nachrangig zu den Gestaltungsklagen (Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) sowie zur Leistungsklage.

DA 3.3.5 Einstweiliger Rechtsschutz

(1) Neben den Hauptsacheverfahren Einspruch und Klage können Verfahren zur AdV oder Einstellung der Vollstreckung anhängig gemacht werden.

(2)  1Durch die Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. 2Die Vollziehung kann jedoch durch die zuständige Finanzbehörde (§ 69 Abs. 2 FGO) oder durch das Gericht (§ 69 Abs. 3 FGO) ganz oder teilweise ausgesetzt werden. 3Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass zuvor bei der Familienkasse ein ganz oder teilweise erfolgloser Antrag auf AdV gestellt wurde (§ 69 Abs. 4 FGO). 4Die Familienkasse kann die AdV auch von Amts wegen, also ohne Antrag, vornehmen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). 5Von dieser Möglichkeit sollte sie insbesondere dann Gebrauch machen, wenn der Kläger ursprünglich den Einspruch nicht oder nur unzureichend begründet hat und nunmehr im Klageverfahren Argumente vorgebracht werden, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hervorrufen.

(3) Die Ausführungen zur AdV in DA 2.4.1 gelten entsprechend für AdV im Klage- bzw. Revisionsverfahren.

(4) Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt (z. B. Ablehnung eines Kindergeldantrags) kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden.

DA 3.4 Zulässigkeitsvoraussetzungen der finanzgerichtlichen Klage

Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt durch das FG.

DA 3.4.1 Finanzrechtsweg

1Bei Klageverfahren über das steuerliche Kindergeld ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO, Art. 108 Abs. 4 Satz 1, 106 Abs. 3 Satz 1, 105 Abs. 2 GG und § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG der Finanzrechtsweg eröffnet. 2Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden. 3Sie verwalten mit dem steuerrechtlichen Kindergeld i. S. d. §§ 31, 62 bis 78 EStG nach § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung, für die dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht. 4Für Streitigkeiten nach dem BKGG sind gem. § 15 BKGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

DA 3.4.2 Zuständigkeit des Gerichts

1Ist der Finanzrechtsweg eröffnet, liegt die sachliche Zuständigkeit nach § 35 FGO im ersten Rechtszug ausschließlich bei dem FG und nach § 36 FGO in der Rechtsmittelinstanz ausschließlich beim BFH. 2Örtlich zuständig ist nach § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die Familienkasse ihren Sitz hat. 4Wird die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben, hat dieses den Rechtsstreit nach § 70 Satz 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen.

DA 3.4.3 Statthafte Klageart

1Die statthafte Klageart richtet sich gem. § 40 Abs. 1 FGO nach dem Begehren des Klägers. 2Man unterscheidet zwischen Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungsklage und der Feststellungsklage. 3Benennt der Kläger in der Klageschrift die falsche Klageart, ist das Gericht an den Wortlaut des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen des Klägers anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 FGO). 4Zu den Klagearten im Einzelnen vgl. DA 3.3.

DA 3.4.4 Erfolgloses Vorverfahren

§ 44 Abs. 1 FGO hat folgenden Wortlaut:

„In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.“

(1)  1Für den Fall einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sieht § 44 Abs. 1 FGO ein außergerichtliches Vorverfahren (Einspruchsverfahren) vor. 2Die Klage vor dem FG ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. 3Bei der Leistungsklage und der Feststellungsklage fordert das Gesetz kein vorheriges Einspruchsverfahren, da sie sich weder gegen den Erlass noch gegen das Unterlassen eines Verwaltungsakts richten.

(2) Ausnahmsweise ist auch bei der Anfechtungs- und bei der Verpflichtungsklage kein außergerichtliches Vorverfahren durchzuführen,

  • wenn der Einspruch nach § 348 AO ausgeschlossen ist,

  • wenn die Voraussetzungen der so genannten Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO vorliegen, weil die Behörde die Einspruchsentscheidung unangemessen verzögert hat,

  • wenn die Voraussetzungen der Sprungklage nach § 45 Abs. 1 bis 3 FGO vorliegen,

  • wenn es sich um ein Sicherungs- oder Arrestverfahren nach § 45 Abs. 4 FGO handelt oder

  • wenn ein Dritter erstmalig durch die Einspruchsentscheidung beschwert ist.

