BGH Urteil v. - VIII ZR 23/06

Leitsatz

[1] a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf individuell zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand:

"Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt."

"Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig."

b) In solchen Kaufverträgen ist die Klausel

"Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern"

nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.

Gesetze: BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; BGB § 308 Nr. 1

Instanzenzug: LG Rottweil 3 O 410/04 vom OLG Stuttgart 2 U 110/05 vom

Tatbestand

Der Beklagte bietet auf Messen Verbrauchern Einbauküchen zum Kauf an, die nach den Gestaltungswünschen und Räumlichkeiten des Kunden individuell zusammengestellt und angefertigt werden. Die Montage der Einbauküchen wird vom Beklagten nicht angeboten; hierfür hat der Käufer selbst zu sorgen. Die Klägerin ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in den vom Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen "K. AGB 2003" (im Folgenden: AGB) in Anspruch, die nach dem vom Beklagten verwendeten Vertragsformular "Kaufvertrag über eine Messe-Einbauküche" Gegenstand des Kaufvertrags sind und vom Käufer mit Abschluss des Vertrags akzeptiert werden. Im Revisionsverfahren sind noch folgende Klauseln im Streit:

(1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig. (Nr. IV.2 Satz 1 AGB)

(2) Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. (Nr. V.3 AGB)

(3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. (Nr. V.2 AGB)

(4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten. (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB)

Im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) hat das Landgericht die Unterlassungsklage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) hat das Landgericht der Klage stattgegeben; auf die Anschlussberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren wegen dieser vier Formularbestimmungen weiter.

Gründe

Die Revision hat im Hinblick auf die Klauseln (1) und (2) Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu, weil diese Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG). Insoweit ist über das Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstands (BGHZ 37, 79, 81 f.). Im Übrigen - hinsichtlich der Klauseln (3) und (4) - hat das Berufungsgericht die Unterlassungsklage mit Recht als unbegründet angesehen; insoweit ist die Revision der Klägerin ungeachtet der Säumnis des Beklagten durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (, NJW 1967, 2162).

I.

1. Das Berufungsgericht hat die Klausel

(2) Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt (Nr. V.3 AGB) für wirksam gehalten und angenommen, sie benachteilige den Käufer der Einbauküche nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Gemäß der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB sei der Schuldner im Zweifel berechtigt, die Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit zu bewirken. Abweichendes könne sich unter anderem aus den Umständen ergeben. So sei eine vorzeitige Erfüllung immer dann ausgeschlossen, wenn dadurch in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers eingegriffen werde. Beim Handel mit Einbauküchen lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine vorzeitige Lieferung den Interessen des Käufers generell zuwiderlaufe. Sehr häufig werde er daran interessiert sein, die bestellte Einbauküche möglichst schnell zu erhalten. Soweit ein Käufer im Einzelfall ein Interesse daran habe, die Küche nicht vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt zu erhalten, habe er die Möglichkeit, eine vorzeitige Lieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen.

2. Diese Beurteilung greift die Revision der Klägerin mit Erfolg an. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Die Klausel ist Bestandteil des Abschnitts "Lieferfristen" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang verbindlich vereinbarte Liefertermine und -fristen ebenso wie unverbindliche; darin unterscheidet sie sich von der Regelung in Nr. V.2 AGB, welche ausdrücklich auf die Überschreitung unverbindlicher Liefertermine und -fristen beschränkt ist. Unwirksam ist die Klausel unabhängig davon, ob es sich bei dem im Vertrag vorgesehenen Liefertermin, gegenüber dem der Beklagte nach der Klausel zu vorzeitiger Lieferung berechtigt sein soll, um einen verbindlichen oder einen unverbindlichen Termin handelt.

a) Ein Liefertermin kann bei Abschluss des Kaufvertrages über die Einbauküche entweder in dem Sinn als verbindlich vereinbart werden, dass der Termin vom Verkäufer nicht überschritten werden darf, oder - umgekehrt - mit der Zielrichtung, dass eine frühere - vorzeitige - Lieferung durch den Verkäufer ausgeschlossen werden soll. Soweit sich die Klausel auf eine Vereinbarung mit dem zuletzt genannten Inhalt erstreckt, ist sie unwirksam, weil sie den Vorrang individueller Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen aushöhlt (vgl. dazu BGHZ 92, 24).

