BGH Beschluss v. - IX ZR 228/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Die Beklagte kann Lagerkosten gegenüber der Klägerin nicht aus § 354 HGB beanspruchen. Diese Vorschrift setzt die - hier fehlende - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers voraus (, BGHZ 170, 1 Rn. 38; Kindler in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 3; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 354 Rn. 2).

3 2. Soweit die Beschwerdeführerin Kosten für die Bewachung des Aussonderungsguts zur Aufrechnung stellt, ist die vermeintliche Grundsatzbedeutung der Rechtsfrage (§ 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht dargetan.

4 3. Die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfene Frage nach Umfang und Pflicht des Insolvenzverwalters, auszusondernde Gegenstände eines Gläubigers zu verwahren und zu sichern, wird nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es herrscht weitgehend Einvernehmen, dass eine solche Pflicht im Grundsatz besteht (, BGHZ 104, 304, 308; vom - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 166; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 467; HK-InsO/Lohmann, 6. Aufl., § 47 Rn. 30).

5 4. Die geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht begründet.

6 Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin wiederholt und ohne Erfolg zur Rücknahme der Holzkohle aufgefordert zu haben, wurde von dem Berufungsgericht - wie auch die Bezugnahme auf das Ersturteil erkennen lässt - berücksichtigt. Gleiches gilt für die Darlegung der Klägerin, über die Entsorgung der Holzkohle durch den Investor keine näheren Angaben machen zu können. Auch die Darstellung der Beklagten, die Klägerin am auf die am bevorstehende Entsorgung der Holzkohle hingewiesen zu haben, hat das Berufungsgericht beachtet.

7 5. Die außerdem gerügten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

Fundstelle(n):
SAAAE-35620