DA 3.4.5 Klagebefugnis und Feststellungsinteresse

(1) Nach § 40 Abs. 2 FGO sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sowie die Leistungsklage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(2)  1Für die Feststellungsklage fordert § 41 Abs. 1 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzung des besonderen Feststellungsinteresses. 2Klagebefugnis und Feststellungsinteresse sind beides Ausprägungen des Rechtsschutzinteresses.

DA 3.4.6 Beteiligtenfähigkeit

1Der Kläger muss nach § 57 FGO die Fähigkeit besitzen, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses zu sein; sonst ist seine Klage unzulässig. 2Hierbei geht es um die besondere Rechtsfähigkeit nach Steuerrecht, die Steuerrechtsfähigkeit. 3Steuerrechtsfähig ist, wer als Träger von Rechten und Pflichten Steuersubjekt nach einem Steuergesetz und daher potentiell in einem Finanzgerichtsprozess rechtsschutzbedürftig ist. 4Hierbei kann es sich auch um das minderjährige Kind handeln, welches die Zahlung an sich selbst verlangt.

DA 3.4.7 Prozessfähigkeit

1Nach § 58 FGO muss der Kläger zudem prozessfähig, d. h. zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. 2Die Prozessfähigkeit setzt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) voraus. 3Dies bedeutet, dass sich Minderjährige vor dem FG durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen müssen. 4Auch volljährige behinderte Menschen, deren Behinderung eine Geschäftsfähigkeit ausschließt, müssen vor dem FG von ihrem Betreuer vertreten werden.

DA 3.4.8 Postulationsfähigkeit (Prozessbevollmächtigter)

1Vor dem FG kann der prozessfähige Beteiligte entweder selbst auftreten oder sich durch einen Prozessbevollmächtigten gem. § 62 Abs. 2 FGO vertreten lassen. 2Vor dem BFH besteht nach § 62 Abs. 4 FGO Vertretungszwang. 3Jeder Beteiligte muss sich vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten oder eine Gesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch die genannten Personen handelt, vertreten lassen. 4Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Behörden. 5Nach § 62 Abs. 4 Satz 4 FGO können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden außerdem durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts vertreten lassen. 6Wird für das Verfahren vor dem BFH kein Vertreter bestellt, so ist der Rechtsbehelf unzulässig. 7Die Familienkasse muss, wenn sie keinen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt hat, eine entsprechende Person mit der Vertretung vor dem BFH beauftragen.

DA 3.4.9 Klagefrist

(1)  1Nach § 47 FGO sind die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage binnen Monatsfrist (bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Jahres) bei dem FG oder der beklagten Behörde anzubringen. 2Die Leistungsklage und die Feststellungsklage sind dagegen nicht fristgebunden.

(2)  1Die Monatsfrist des § 47 FGO beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, d. h. mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. 2Der Bekanntgabezeitpunkt bestimmt sich nach der AO.

DA  Passivlegitimation

Der Kläger muss nach § 63 FGO die richtige Behörde verklagen, d. h. i. d. R. die für ihn zuständige Familienkasse bzw., wenn die Frage der Zuständigkeit streitig ist, die Familienkasse, von der er die Kindergeldfestsetzung begehrt.

DA  Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung

1Nach § 64 Abs. 1 FGO müssen alle Klagen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 2Unter den Voraussetzungen des § 52a FGO kann eine Klage auch elektronisch erhoben werden. 3Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Kindergeldbescheid und die Einspruchsentscheidung.

DA  Rechtsschutzbedürfnis

1Das Rechtsschutzbedürfnis wird teilweise bereits durch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagebefugnis bzw. des Feststellungsinteresses gesetzlich konkretisiert. 2Darüber hinaus kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aber auch deshalb fehlen, weil sich das vom Kläger verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näher liegende Weise erreichen lässt.

DA  Negative Sachentscheidungsvoraussetzungen

1Zudem hat das Gericht zu prüfen, dass kein Verzicht auf eine Klage nach § 50 FGO ausgesprochen worden ist und keine Klagerücknahme nach § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO vorliegt. 2Anders als im Verwaltungsprozess hat die Rücknahme einer fristgebundenen Klage nach § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO den Verlust der Klage zur Folge (vgl. DA 3.6.3). 3Des Weiteren darf die Klage nicht anderweitig rechtshängig sein, d. h., eine Klage mit demselben Streitgegenstand ist bei jedem anderen Gericht und bei demselben Gericht nach § 155 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. 4Zudem ist eine Klage nach § 110 FGO unzulässig, wenn die Beteiligten bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Streitgegenstand erwirkt haben.

