BGH Beschluss v. - II ZB 31/19

Kostenentscheidung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten

Gesetze: § 101 Abs 1 ZPO, § 319 Abs 1 ZPO, § 321 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 1 U 204/18 Beschlussvorgehend Az: 22 O 101/16 Urteil

Gründe

1Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) in dem Beschluss des Senats vom kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. , MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom - II ZR 157/08, juris, mwN).

2Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem Gewollten voraus, die Unrichtigkeit muss offenbar sein. Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Dass nach Rücknahme eines Rechtsmittels auch die Kosten der Nebenintervention vom Rechtsmittelführer zu tragen sind, genügt als Umstand nicht, so dass auch die Erwähnung von § 516 Abs. 3 ZPO im Beschluss des Senats kein solcher Umstand ist. Damit liegt ein Fehler bei der Willensbildung vor, der nur durch Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu korrigieren ist. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Ergänzungsantrags, die mit der formlosen Mitteilung des Beschlusses vom begann (, NJW-RR 2019, 509 Rn. 10), war bei Eingang des Antrags abgelaufen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:271020BIIZB31.19.0

Fundstelle(n):
IAAAH-71947