BGH Beschluss v. - VII ZA 3/23, VII ZA 4/23, VII ZA 5/23

Instanzenzug: Az: VII ZA 3/23 Beschlussvorgehend Az: VII ZA 4/23 Beschlussvorgehend Az: VII ZA 5/23 Beschlussvorgehend Az: 12 W 65/22vorgehend LG Heilbronn Az: 3 O 204/17

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom gegen die Senatsbeschlüsse vom - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - wird zurückgewiesen.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. Rn. 2, juris; Rn. 2, juris; , NJW 2008, 2635, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des erkennenden Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in seiner Antragsschrift vom zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde, gegen die von ihm bezeichneten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ist aus den vom Senat näher dargelegten Gründen unstatthaft. Die Anhörungsrüge zeigt keinen erheblichen Gesichtspunkt auf, der von dem Senat - der nach dem Geschäftsverteilungsplan 2023 des Bundesgerichtshofs für die vorliegenden Sachen, denen eine Rechtsstreitigkeit über vom Kläger geltend gemachte Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche gegen einen Architekten wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei einem Planungs- und Bauvorhaben zugrunde liegt, zuständig ist - bei dieser Würdigung gehörswidrig übergangen worden ist.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu dient, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris) oder eine Begründungsergänzung herbeizuführen.
Die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen die Senatsbeschlüsse vom - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung gleichfalls keine Veranlassung.
Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass auf weitere Eingaben in dieser Sache eine Antwort nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Pamp     
      
Halfmeier     
      
Kartzke
      
Sacher     
      
Brenneisen     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:061223BVIIZA3.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-64026