BGH Beschluss v. - IX ZR 110/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Köln, 18 U 37/08 vom LG Köln, 30 O 329/03 vom

Gründe

1. Eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom nach der Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

Nach dieser Regelung kann eine Entscheidung von Amts wegen bei offenbarer Unrichtigkeit korrigiert werden, wenn die nach außen verlautbarte gerichtliche Entscheidung von dem Inhalt abweicht, welcher dieser nach dem Willen des Gerichts beigemessen werden sollte (, NJW 1985, 742; Beschluss vom - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 319 Rn. 7 f; Münch-Komm-ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 319 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 4; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 319 Rn. 4). Enthält eine Entscheidung keinen Ausspruch über die Kosten, so kann dieser folglich nach der Vorschrift des § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn das Fehlen der Kostenentscheidung auf einem offenkundigen Versehen beruht (, AnwBl. 2010, 68; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 1444). Ebenso ist eine Ergänzung um einen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention möglich, wenn das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe hierüber entscheiden wollte, der Ausspruch im Tenor aber versehentlich unterblieben ist (; OLGR Rostock, 2009, 74; OLGR Jena 2009, 504, 505; Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 10, 15). Eine solche Ergänzung der Kostenentscheidung kann hingegen nicht stattfinden, wenn der Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention bewusst unterblieben ist (OLG München, NJW-RR 2003, 1440; OLGR Rostock, 2007, 116 f; ).

Vorliegend hat der Senat in der Entscheidung vom auf einen Ausspruch der Kosten der Nebenintervention verzichtet, weil sich die Streithelfer am Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt haben und daher nicht ersichtlich war, dass in diesem Verfahrensstadium Kosten der Nebenintervention entstanden sind. Damit liegt keine Abweichung der Entscheidungsformel des Beschlusses von deren beabsichtigtem Inhalt vor, so dass eine Berichtigung nach § 319 ZPO ausscheidet.

2. Beruht der fehlende Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention nicht auf einer nach § 319 ZPO von Amts wegen korrigierbaren Unrichtigkeit, so kann dieser Ausspruch auf Antrag des Nebenintervenienten im Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO nachgeholt werden. Dabei beginnt die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten zu laufen (, 132/72, NJW 1975, 218; Ergänzungsurteil vom - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295). Auf Beschlüsse ist die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. , NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 1). Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung der Kostenentscheidung sind daher statthaft, jedoch unabhängig von der möglicherweise nicht gewahrten Zweiwochenfrist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, aaO, § 321 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 9).

3. Die Anträge können auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 321a ZPO gestützt werden. Eine Anhörungsrüge kommt schon wegen der Möglichkeit der Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 ZPO nicht in Betracht (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und würde überdies ebenfalls die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. , NJW 2005, 2017) sowie die Wahrung einer zweiwöchigen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) voraussetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
MAAAD-78371