Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe
Gesetze: § 101 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO
Instanzenzug: Az: II ZR 297/11 Beschlussvorgehend Az: 6 U 44/10 Urteilvorgehend Az: 26 O 161/09
Gründe
1Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom keine Veranlassung.
2Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (, NJW 1985, 742; Beschluss vom - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Hat der Richter dagegen einen bestimmten Ausspruch - auch versehentlich - nicht gewollt, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivilsenats (, juris).
3Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des , BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1, und vom - IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenentscheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom - 5 W 34/09, MDR 2009, 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallgestaltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (a.A. , MDR 2011, 1005). Immer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvorstellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom (III ZR 173/10) keinen Anlass zu einer Änderung der Entscheidung in der vorliegenden Sache geben kann.
4Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - versehentlich - nicht getroffen hat.
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
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Fundstelle(n):
DAAAE-35612