Eine Vereinbarung über den Ausschluss einer vorzeitigen Lieferung liegt beim Kauf einer Einbauküche nahe, wenn der Kunde, was nicht selten vorkommen wird, zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Verwendung für die Einbauküche hat, etwa weil die technischen und räumlichen Voraussetzungen für den Einbau der Küche noch nicht geschaffen sind. Die angegriffene Klausel, die dem Beklagten auch im Falle eines verbindlich vereinbarten Termins, zu dem die Küche frühestens geliefert werden darf, das Recht vorbehält, nach freiem Belieben vorzeitig zu liefern, weicht zum Nachteil des Kunden vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 305b BGB ab, weil sie geeignet ist, dem Kunden die Berufung auf einen individuell vereinbarten (frühestmöglichen) Liefertermin abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. BGHZ 92, 24, 25 f.). Sie ist darauf gerichtet, die Bindung des Beklagten an eine derartige Terminzusage zu beseitigen und ihm ein an keinerlei Bedingungen geknüpftes Recht zur vorzeitigen Lieferung einzuräumen. Damit wendet sich die Klausel gezielt gegen die Maßgeblichkeit entgegenstehender Individualvereinbarungen (vgl. BGHZ 94, 24, 26 zur Unwirksamkeit einer Klausel, mit der dem Verwender das Recht zur Überschreitung fest zugesagter Liefertermine eingeräumt wurde). Deshalb ist auch für die vorliegende Klausel bei abstrakter Betrachtungsweise festzustellen, dass mit ihr der in § 305b BGB enthaltene Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede im Bereich der Lieferfrist verdrängt bzw. ausgehöhlt werden soll. Mit dieser Zielrichtung ist die angegriffene Klausel aber generell geeignet, die Vertragspartner des Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen. Sie ist mithin gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGHZ, aaO).

b) Unwirksam ist die Klausel aber auch, soweit sie sich auf unverbindliche Liefertermine bezieht. Das uneingeschränkte Recht des Beklagten zu vorzeitiger Lieferung der Einbauküche benachteiligt den Kunden auch in diesem Fall unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Vereinbarung eines als unverbindlich gekennzeichneten Liefertermins ist zwar dahin auszulegen, dass bei Überschreiten dieses Termins der Verkäufer nicht ohne weiteres in Verzug gerät. Auch bei einem unverbindlichen Liefertermin ist aber ein Recht des Beklagten zur vorzeitigen Lieferung der Einbauküche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 271 Abs. 2 BGB herzuleiten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Auslegungsregelung, nach der im Zweifel anzunehmen ist, dass der Schuldner die Leistung vorzeitig bewirken kann, kommt hier nicht zum Zuge. Eine vorzeitige Erfüllung gemäß § 271 Abs. 2 BGB ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz, aus einer Vereinbarung der Parteien oder aus den Umständen ergibt, dass der Schuldner nicht berechtigt sein soll, die Leistung schon vor der Zeit zu erbringen (BGHZ 123, 49, 53). Bei einem unverbindlichen Liefertermin ist die Befugnis des Beklagten, vorzeitig zu erfüllen, aufgrund der besonderen Umstände des Geschäfts des Beklagten regelmäßig ausgeschlossen.