DA 3.5 Gang des finanzgerichtlichen Verfahrens
DA 3.5.1 Amtsermittlungsgrundsatz nach § 76 FGO

1Im finanzgerichtlichen Verfahren erforscht das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen. 2Dabei sind die Beteiligten heranzuziehen. 3Sie haben nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären.

DA 3.5.2 Beiladung

(1)  1Die Beiladung nach § 60 FGO hat den Gegenstand, Dritte an finanzgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. 2Die Beiladung gleicht insoweit der Hinzuziehung zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (vgl. DA 2.4.7). 3Die Beiladungsvoraussetzungen werden durch das Gericht von Amts wegen festgestellt.

(2)  1Hinsichtlich der Rechtsstellung der Beteiligten unterscheidet man zwischen der sog. „einfachen Beiladung“ (§ 60 Abs. 1 FGO) und der sog. „notwendigen Beiladung“ (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). 2Gem. § 60 Abs. 6 FGO kann der Beigeladene selbständig Angriff- und Verteidigungsmittel geltend machen und Verfahrenshandlungen vornehmen. 3Der nicht notwendig Beigeladene darf dies allerdings nur innerhalb der Anträge des Klägers oder Beklagten. 4Prozesshandlungen wie die Klagerücknahme oder die Klageänderungen sind dem Kläger vorbehalten.

(3)  1Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), so dass er das Urteil gegen sich gelten lassen muss. 2Der Beigeladene hat das Recht, gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen.

DA 3.5.3 Akteneinsicht

1Das Recht auf Akteneinsicht im Klageverfahren ist in § 78 FGO geregelt. 2Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder die Modalitäten ist nach § 128 FGO die Beschwerde beim BFH.

DA 3.6 Beendigung des Klageverfahrens

1Das Finanzgerichtsverfahren kann sowohl durch eine Entscheidung des Gerichts als auch durch entsprechende Erklärungen der Beteiligten beendet werden. 2Entscheidungen des Gerichts sind sowohl das Urteil als auch der Gerichtsbescheid (§ 90a FGO). 3Ein Gerichtsbescheid ergeht ohne mündliche Verhandlung und setzt i. d. R. eine Streitigkeit ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art voraus. 4Gegen beide Entscheidungen ist die Revision möglich, sofern diese zugelassen ist (DA 3.2 Abs. 2); dies gilt nicht für Gerichtsbescheide, die vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter erlassen worden sind (§ 79a Abs. 2 und 4 FGO). 5Statt Revision einzulegen, kann gegen Gerichtsbescheide ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; wird dieser Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 90a Abs. 2 und 3 FGO).

DA 3.6.1 Urteil

(1)  1Ist die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet, kann das FG den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung aufheben. 2Die Familienkasse ist dann an die rechtliche Beurteilung des Gerichts gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen (§ 100 Abs. 1 FGO).

(2)  1§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO sieht die Änderung eines Verwaltungsakts vor, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft (z. B. Kindergeldfestsetzung). 2In diesem Fall kann das Gericht den Betrag (z. B. das Kindergeld) in anderer Höhe festsetzen oder die von der Familienkasse getroffene Feststellung durch eine andere ersetzen.

(3)  1Einen besonderen Fall der Aufhebung bzw. Abänderung regelt § 100 Abs. 3 FGO. 2Danach kann das FG den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, „ohne in der Sache selbst zu entscheiden“, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung sachdienlich ist.

(4)  1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung der Familienkasse aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es nach § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

DA 3.6.2 Erledigungserklärung

1Nur eine Erledigungserklärung, die von allen Beteiligten abgegeben wird, beendet den Rechtsstreit ohne eine Entscheidung des Gerichts. 2Eine Erledigungserklärung ist auch erforderlich, wenn die Familienkasse die begehrte Änderung des Verwaltungsakts vorgenommen hat.

DA 3.6.3 Klagerücknahme

(1)  1Auch bei der Klagerücknahme muss nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO unter bestimmten Voraussetzungen der Beklagte einwilligen. 2Die Einwilligung ist erforderlich

  • nach Schluss der mündlichen Verhandlung,

  • bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung,

  • nach Ergehen eines Gerichtsbescheids sowie

  • im Revisionsverfahren.

