Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2012

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-482-64561-7

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Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2012 (1. Auflage)

XIII. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und den Härteausgleich, ergibt das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG).

1. Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG

Für jedes zu berücksichtigende Kind wird dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt.

1.1 Berücksichtigungsfähige Kinder

Kinder im einkommensteuerlichen Sinne sind gem. § 32 Abs. 1 EStG

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind (leibliche Kinder, Adoptivkinder).

  • Pflegekinder. Das sind Kinder, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Gelegentliche Besuchskontakte stehen dem Pflegekindschaftsverhältnis nicht entgegen.

Ist ein leibliches Kind eines Steuerpflichtigen bei einer anderen Person Pflegekind oder Adoptivkind, so ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bei den leiblichen Eltern, sondern nur noch als Pflegekind oder Adoptivkind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 2 EStG).

Das Stiefkind gilt nicht als Kind im Sinne d...