aa) Da die vom Beklagten verkauften Einbauküchen für einen bestimmten Raum zusammengestellt werden, ist deren Montage und Nutzung davon abhängig, dass beim Käufer die entsprechenden räumlichen und technischen Voraussetzungen für den Einbau der Küche erfüllt sind. Gerade beim Kauf von Einbauküchen liegen deshalb weiträumige Liefertermine in vielen Fällen auch im Interesse des Käufers, der vor dem ins Auge gefassten Liefertermin keine Verwendung für die Küche hat, wenn die räumlichen und technischen Voraussetzungen für ihren Einbau vorher noch nicht gegeben sind, und der in einem solchen Fall häufig auch nicht über Räume zur vorübergehenden Lagerung der Küche verfügen wird. Unter diesen Umständen hat der Käufer einer Einbauküche typischerweise kein Interesse an einer vorzeitigen Lieferung der Küche, die er bis zu ihrem Einbau mit nicht unerheblichen Kosten zwischenlagern müsste (vgl. Klausel Nr. VII.3 AGB, dazu IV.). Aufgrund dieser besonderen Umstände, die beim Kauf einer Einbauküche in einer Vielzahl von Fällen gegeben sind, kann ein uneingeschränktes Recht des Verkäufers zur vorzeitigen Lieferung der Einbauküche, das die Klausel V.3 dem Beklagten einräumt, aus der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB selbst dann nicht hergeleitet werden, wenn eine vorzeitige Lieferung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist (dazu vorstehend unter a). Ein der Anwendung des § 271 Abs. 2 BGB entgegenstehender Ausschluss vorzeitiger Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vorzeitig entgegennehmen zu müssen (BGHZ 123, 49, 53 f.). Ein solches Interesse liegt beim Käufer einer Einbauküche regelmäßig vor.

Dieser typischen Interessenlage auf Seiten des Käufers trägt im Übrigen auch das vom Beklagten verwendete Kaufvertragsformular selbst Rechnung, das erkennbar darauf Rücksicht nimmt, indem es Angaben des Kunden zu dem von ihm gewünschten Abnahmetermin ausdrücklich vorsieht.

bb) Aus dem Senatsurteil zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen (BGHZ 145, 203) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes. In jener Entscheidung hat der Senat für unbedenklich gehalten, dass der Verkäufer eines Neuwagens den Kaufgegenstand gemäß § 271 Abs. 2 BGB vorzeitig bereitstellt, und dies damit begründet, dass die Lieferung des bestellten Fahrzeugs vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder -fristen dem Kundeninteresse selten zuwiderlaufen, ihm sogar häufig entsprechen wird (aaO, 209). Diese Erwägung ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein Interesse des Käufers, die Kaufsache früher als im Vertrag vorgesehen zu erhalten, besteht nicht in allen Branchen gleichermaßen. Die Interessenlage beim Kauf einer auf bestimmte Räume zugeschnittenen Einbauküche ist mit der beim Kauf eines Neuwagens nicht zu vergleichen. Beim Kauf einer Einbauküche ist dem Käufer, anders als beim Kauf eines Neuwagens, mit einer vorzeitigen Belieferung, wie ausgeführt (unter aa), häufig nicht gedient.

cc) Aus diesem Grund kann der Käufer einer Einbauküche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine vorzeitige Belieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen. Das kann dem Käufer zwar zugemutet werden, wenn - wie beim Erwerb eines Neuwagens - ein Interesse des Käufers, nicht vorzeitig beliefert zu werden, nur ausnahmsweise bestehen wird (BGHZ 145, 203, 209), nicht aber dann, wenn ein solches Interesse - wie beim Erwerb einer Einbauküche - typischerweise fehlt. Bei einer solchen Interessenlage kann der Kunde nicht darauf verwiesen werden, sein Interesse an einem Ausschluss vorzeitiger Lieferung durch eine entsprechende Individualvereinbarung durchzusetzen. Denn die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB sollen den Vertragspartner des Verwenders gerade in den Fällen schützen, in denen er nicht über die Macht verfügt, seine typischen Interessen gegenüber dem Klauselverwender durchzusetzen und diesen von der Verwendung unangemessen benachteiligender Geschäftsbedingungen abzubringen.