(2)  1Folge der Klagerücknahme ist, dass das anhängige Verfahren sofort beendet ist und der Klageanspruch untergeht, z. B. durch Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheids. 2Im Gegensatz zur Einspruchsrücknahme, die nach § 362 Abs. 2 AO nur den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge hat, führt die Klagerücknahme zum Verlust der Klage. 3Eine nach Rücknahme erneut erhobene Klage ist daher unzulässig. 4Dies gilt allerdings nur für fristgebundene Klagen, nicht aber für die Leistungsklage und die Feststellungsklage.

DA 3.6.4 Tatsächliche Verständigung (Vergleich)

1Vergleiche werden im Finanzgerichtsverfahren nicht geschlossen, da eine vom Gesetz abweichende Steuervereinbarung nicht möglich ist. 2Allerdings können sich die Beteiligten unter bestimmten Umständen (außer-)gerichtlich über einen bestimmten Sachverhalt einigen (sog. tatsächliche Verständigung), welcher der Besteuerung zugrunde liegt. 3Die rechtlichen Wirkungen folgen aus den gesetzlichen Regelungen. 4Prozessbeendende Erklärungen der Beteiligten sind erforderlich.

DA 3.7 Kosten im Klageverfahren, §§ 1, 2, 6, 52 GKG

(1)  1Das finanzgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. 2Die Verfahrensgebühr wird bereits mit der Einreichung der Klage fällig (§ 8 Abs. 1 GKG). 3In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit beträgt der Mindeststreitwert bei Klagen 1 000 € (§ 52 Abs. 4 GKG). 4Die Familienkasse als Bundesfinanzbehörde ist von der Zahlung von Gerichtskosten befreit (§ 2 Abs. 1 GKG), nicht aber von der Erstattung von Auslagen an einen obsiegenden Kläger.

(2)  1Grundsätzlich trägt der unterliegende Beteiligte gem. §§ 95, 135 Abs. 1 FGO die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten der Gegenseite. 2Allerdings können nach § 137 FGO einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können. 3Auch können einem Beteiligten solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

(3)  1Erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache, so entscheidet das Gericht nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss. 2Dabei berücksichtigt das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand nach § 138 Abs. 1 HS. 2 FGO.

(4) Bei einer Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Klagerücknahme trägt der Beteiligte, der die Klage zurücknimmt, die Kosten des Verfahrens (§ 136 Abs. 2 FGO).

DA 3.8 Prozesszinsen

1Nach § 236 AO werden Prozesszinsen festgesetzt, wenn der Kläger bzw. Kindergeldberechtigte obsiegt und soweit ihm die Kostenlast nicht auferlegt wird. 2Nach den §§ 236, 238 AO beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Rechtshängigkeit und endet mit der Auszahlung. 3Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet. 4Die Zinshöhe beträgt 0,5 % pro Monat. 5Die Prozesszinsen sind von der Familienkasse festzusetzen. 6Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 € betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2 AO). 7Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr.

Abkürzungsverzeichnis


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abs.
Absatz/Absätze
AdV
Aussetzung der Vollziehung
Art.
Artikel
BAnz
Bundesanzeiger
BFH
Bundesfinanzhof
BGBl. I/II
Bundesgesetzblatt, Teil I/Teil II
BKGG
Bundeskindergeldgesetz
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BStBl I/II
Bundessteuerblatt, Teil I/Teil II
BuchO
Buchungsordnung für die Finanzämter
Buchst.
Buchstabe
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
DA-FamBustra
Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
DA-FamEStG
Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
DA-FamRb
Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren
DA-Ü
Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen
d. h.
das heißt
ff.
folgende
FG
Finanzgericht
Finanzverwaltungsgesetz
gem.
gemäß
ggf.
gegebenenfalls
Gerichtsverfassungsgesetz
H
Hinweis
HS.
Halbsatz
i. d. R.
in der Regel
i. H. v.
in Höhe von
i. S. d.
im Sinne des/der
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
Nr.
Nummer
R
Richtlinie
S.
Seite
SGB (I, III, …)
Sozialgesetzbuch (römische Zahl bezeichnet das jeweilige Buch des SGB)
sog.
sogenannt
Tz.
Textziffer
vgl.
vergleiche
z. B.
zum Beispiel

BZSt v. - St II 2 - S 0600-DA/13/00001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 25
NAAAE-54081