Grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei späterer Klärung der im Rechtsstreit entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Rechtsfrage; Revisionszulassung bei einem nachträglichen Wegfall der Grundsatzbedeutung
Gesetze: § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 1 U 2/11vorgehend LG Frankenthal Az: 3 O 228/08
Gründe
1Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.
2Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom aaO; , NJW 2008, 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich.
3Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch gegeben war, weil eine im Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage erst durch das Senatsurteil vom (IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113) geklärt worden ist, sowie darauf, dass die Revision bei einem nachträglichen Wegfall der Grundsatzbedeutung gleichwohl zuzulassen ist, wenn sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg hat (Senatsbeschluss vom - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2).
4Die letztere Voraussetzung ist im Streitfall indes nicht erfüllt. Der Kläger kann - was der Senat bei seiner Entscheidung vom geprüft hat - auch in der Sache nicht durchdringen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAE-33168