II.

1. Die Klausel

(1) Der Vertragspreis wird mit der Mitteilung, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig (Nr. IV.2 Satz 1 AGB) hat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB liege nicht vor, weil die Bestimmung ausschließlich die Fälligkeit des Kaufpreises regle und das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers nach § 320 BGB oder sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht einschränke oder ausschließe.

Die Klausel sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Käufer werde nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Kaufpreis werde gemäß § 271 Abs. 1 BGB bereits bei Vertragsschluss fällig. Die Klausel verlege die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich die Mitteilung der Bereitstellung. Die im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen der §§ 640, 641 BGB, wonach der Werklohn erst mit der Abnahme fällig werde, seien nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte keine Werkverträge über Montage schließe, sondern lediglich Kaufverträge über die Lieferung von Einbauküchen (§§ 433, 651 Satz 3 BGB); diese würden aufgrund eines eigenständigen Werkvertrags durch ein Drittunternehmen eingebaut. Der Kaufpreis werde nach dem Inhalt der Klausel auch erst dann fällig, wenn der Beklagte tatsächlich und gegenwärtig zur Leistung fähig und seine Bereitstellungsanzeige dem Käufer zugegangen sei.

Eine unangemessene Benachteilung des Kunden ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kaufpreis bereits vor Eintritt eines vereinbarten Liefertermins fällig werden könne, indem der Beklagte den Kaufgegenstand gemäß § 271 Abs. 2 BGB (und Nr. V.3 AGB) vorzeitig bereitstelle. Dies werde dem Kundeninteresse sehr häufig entsprechen. Der Nachteil der früheren Fälligkeit des Kaufpreises werde aus Sicht des Käufers durch die frühere Belieferung ausgeglichen.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die angegriffene Klausel hat die gleiche Zielrichtung wie die Klausel Nr. V.3 AGB (dazu unter I.) und ist aus den gleichen Gründen unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Klausel in Nr. IV.2 AGB regelt nicht lediglich die Rechtsfolgen einer Bereitstellungsanzeige für die Fälligkeit des Kaufpreises, sondern räumt dem Beklagten - jedenfalls in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung - darüber hinaus das Recht ein, die Bereitstellung der Einbauküche zur Abholung durch den Kunden auch vor einem im Vertrag vorgesehenen (verbindlichen oder unverbindlichen) Liefertermin anzuzeigen und dadurch den Kaufpreis vorzeitig fällig zu stellen. Sie gibt dem Beklagten damit - ebenso wie die vorstehend (unter I.) erörterte Klausel Nr. V.3 AGB - die an keine Bedingungen oder Einschränkungen gebundene, insbesondere von vertraglich vorgesehenen Lieferterminen unabhängige Befugnis, die Einbauküche vorzeitig zu liefern, das heißt vorzeitig zur Abholung bereit zu stellen und dies dem Kunden anzuzeigen. Ein solches Recht, die Einbauküche entgegen vertraglichen Lieferterminen vorzeitig zu liefern bzw. zur Abholung bereit zu stellen, kann sich der Beklagte weder durch die Klausel Nr. V.3 AGB noch durch die Klausel Nr. IV.2 AGB wirksam einräumen lassen, weil dies seinen Vertragspartner, wie ausgeführt (unter I.), unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei liegt die unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die Klausel Nr. IV.2 AGB nicht nur darin, dass der Kunde vorzeitig die Einbauküche abnehmen soll, sondern im Hinblick auf die in der Klausel getroffene Fälligkeitsregelung darüber hinaus darin, dass der Kunde den Kaufpreis bereits zu einem Zeitpunkt zahlen soll, zu dem er für die Küche in vielen Fällen noch keine Verwendung hat.

III.

1. Die Klausel

(3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern (Nr. V.2 AGB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat ausgeführt, dass eine solche Klausel, die im Anschluss an einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist eine weitere "unechte Nachfrist" vorsehe, nach deren Ablauf erst die Nachfrist gemäß § 281 BGB gesetzt werden könne, nicht nach § 308 Nr. 2 BGB, sondern nach § 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen sei.

Für den Bereich des Möbelhandels sei höchstrichterlich lediglich entschieden, dass eine "echte" Nachfrist von vier Wochen gegen § 10 Nr. 2 AGBG (jetzt § 308 Nr. 2 BGB) verstoße. Um eine solche Frist handele es sich hier jedoch nicht. Für den Bereich des Neuwagenhandels habe der Bundesgerichtshof dagegen entschieden, dass eine Klausel nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße, die dem Käufer nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist erst nach einem weiteren Zeitraum von sechs Wochen die Möglichkeit zur rechtswirksamen Mahnung des Verkäufers und damit zur Herbeiführung der Verzugsfolgen einräume. Beim Kauf einer Einbauküche sei eine vergleichbare Interessenlage gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten verkaufe er Einbauküchen, die auf individuelle Gestaltungswünsche seiner Kunden zugeschnitten seien; die einzelnen Küchenteile bestelle er bei unterschiedlichen Herstellern und Lieferanten. Ähnlich wie beim Kauf eines Neuwagens bestehe auch hier angesichts der Vielzahl von Herstellern und Lieferanten die oft unvermeidbare Gefahr, dass die Küche verzögert fertiggestellt werde. Eine Frist von vier Wochen, die der Beklagte nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist noch zur Erbringung seiner Leistung ausnutzen könne, ohne in Verzug zu geraten, sei angesichts dessen nicht unangemessen lang, zumal der Käufer im Anschluss an die "unechte Nachfrist" eine kurze "echte Nachfrist" setzen könne. Sofern der Käufer auf eine fristgerechte Lieferung angewiesen sei, habe er die Möglichkeit, eine verbindliche Frist zu vereinbaren.

2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Die Klausel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht dem Anwendungsbereich des § 308 Nr. 2 BGB. Der Beklagte behält sich für die von ihm zu bewirkende Leistung nicht abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange Nachfrist vor. Solche Rechtsvorschriften sind insbesondere § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 BGB. Um eine ("echte") Nachfrist im Sinne des § 308 Nr. 2 BGB handelt es sich hier nicht, sondern um die Einräumung einer zusätzlichen Lieferfrist (sogenannte "unechte" Nachfrist), durch die bereits der Eintritt der Fälligkeit hinausgeschoben wird und deren Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 229/80, NJW 1982, 331 = WM 1982, 9, unter IV 2, zu § 10 Nr. 1 AGBG, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt).

b) Die Bestimmung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Beklagte behält sich durch sie keine unangemessen lange Frist für die Leistung vor. Für die Beantwortung der Frage, welche Lieferfristen oder -termine noch als angemessen im Sinne des § 308 Nr. 1 AGBG anzusehen sind, kommt es wesentlich auf die Art der geschuldeten Leistung an. Dabei sind die in dem jeweiligen Geschäftszweig üblichen Beschaffungs- und Herstellungszeiten - unter Umständen verlängert um einen gewissen Sicherheitszeitraum -, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger und fristgerechter Leistung zu berücksichtigen (BGHZ 92, 24, 28 zu § 10 Nr. 1 AGBG). Dem trägt die Klausel hinreichend Rechnung.

Sie enthält, wie ausgeführt, eine "unechte" Nachfrist. Durch die Vereinbarung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Nr. V.2 AGB wird noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Schuldnerverzug des Beklagten wie etwa im Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weiteres eintritt. Die Formularbestimmung gesteht dem Verwender nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist eine weitere Frist von vier Wochen zu, innerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann. Spätestens mit Ablauf dieser weiteren Frist wird die Leistung des Beklagten fällig, so dass er nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (vgl. BGHZ 145, 203, 214). Diese dem Beklagten eingeräumte zusätzliche Frist von vier Wochen führt aufgrund der besonderen Gegebenheiten beim Kauf von Einbauküchen, die nach den Gestaltungswünschen des Kunden individuell zusammengestellt und angefertigt werden, nicht zu einer unangemessen langen Leistungsfrist im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.

aa) Dies steht im Einklang mit den Erwägungen des Senatsurteils vom (aaO). In dieser Entscheidung hat der Senat eine in Neuwagen-Verkaufsbedingungen enthaltene Formularbestimmung, nach welcher der Käufer den Verkäufer (erst) sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern kann, binnen angemessener Frist zu liefern, ebenfalls nicht beanstandet. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass es angesichts des breit gefächerten Angebots verschiedenartigster Ausstattungen oft unvermeidbar sei, dass je nach den Liefermöglichkeiten der Zulieferanten des Fahrzeugherstellers Verzögerungen in der Fertigstellung des Kraftfahrzeuges einträten; das nehme der Käufer hin, wenn er sich mit einer unverbindlichen Lieferfrist einverstanden erkläre (aaO). Diese Erwägung hat das Berufungsgericht zu Recht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Auch im Möbelhandel sind vielfältige Ausführungsformen des Kaufgegenstands zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 145, 139, 142). Das gilt in besonderem Maße für die vom Beklagten angebotenen Verträge über den Kauf von Einbauküchen, die dem Kunden eine beliebige Zusammenstellung und Ausstattung der gekauften Küche gestatten.

bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Senatsurteilen vom (VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320 = WM 1983, 308, zu § 10 Nr. 1 AGBG) und vom (VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 = WM 1985, 24, zu § 10 Nr. 2 AGBG).

(1) In der zuerst genannten Entscheidung hat der Senat eine Klausel für unwirksam erklärt, durch die sich der Verkäufer von Möbeln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Überschreitung eines "annähernden" Liefertermins um bis zu drei Monate vorbehalten hat. Eine derart lange Zusatzfrist beschränkt die Dispositionsfreiheit des Kunden beim Möbelkauf in unzumutbarer Weise, zumal der Kunde damit rechnen darf, dass der Händler bei der Vereinbarung der Leistungszeit auch unvorhergesehene Schwierigkeiten einkalkuliert (aaO unter II 2). Da die hier in Nr. V.2 AGB vorgesehene Zusatzfrist von vier Wochen wesentlich kürzer ist, lässt sich aus dem Senatsurteil vom eine Unwirksamkeit der vorliegenden Klausel nicht herleiten.

(2) In seinem Urteil vom (aaO) hat der Senat eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbelhandelsunternehmens enthaltene Bestimmung über eine "echte" Nachfrist von vier Wochen für den Fall als unwirksam angesehen, dass die Klausel einheitlich für alle verkauften Gegenstände gelten soll und weder nach der Länge der eigentlichen - ursprünglich vereinbarten - Lieferfrist noch danach differenziert, ob der Klauselverwender die Möbel auf Lager hat, selbst herstellt oder anderweitig herstellen lassen muss (aaO, unter V 2 a). Aus dieser Entscheidung ist für die vorliegende Fallgestaltung nichts herzuleiten. Zwar unterscheidet auch die Klausel Nr. V.2 AGB nicht nach der Länge der ursprünglichen Lieferzeit. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht bereits, dass sie zu beanstanden wäre. Zum einen geht es hier, anders als in der früheren Entscheidung, um eine "unechte" Nachfrist, deren Angemessenheit nicht an § 308 Nr. 2 BGB (früher § 10 Nr. 2 AGBG), sondern an § 308 Nr. 1 BGB zu messen ist. Zum anderen - darin liegt der wesentliche Unterschied - betraf das Senatsurteil vom die Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das nicht - wie der Beklagte - darauf spezialisiert war, nach entsprechender Detailplanung auf die individuellen Räumlichkeiten und Gestaltungswünsche des Kunden abgestimmte Einbauküchen zu verkaufen. Die Erwägung des Senats in der früheren Entscheidung, dass nicht einzusehen sei, wieso das Unternehmen auch dann, wenn es die bestellten Möbelstücke auf Lager habe oder beim Hersteller nur abzurufen brauche, außer der vereinbarten (möglicherweise nur 14 Tage betragenden) Lieferfrist noch eine Nachfrist von vier Wochen benötige, geht von Voraussetzungen aus, die aufgrund der Spezialisierung des Unternehmens des Beklagten auf individuell zugeschnittene Einbauküchen hier typischerweise nicht vorliegen.

IV.

1. Auch die Klausel

(4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Verzugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu erstatten (Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verkäufer, der - wie der Beklagte - Kaufmann sei, könne bei einem Annahmeverzug des Käufers Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern (§ 304 BGB i.V.m. § 354 HGB). Diesem Anspruch entspreche die von dem Beklagten verwendete Klausel mit Ausnahme der geringfügigen und bei der Abwägung nach § 307 BGB nicht ins Gewicht fallenden Abweichung, dass auf die "bei der Spedition" üblichen Lagerkosten abgestellt werde.

Die Klausel verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Der Käufer könne ihr die konkreten Lagerkosten zwar nicht entnehmen. Diese Unsicherheit sei jedoch hinnehmbar, weil sie an einen objektiv feststellbaren Sachverhalt anknüpfe, nämlich an die Lagerkosten, die üblicherweise von Speditionsunternehmen berechnet würden. Dass die Klausel hinreichend transparent sei, werde auch dadurch bestätigt, dass sie sich eng an den Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 304 BGB, 354 HGB) anlehne. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB scheide schließlich im Hinblick auf die Regelung unter Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB aus.

2. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

a) Zutreffend - und insoweit auch von der Revision unbeanstandet - hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Klausel gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB verneint. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf die üblichen Lagerkosten, der keinen Schadensersatzcharakter hat, über den Wortlaut des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB hinaus vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird (bejahend für Ansprüche auf Aufwendungsersatz Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 12; F. Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: März 2005, Annahmeverzug, Rdnr. 10). Jedenfalls gestattet Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 2 AGB dem Käufer den Nachweis, dass "ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden" sei.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstandete Klausel zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Käufers führt. Die Formularbestimmung weicht insbesondere nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 354 HGB ab (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

aa) Gemäß § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläubigers allerdings nur Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Danach ist der Schuldner auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwands beschränkt, soweit dieser objektiv erforderlich ist (Senatsurteil vom - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464 = WM 1996, 826 unter II 1 b aa m.w.Nachw.). Darauf bezieht sich eine andere Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, die nicht Gegenstand der Unterlassungsklage ist; Nr. VII.3 Abs. 2 Satz 1 AGB bestimmt hierzu:

"Der Verkäufer ist berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen sofort ... in Rechnung zu stellen".

Darüber geht die vom Beklagten in Nr. VII.3 Abs. 1 Satz 1 AGB verwendete Klausel hinaus, weil diese nicht auf tatsächlich entstandene, sondern - unabhängig vom tatsächlichen Aufwand - auf übliche Lagerkosten abstellt.

bb) Ein Anspruch des Beklagten auf übliche Lagerkosten ergibt sich aber aus § 354 HGB. Da der Beklagte Kaufmann ist (§ 1 Abs. 1 HGB), kann er nach dieser Vorschrift, soweit er in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den am Orte üblichen Sätzen fordern. Ein Kaufmann kann somit die üblichen Lagerkosten auch dann verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut behält (Senatsurteil vom aaO).

Gemäß § 345 HGB ist es für die die Anwendbarkeit des § 354 HGB unerheblich, ob auch der andere Teil Kaufmann ist (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 354 Rdnr. 2 und § 345 Rdnr. 1). § 354 HGB gilt damit - entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln - auch für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) enthalten keine von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelung über den Annahmeverzug des Käufers. Die Revision dringt auch nicht mit der Überlegung durch, dass die Lagerung nicht abgeholter Einbauküchen vom Beklagten nicht als Leistungspflicht geschuldet und daher nicht Gegenstand seines Handelsgewerbes sei. Die in § 354 Abs. 1 HGB gesondert erwähnte Aufbewahrung muss nicht selbst Hauptpflicht des Vertrags sein oder im Mittelpunkt des Handelsgewerbes stehen; der mit der Aufbewahrung verbundene Anspruch eines Kaufmanns auf Lagerkosten gewinnt Bedeutung insbesondere beim Annahmeverzug des Käufers (vgl. Senatsurteil vom aaO).

Die vom Beklagten verwendete Klausel benachteiligt den Kunden auch nicht deshalb unangemessen, weil sie auf die "bei der Spedition üblichen Lagerkosten" abstellt, während § 354 HGB Lagergeld "nach den an dem Orte üblichen Sätzen" gewährt. Die Bezugnahme auf die "bei der Spedition üblichen Lagerkosten" ist abstrakt formuliert und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Speditionsunternehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthält die Klausel insoweit keine wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Wortlaut. Sie verweist ebenso wie dieser auf die üblichen Lagerkosten und damit auf einen objektiven Berechnungsmaßstab. Einen sachlichen Unterschied, der sich zum Nachteil des Vertragspartners des Beklagten auswirkt, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.

c) Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.

aa) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind. Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 164, 11, 16 und BGHZ 165, 12, 21 f.). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGHZ 164, 11, 16 m.w.Nachw.). Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 165, 12, 22 m.w.Nachw.).

bb) Nach diesen Grundsätzen wird die zu beurteilende Klausel dem Bestimmtheitsgebot und damit auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerecht.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, benachteiligt es den Kunden nicht unangemessen, dass er der Klausel die genaue Höhe der Kosten, mit denen er im Fall nicht rechtzeitiger Abnahme zu rechnen hat, nicht entnehmen kann. Auch die gesetzliche Regelung in den §§ 304 BGB, 354 HGB ist insoweit nicht bestimmter als die Klausel. Die damit verbundene Unsicherheit über die tatsächliche Höhe der Kosten wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Kunden aus, weil die Höhe der Kosten - ebenso wie in der gesetzlichen Regelung - nicht in das Belieben des Beklagten gestellt ist und die Klausel ihm auch keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume einräumt, sondern sich nach einem objektiven, auch für den Vertragspartner (etwa durch Auskunft der örtlichen Industrie- und Handelskammer) feststellbaren Sachverhalt richtet.

cc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, für den Kunden sei nicht erkennbar, dass Lagerkosten auch bei einer Lagerung der Küche durch den Beklagten selbst zu erstatten seien. Da die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 auf die Lagerkosten abstellt, die bei der Spedition "üblich" sind, und erst in der nachfolgenden Klausel Nr. VII.3. Abs. 2 Satz 1 die tatsächliche Einlagerung bei einer Spedition und die dafür entstehenden tatsächlichen Aufwendungen geregelt sind, bezieht sich die Klausel Nr. VII.3. Abs. 1 Satz 1 erkennbar in erster Linie auf den Fall der Lagerung durch den Beklagten selbst.

V.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die begehrte Unterlassung der Verwendung der Klauseln (1) und (2) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat abschließend in der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Unterlassungsklage hinsichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist auf die Berufung der Klägerin das die Klage insoweit abweisende Urteil des Landgerichts abzuändern.

Bezüglich der Klauseln (3) und (4) ist die Revision der Klägerin dagegen unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 1198 Nr. 17
WM 2007 S. 703 Nr. 15
SAAAC-38377

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja