BMF - IV D 3 – S 7015/12/10001 BStBl 2012 I S. 1260

Umsatzsteuer-Anwendungserlass;
Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderung)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem , BStBl 2011 I S. 1289, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt werden müssen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2012 I S. 1259, geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. Nach Abschnitt 4.1 wird folgender Abschnitt „4.1.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen” eingefügt.

    2. Abschnitt 13b.1 wird wie folgt gefasst: „Leistungsempfänger als Steuerschuldner”.

    3. Abschnitt 14.4 wird wie folgt gefasst: „Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen”.

    4. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt gefasst: „Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG)”.

    5. Abschnitt 15.22 wird wie folgt gefasst: „Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen”.

  2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Abkürzung „BVerwG = Bundesverwaltungsgericht” wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

      „BVerwGE = Sammlung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts”.

    2. Nach der Abkürzung „EDIFACT = Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport (Branchenübergreifender internationaler Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr) wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

      „EDV = Elektronische Datenverarbeitung”.

    3. Nach der Abkürzung „FZV = Fahrzeugzulassungsverordnung” wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

      „GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen”.

    4. Nach der Abkürzung „PBefG = Personenbeförderungsgesetz” wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

      „PDF = Portable Document Format (deutsch: plattformunabhängiges Dokumentenformat)”.

    5. Nach der Abkürzung „TierZG = Tierzuchtgesetz” wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

      „TIR = Transports Internationaux Routiers (deutsch: Internationaler Straßentransport)”.

  3. Gleichlautende Änderungen:

    1. In Abschnitt 1.10 Abs. 1 Satz 1, Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 2, Abschnitt 6a.1 Abs. 7 Satz 1 und Abschnitt 8.1 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlichen” durch das Wort „unionsrechtlichen” ersetzt.

    2. In Abschnitt 3b.3 Abs. 3 Satz 1 und Abschnitt 12.9 Abs. 8 Satz 6 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlich” durch das Wort „unionsrechtlich” ersetzt.

    3. In Abschnitt 2.8 Abs. 4, Abschnitt 4.11.1 Abs. 1 Satz 3, Abschnitt 13b.11 Abs. 1 Satz 2 und Abschnitt 24.3 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsrecht” durch das Wort „Unionsrecht” ersetzt.

    4. In Abschnitt 1.5 Abs. 6 Satz 4, Abschnitt 2.2 Abs. 3 Satz 4, Abschnitt 2.11 Abs. 5, Abschnitt 3.3 Abs. 12 Satz 2, Abschnitt 9.2 Abs. 6 Satz 2, Abschnitt 15.6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5, Abschnitt 15.6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 5, Abschnitt 15.6 Abs. 7 Satz 2 und Abschnitt 18.5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1 Nr. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „EStR 2008” durch die Angabe „EStR 2012” ersetzt.

  4. In Abschnitt 1.1 Abs. 5 wird die Angabe „, BStBl 2002 I S. 631” durch die Angabe „, BStBl I S. 621” ersetzt.

  5. Abschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe „1084” ein Komma und die Worte „ und Abschnitt 1.1 Abs. 22” eingefügt.

    2. In Absatz 13 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 4.12.1 Abs. 1” durch die Angabe „Abschnitt 4.12.1” ersetzt.

  6. In Abschnitt 1.6 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a Beispiel 2 Sätze 1 und 5 wird jeweils nach dem Wort „unternehmensfremde” der Klammerzusatz „(private)” eingefügt.

  7. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten (vgl. Absatz 3) und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind (vgl. Absatz 4 undBStBl 1998 II S. 635).”

    2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt:

      „(4a)  1Zum Vorsteuerabzug bei Aufmerksamkeiten, die die Grenze in Absatz 3 überschreiten, und bei Leistungen, die nicht durch das betriebliche Interesse (Absatz 4) veranlasst sind, vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 1 Satz 7 und Abschnitt 15.15. 2Eine Wertabgabe an Arbeitnehmer unterliegt in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer.”

    3. Absatz 11 Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      2,87 €
      Zahlung des Arbeitnehmers
      1,00 €
      maßgeblicher Wert
      2,87 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      0,46 €
      Bemessungsgrundlage
      2,41 €

      Beispiel 2:
      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      Wert der Mahlzeit
      2,87 €
      Zahlung des Arbeitnehmers
      3,00 €
      maßgeblicher Wert
      3,00 €
      darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
      ./. 0,48 €
      Bemessungsgrundlage
      2,52 €”

    4. Absatz 11 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2012 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2012 I S. 56).”

  8. In Abschnitt 1.9 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Hamburg” folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(bis zum )”.

  9. In Abschnitt 1.10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

  10. In Abschnitt 1a.1 Abs. 2 werden die bisherigen Sätze 6 bis 9 durch die folgenden neuen Sätze 6 bis 8 ersetzt:

    6Der Erwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten; als Verzicht gilt auch die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer. 7Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. 8Bei einem Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle unterliegt der Erwerb in jedem Fall der Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 und 2 UStG.”

  11. In Abschnitt 2.1 Abs. 3 Satz 6 wird der Klammerzusatz am Ende gestrichen.

  12. In Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 wird jeweils die Angabe „LStH 2011” durch die Angabe „LStH 2012” ersetzt.

  13. Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Am Ende des vierten Spiegelstrichs wird das Wort „und” durch ein Semikolon ersetzt.

      bb)

      Am Ende des fünften Spiegelstrichs wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Spiegelstrich angefügt:

      • der nicht nur vorübergehende, sondern auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eine Internet-Plattform; die Beurteilung der Nachhaltigkeit hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab (vgl. , BStBl 2012 II S. 634).”

    2. In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „UR 1996, S. 418” durch die Angabe „EuGHE I S. 4517” ersetzt.

  14. Abschnitt 2.8 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl II S. 580, für den Sequester nach der KO, und , BStBl 2012 II S. 256)”.

    2. In Satz 3 wird am Ende folgender Klammerzusatz angefügt:

      „(vgl. , BStBl 2011 II S. 988)”.

  15. Abschnitt 2.11 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Sätze 2 und 3, Absatz 13 Satz 2, Absatz 14 Satz 2, Absatz 15 Satz 2 Beispiel 3 Satz 3, Absatz 16 und 18 Sätze 2 und 4 wird die Angabe „KStR 2004” jeweils durch die Angabe „KStR 2008” ersetzt.

    2. In Absatz 20 Satz 7 wird der Verweis „vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Sätze 5 und 6” durch den Verweis „vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Sätze 6 und 7” ersetzt.

  16. In Abschnitt 3.3 Abs. 16 wird der Verweis am Ende wie folgt gefasst:

    „vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 15a”.

  17. Abschnitt 3.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 12 wird jeweils die Angabe „UR 2010 S. 230” durch die Angabe „EuGHE I S. 1049” ersetzt.

    2. In Absatz 3 Nr. 15 Satz 3 wird am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Zur Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation vgl. BStBl 2012 I S. 947;”

  18. In Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 8 wird die Angabe „ BStBl 2008 I S. 1086” durch die Angabe „, BStBl 2012 II S. 945 [1]” ersetzt.

  19. In Abschnitt 3.12 Abs. 5 wird die Angabe „HFR 2007 S. 612” durch die Angabe „EuGHE I S. 2697” ersetzt.

  20. In Abschnitt 3a.1 Abs. 4 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

    „– Leistungen der Testamentsvollstrecker (vgl. , EuGHE 2007 I S. 10609);”.

  21. Abschnitt 3a.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer 2. Halbsatz angefügt:

      „zum Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vgl. im Einzelnen Abschnitt 4.12.1.”

      bb)

      Der bisherige Satz 6 wird gestrichen.

    2. In Absatz 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Einrichtungen” folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , BStBl 2012 II S. 248)”.

  22. In Abschnitt 3a.6 Abs. 10 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

    3Zum Leistungsort bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung dieser Gegenstände, wenn diese Leistungen im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden, vgl. § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 5.”

  23. Abschnitt 3a.9 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 13 Satz 1 wird die Angabe „HFR S. 1367” durch die Angabe „EuGHE I S. 9277” ersetzt.

    2. In Absatz 17 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

      3Zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 UStG fallenden Umsätzen gehört auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (vgl. , BStBl 2012 II S. 945 [2]).”

  24. Abschnitt 3b.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3a Abs. 2 UStG” folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(siehe Abschnitt 3a.2)”.

      bb)

      Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Zum Leistungsort bei Güterbeförderungen, die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden vgl. § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 5.”

    2. Das Beispiel in Absatz 14 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „Ein Unternehmer befördert mit seinem Schiff Personen zwischen dem Freihafen Cuxhaven und dem übrigen Cuxhavener Hafengebiet.”

    3. Absatz 17 Satz 1 Nr. 2 Beispiel 1 wird wie folgt gefasst:

      „Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr zwischen Kiel und Oslo (Norwegen) oder Göteborg (Schweden).”

  25. In Abschnitt 3b.2 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

    3Zum Leistungsort bei Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehen und die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden vgl. § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 5.”

  26. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „” durch die Angabe „” ersetzt.

    2. In Absatz 3 Satz 2 neunter Spiegelstrich wird die Angabe „100 000 €” durch die Angabe „35 000 €” ersetzt.

  27. In Abschnitt 3d.1 wird nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt:

    „(4)  1In der Wahl der Mittel der Nachweisführung im Sinne des § 3d Satz 2 UStG ist der Unternehmer grundsätzlich frei. 2Eine Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung ist insbesondere dann nachgewiesen, wenn anhand der steuerlichen Aufzeichnungen des Unternehmers nachvollziehbar ist, dass der Umsatz in eine von ihm in diesem Mitgliedstaat abgegebene Steuererklärung eingeflossen ist.”

  28. Der Satz von Abschnitt 4.1.1 wird wie folgt gefasst:

    „Auf die Abschnitte 6.1 bis 6.12 und 7.1 bis 7.4 wird hingewiesen.”

  29. Nach Abschnitt 4.1.1 wird folgender neuer Abschnitt 4.1.2 eingefügt:

    „4.1.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Auf die Abschnitte 6a.1 bis 6a.8 wird hingewiesen.”

  30. In Abschnitt 4.3.4. Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Finanzbehörde” durch die Wörter „Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 FVG)” ersetzt.

  31. In Abschnitt 4.8.9 Abs. 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , EuGHE I S. 973, und , BStBl 2012 II S. 945 [3])”.

  32. In Abschnitt  Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    „nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank auf Grund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht (vgl. , BStBl 2012 II S. 945 [4]).”

  33. In Abschnitt 4.9.2 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen.

  34. Abschnitt 4.12.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      „wenn sie mehr als sechs Monate dauert (vgl. Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 Satz 2).”

    2. In Absatz 5 Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl 2009 II S. 615 und , EuGHE 2009 I S. 4983, und , HFR S. 1210)”.

  35. In Abschnitt 4.12.2 Abs. 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz am Ende gestrichen.

  36. Abschnitt 4.12.3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Überlassung einer Campingfläche ist nur dann steuerfrei, wenn sie nicht kurzfristig ist, d. h. wenn die tatsächliche Gebrauchsüberlassung mehr als sechs Monate beträgt (vgl., BStBl 2009 II S. 63).”

    2. In Beispiel 2 Satz 4 wird das Wort „mindestens” durch die Wörter „mehr als” ersetzt.

  37. Abschnitt  wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Bei der Aufteilung ist im Regelfall von dem Verhältnis der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Grundstücke zu denen der Betriebsvorrichtungen auszugehen.”

    2. In Satz 2 des Beispiels in Absatz 3 wird das Wort „Gestehungskosten” durch die Wörter „Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten” ersetzt.

    3. In Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „komplette Leistung als solche” durch die Wörter „Leistungselemente als eine einheitliche Leistung” ersetzt.

  38. Abschnitt 4.14.4 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Grundsätzlich kann vom Vorliegen der Befähigungsnachweise ausgegangen werden, wenn die heilberufliche Tätigkeit in der Regel von Sozialversicherungsträgern finanziert wird, d. h. wenn ein Großteil der Träger der gesetzlichen Krankenkassen eine Kostentragung in ihrer Satzung regelt (vgl. , BStBl 2000 II S. 155, und , BStBl 2012 II S. 623).”

      bb)

      Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 angefügt:

      6Auf die ertragsteuerliche Auslegung des § 18 EStG kommt es für die Frage der Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG nicht an, da diese Norm unter Berücksichtigung der MwStSystRL und damit nicht nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist.”

    2. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:

      „(9a)  1Der berufliche Befähigungsnachweis kann sich auch aus dem regelmäßigen Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Kassen ergeben. 2Dies setzt voraus, dass der Leistungserbringer Mitglied des Berufsverbands ist, der Integrierte Versorgungsvertrag Qualitätsanforderungen für diese Leistungserbringer aufstellt und der Leistungserbringer diese Anforderungen auch erfüllt (vgl. , BStBl 2012 II S. 623).”

    3. In Absatz 12 wird am Ende des fünften Spiegelstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Spiegelstrich angefügt:

      • Vitalogistinnen und Vitalogisten.”

  39. Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

    5.

    „die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über Berufstauglichkeit, in Versicherungsangelegenheiten oder in Unterbringungssachen, Untersuchungsleistungen wie z. B. Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens (vgl. hierzu auch BStBl 2001 I S. 826, und , EuGHE 2003 I S. 13989);”

  40. In Abschnitt 4.14.9 Abs. 2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:

    • einzelne, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte und einzelne sonstige, nach dem Vierten Kapitel des SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer;”

  41. Abschnitt 6.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 2 werden im Klammerzusatz nach dem Wort „PDF-Dokument” nach der Angabe „S. 499” das Komma und die Wörter „sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben” gestrichen.

    2. In Absatz 5 Satz 5 werden im Klammerzusatz nach der Angabe „S. 499” das Komma und die Wörter „sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben” gestrichen.

  42. Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

      aa)

      Im Klammerzusatz am Ende des Satzes 1 werden nach der Angabe „S. 499” das Komma und die Wörter „sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben” gestrichen.

      bb)

      In Satz 3 werden im Klammerzusatz nach der Angabe „S. 499” das Komma und die Wörter „sowie ggf. die späteren hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben” gestrichen.

    2. In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „und” folgender Zusatz eingefügt:

      „– bis zum  –”.

  43. In Abschnitt 6.9 Abs. 13 werden Satz 2 und die Satznummerierung „ 1” gestrichen.

  44. Abschnitt 6a.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 7 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „nehmen” wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl II S. 769, und , BStBl 2012 II S. 156, sowie, BStBl 2011 II S. 846)”.

      bb)

      Es wird folgender neuer Satz 8 angefügt:

      8Das Gleiche gilt, wenn sich ein Unternehmer wissentlich an einem „strukturierten Verfahrensablauf” beteiligt, der darauf abzielt, die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat durch Vortäuschen einer differenzbesteuerten Lieferung zu verdecken (vgl. , a. a. O.).”

    2. In Absatz 8 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV” der Klammerzusatz „(in der am geltenden Fassung)” eingefügt.

  45. Abschnitt 6a.3 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 17a Abs. 2 UStDV” der Klammerzusatz „(in der am geltenden Fassung)” eingefügt.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV” der Klammerzusatz „(in der am geltenden Fassung)” eingefügt.

      bb)

      In Satz 3 werden in dem Klammerzusatz nach dem Wort „UStDV” die Wörter „in der am geltenden Fassung” eingefügt.

      cc)

      Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringenserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und 4 UStDV (in der am geltenden Fassung) nicht geführt werden (, BStBl 2011 II S. 957).”

    3. In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV” der Klammerzusatz „(in der am geltenden Fassung)” eingefügt.

    4. In Absatz 5 Satz 1 werden in den Klammerzusätzen nach dem Wort „UStDV” jeweils die Wörter „in der am geltenden Fassung” eingefügt.

    5. In Absatz 9 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV” der Klammerzusatz „(in der am geltenden Fassung)” eingefügt.

  46. Abschnitt 6a.4 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort „UStDV” jeweils die Wörter „in der am geltenden Fassung” eingefügt.

    2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „UStDV” die Wörter „in der am geltenden Fassung)” eingefügt.

    3. In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17a Abs. 4 Nr. 2 UStDV” der Klammerzusatz „(in der am geltenden Fassung)” eingefügt.

    4. In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

      5Bei der Verwendung eines CMR-Frachtbriefes als Versendungsbeleg ist es grundsätzlich erforderlich, den Bestimmungsort des Liefergegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet anzugeben (vgl. , BStBl 2011 II S. 797).”

  47. In Abschnitt 6a.6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17a Abs. 2 bis 4 UStDV” der Klammerzusatz „(in der am geltenden Fassung)” eingefügt.

  48. Abschnitt 6a.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 5 und 6 angefügt:

      5Die Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach vollständig nachkommt. 6Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (vgl. , BStBl 2011 II S. 957).”

    2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Nachweise” folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , BStBl 2011 II S. 957)”.

  49. Abschnitt 8.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „HFR S. 1171” durch die Angabe „EuGHE I S. 8167” ersetzt.

    2. In Absatz 7 wird am Ende der Nummer 11 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

      „12. die bewaffnete Sicherheitsbegleitung.” [5]

  50. In Abschnitt 9.2 Abs. 6 Satz 2 wird nach dem Wort „entsteht” der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. H 7.3 EStH 2011 zu R 7.3 EStR 2012)”. [6]

  51. Abschnitt 10.5 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

    9Zu tauschähnlichen Umsätzen bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen, vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2012 I S. 944.”

  52. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

    6Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012 vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2012 I S. 99.”

  53. In Abschnitt 12.1 Abs. 4 wird Satz 4 gestrichen.

  54. Abschnitt 12.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Unter Vieh sind solche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in Nummer 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind; hierzu gehören außerdem Pferde.”

    2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt; zu den Voraussetzungen des § 24 UStG vgl. Abschnitt 24.3 Abs. 12.”

  55. Abschnitt 12.3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Zuchttiere im Sinne dieser Vorschrift sind Tiere der in der Nummer 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Nutztierarten sowie Pferde, die in Beständen stehen, die zur Vermehrung bestimmt sind und deren Identität gesichert ist.”

  56. In Abschnitt 12.5 Abs. 4 Satz 4 wird nach dem Wort „anzuwenden” folgender Klammerzusatz angefügt:

    „(vgl. , BStBl 2012 II S. 378)”.

  57. Abschnitt 12.9 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

      7.

      1Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein Studentenwerk ist ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt. 2Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb. 3Zur Anwendung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG vgl. Abschnitt 12.16.

    2. Absatz 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Im Übrigen kommt auf den Verkauf anderer Waren der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung.”

  58. Abschnitt 12.14 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UStG” durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG” ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb” durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b” ersetzt.

  59. Abschnitt 13.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 3 werden die Wörter „elektrischem Strom” durch das Wort „Elektrizität” ersetzt.

    2. In Satz 4 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:

      „sie führen jedoch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG zur Entstehung der Steuer (vgl. Abschnitt 13.5).”

  60. Abschnitt 13.2 wird wie folgt geändert:

    1. Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden neuer Absatz 1.

    2. In (dem neuen) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 10 wird das Wort „Teilleistung” durch das Wort „Teilleistungen” ersetzt.

    3. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden neuer Absatz 2 Sätze 1 bis 3.

    4. In (dem neuen) Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

      1Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen usw. führen jedoch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5) zu einer früheren Entstehung der Steuer.”

  61. In Abschnitt 13.4 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

    5Deshalb gehören Vorauszahlungen auf spätere Teilleistungen zum Entgelt für diese Teilleistungen (vgl. , BStBl 1988 II S. 848), die jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung zur Entstehung der Steuer führen (vgl. Abschnitt 13.5).”

  62. Abschnitt 13.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Dies setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung oder künftigen Dienstleistung bereits bekannt sind, insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. , BStBl 2012 II S. 365).”

      bb)

      Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden neue Sätze 3 bis 6.

    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      (4)  1Eine Anzahlung für eine Leistung, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fällt oder nicht steuerbar ist, braucht nicht der Steuer unterworfen zu werden. 2Dagegen ist die Anzahlung zu versteuern, wenn bei ihrer Vereinnahmung noch nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Nichtsteuerbarkeit der Leistung erfüllt werden. 3Ergibt sich im Nachhinein, dass die Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Bemessungsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen (vgl. , BStBl 2012 II S. 248).

  63. In Abschnitt 13b.4 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

    3Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de) unter der Rubrik Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit.”

  64. Abschnitt 13b.7 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

    6Aus Vereinfachungsgründen kann die Abgrenzung der unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fallenden integrierten Schaltkreise anhand der Unterposition 5842 31 90 des Zolltarifs vorgenommen werden; dies sind insbesondere monolithische und hybride elektronische integrierte Schaltungen mit in großer Dichte angeordneten und als eine Einheit anzusehenden passiven und aktiven Bauelementen, die sich als Prozessoren bzw. Steuer- und Kontrollschaltungen darstellen.”

  65. In Abschnitt 13b.11 Abs. 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

    5Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 1269, hingewiesen.”

  66. Abschnitt 13c.1 Abs. 44 wird wie folgt gefasst:

    „(44)  1§ 27 Abs. 7 UStG regelt, dass § 13c UStG auf Forderungen anzuwenden ist, die nach dem abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. 2Wird eine nach dem entstandene Forderung vereinnahmt, die auf Grund einer Globalzession vor dem abgetreten wurde, ist § 13c UStG nicht anwendbar (vgl. , BStBl 2010 II S. 520).

  67. Abschnitt 14.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1)  1Der Begriff der steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück umfasst Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3a.3). 2Sofern in den Absätzen 2 bis 4 für die Rechnungserteilungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG darüber hinaus Leistungen als im Zusammenhang mit einem Grundstück qualifiziert werden, sind hieraus keine Rückschlüsse für die Anwendung von § 3a Abs. 3 Nr. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zu ziehen.

    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Zu den Leistungen, bei denen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Verpflichtung zur Rechnungserteilung besteht, gehören zunächst alle Bauleistungen, bei denen der Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Steuerschuldner sein kann (vgl. Abschnitt 13b.1).”

    3. In Absatz 3 Satz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

      3Es besteht bei der Erbringung u. a. folgender Leistungen eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung: ”

  68. In Abschnitt 14a.1 Abs. 7 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

    2.

    „der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1.”

  69. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „14c.1. Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG)”.

    2. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG)” gestrichen.

    3. In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz am Ende des Satzes wie folgt gefasst:

      „(§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG)”.

    4. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 5 wird der Klammerzusatz „(§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG)” gestrichen.

  70. In Abschnitt 15.1 Abs. 2 Satz 4 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§§ 59 bis 61a UStDV)”.

  71. Abschnitt 15.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:

      7Der Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist (, BStBl 2011 II S. 994).”

      bb)

      Die bisherigen Sätze 7 bis 10 werden neue Sätze 8 bis 11.

    2. Absatz 15a wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Abschnitte 15.15, 15.21 und 15.22 und , a. a. O.)”.

      bb)

      In Satz 7 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Absatz 21 und , a. a. O.)”.

      cc)

      In Satz 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. Abschnitte 2.3 Abs. 1a, 2.10, 2.11, 15.19, 15.21 und 15.22 und , BStBl II S. 885, und , a. a. O.)”.

    3. In Absatz 22 wird der Punkt nach der Nummer 12 durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 13 angefügt:

      13.

      „Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen, vgl. BStBl 2012 I S. 621.”

  72. In Abschnitt 15.6a Abs. 7 Beispiel 5 Buchstabe a Satz 3 und Buchstabe b Satz 4 wird jeweils der Klammerzusatz „(§ 44 Abs. 4 Satz 3 UStDV)” durch den Klammerzusatz „(§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV)” ersetzt.

  73. In Abschnitt 15.12 Abs. 5 werden nach Satz 5 folgende neue Sätze 6 und 7 angefügt:

    6Für die Frage, ob ein nach § 9 Abs. 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigender steuerpflichtiger Umsatz oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender steuerfreier Umsatz vorliegt, kommt es auf die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts an (vgl. , BStBl 2010 II S. 209). 7Geht der Unternehmer z. B. davon aus, dass nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt des Leistungsbezugs seine Leistung steuerpflichtig ist, während sie bei zutreffender Beurteilung ohne Recht auf Vorsteuerabzug steuerfrei ist, ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.”

  74. Abschnitt 15.17 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

      5Der Unternehmer kann eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung nur beanspruchen, wenn diese sachgerecht ist (vgl. , BStBl 2012 II S. 77, zum Fall einer Spielhalle mit Spielgeräten, die teilweise umsatzsteuerpflichtigen und teilweise umsatzsteuerfreien Zwecken dienen).”

    2. Die bisherigen Sätze 5 bis 13 werden neue Sätze 6 bis 14.

    3. In (dem neuen) Satz 6 wird das Wort „jedoch” gestrichen.

    4. Das Beispiel 2 nach (dem neuen) Satz 14 wird wie folgt gefasst:

      „Beispiel 2:

      1U errichtet ein Gebäude, bestehend aus einer vorsteuerunschädlich gewerblich genutzten (EG; Anteil 50 %) und einer vorsteuerschädlich zu Wohnzwecken vermieteten Einheit (1. OG; Anteil 50 %). 2Das Dachgeschoss ist noch nicht ausgebaut. 3U ordnet das Gebäude vollständig seinem Unternehmen zu.

      4Ein Jahr nach Errichtung des Gebäudes baut U das Dachgeschoss aus. 5Es entstehen dabei drei separat zugängliche gleich große Einheiten, von denen eine als Wohnung und zwei als Büroteile genutzt werden (sollen). 6Die Wohnung wird umsatzsteuerfrei und die Büroteile werden umsatzsteuerpflichtig vermietet. 7Gleichzeitig lässt U das Treppenhaus zum Dachgeschoss erweitern.

      8Des Weiteren lässt U eine Alarmanlage installieren, die das gesamte Gebäude sichert. 9Zudem lässt U einen Aufzug anbauen, mit dem jede Etage erreicht werden kann. 10Mit dem Zugewinn an Nutzfläche erhöht sich der Anteil der vorsteuerunschädlich genutzten zum vorsteuerschädlich genutzten Teil an der Gesamtfläche des ausgebauten Gebäudes von 50 % auf 60 %. 11Das neu ausgebaute Gebäude ist vollständig dem Unternehmen des U zugeordnet.

      12Die Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses, die Erweiterung des Treppenhauses, den Einbau der Alarmanlage und den Einbau des Aufzugs sind jeweils (nachträgliche) Herstellungskosten.

      13Der Ausbau des Dachgeschosses ist eine eigenständig genutzte Erweiterung des bestehenden Gebäudes (Altflächen) und ist damit eigenständiges Aufteilungsobjekt. 14Entsprechend der vorsteuerunschädlichen Verwendung des Dachgeschosses i. H. v. 2/3 sind die Vorsteuern aus dem Dachausbau zu 2/3 abziehbar.

      15Die Aufwendungen für die Erweiterung des Treppenhauses sind dem Dachgeschoss zuzuordnen, da sie ausschließlich durch den Ausbau des Dachgeschosses verursacht sind. 16Die Vorsteuern sind daher nach den Nutzungsverhältnissen des Dachgeschosses aufzuteilen.

      17Die Aufwendungen für den Einbau der Alarmanlage sind dem gesamten Gebäude in seinen neuen Nutzungsverhältnissen zuzuordnen, da sie das gesamte Gebäude sichert. 18Folglich sind die Vorsteuern zu 60 % abziehbar.

      19Die Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs sind dem gesamten Gebäude mit seinen neuen Nutzungsverhältnissen und nicht ausschließlich dem Dachgeschoss zuzuordnen, da mit dem Aufzug jede Etage erreicht werden kann. 20Die Vorsteuern sind daher zu 60 % abziehbar.

      21Die jeweiligen (nachträglichen) Herstellungskosten stellen gesonderte Berichtigungsobjekte im Sinne von § 15a Abs. 6 UStG dar.”

  75. In Abschnitt 15.22 Abs. 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

    „(vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 15a und , BStBl 2012 II S. 844)”.

  76. Abschnitt 15a.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:

      4Als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15a UStG gelten die Gegenstände, an denen nach § 3 Abs. 1 UStG die Verfügungsmacht verschafft werden kann (vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 1 Sätze 1 und 2). 5Das Wirtschaftsgut muss aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers selbständig verkehrsfähig und bewertbar sein (vgl. , BStBl 2012 II S. 525).”

    2. Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      1.

      „ein Nichtunternehmer Leistungen bezieht und diese später unternehmerisch verwendet werden (vgl. , EuGHE I S. 4685, sowie , BStBl 2011 II S. 994),”.

    3. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 sowie in den Sätzen 8 und 13 des Beispiels nach Satz 2 werden jeweils die Wörter „zu Gunsten” durch das Wort „zugunsten” ersetzt.

      bb)

      In Satz 1 werden die Wörter „zu mehr als 10 %” durch die Wörter „zu mindestens 10 %” ersetzt.

      cc)

      In Satz 13 des Beispiels nach Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 44 Abs. 4 Satz 3 UStDV)” durch den Klammerzusatz „(§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV)” ersetzt.

  77. Abschnitt 15a.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird nach dem Wort „entscheidend” folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , BStBl 2011 II S. 1000)”.

      bb)

      In Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem Wort „zulassen” folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , BStBl 2012 II S. 368, und , BStBl 2012 II S. 371)”.

    2. In Absatz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. , BStBl 2008 II S. 65, und , BStBl II S. 863; siehe auch Abschnitt 15a.10)”.

    3. Im Beispiel des Absatzes 5 werden in Satz 12 die Wörter „zu Lasten” durch das Wort „zuungunsten” ersetzt.

    4. In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe e wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 1b UStG” der Klammerzusatz „(vgl. Abschnitt 15.6a)” eingefügt.

  78. Abschnitt 15a.6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Beispiel 1 wird in Satz 10 der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 15a Abs. 3 UStG, § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 UStDV)”.

      bb)

      In Beispiel 2 wird in Satz 6 das Wort „zulasten” durch das Wort „zuungunsten” ersetzt und der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:

      „(§ 15a Abs. 3 UStG, § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 UStDV)”.

      In dem in Absatz 14 Satz 2 folgenden Beispiel wird in Satz 9 die Angabe „in Verbindung mit Abs. 5” durch die Angabe „in Verbindung mit Abs. 4” ersetzt.

    2. Im Beispiel des Absatzes 16 wird in Satz 13 der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV)”.

  79. In Abschnitt 15a.9 Abs. 3 werden in Satz 9 des Beispiels die Wörter „zu seinen Lasten” durch das Wort „zuungunsten” ersetzt.

  80. In Abschnitt 15a.10 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(§ 1 Abs. 1a Satz 3, § 15a Abs. 10 UStG; siehe auch Abschnitt 15a.2 Abs. 3)”.

  81. Abschnitt 15a.11 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefasst:

      4Bei der Lieferung vertretbarer Sachen ist hingegen in der Regel auf die zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger geschlossene vertragliche Vereinbarung abzustellen (zur Ausnahme vgl. , BStBl 2012 II S. 525, und Abschnitt 15a.1 Abs. 1 Satz 5).”

    2. Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden neue Absätze 4 bis 6.

    3. Der (neue) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV)”.

      bb)

      Satz 4 wird gestrichen. Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 4.

    4. In (dem neuen) Absatz 6 wird in Satz 2 die Angabe „§ 44 Abs. 4 Satz 1 UStDV” durch die Angabe „§ 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV” ersetzt.

  82. Abschnitt 17.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 3 wie folgt gefasst:

      3Die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG erfolgt erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Anzahlung oder das Entgelt zurückgewährt worden sind (vgl. , BStBl 2011 II S. 991, und , BStBl 2012 II S. 365).”

      bb)

      In dem Satz 3 folgenden Beispiel wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

      5Werden Anzahlungen versteuert und ergibt sich im Nachhinein, dass die Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Bemessungsgrundlage ebenfalls nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen (vgl. Abschnitt 13.5 Abs. 4 Satz 3).”

  83. Abschnitt 18.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1)  1Voranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2011 I S. 1063). 2Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter der Internet-Adresse www.elster.de abrufbar. 3Zur Vermeidung von unbilligen Härten hat das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldungen zu verzichten und die Abgabe der Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. 4Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO). 5Liegt eine solche wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, hat das Finanzamt im Rahmen des ihm durch § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG eingeräumten Ermessens über den Antrag des Unternehmers, die Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form abgeben zu dürfen, zu entscheiden (vgl. , BStBl 2012 II S. 477).

    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2011 I S. 1063); Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt sinngemäß.”

    3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder per Telefax” gestrichen.

  84. Abschnitt 18.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Anträgen der Unternehmer auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe vierteljährlicher Voranmeldungen ist in diesen Fällen jedoch regelmäßig stattzugeben.”

    2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, § 13b Abs. 5 UStG oder § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend.”

  85. Der Satz in Abschnitt 18.3 wird wie folgt gefasst:

    „Für die Verwendung vom amtlichen Muster abweichender Vordrucke für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr gilt das BMF-Schreiben vom , BStBl 2012 I S. 522.”

  86. Abschnitt 18.4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2)  1Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 1063). 2Dieser Datensatz ist auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden. 3Zur Vermeidung von unbilligen Härten hat das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten, wenn eine elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (vgl. Abschnitt 18.1 Abs. 1). 4In diesem Fall hat der Unternehmer den Antrag auf Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – zu stellen.”

  87. Abschnitt 18.6 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Umsatzsteuer-Vorauszahlung” durch das Wort „Vorauszahlung” ersetzt.

    2. Absatz 3 Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

      3Auf vorausgegangene Voranmeldungszeiträume entfallende Umsatzsteuerbeträge müssen erst einen Monat nach Eingang der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr nachentrichtet werden (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UStG). 4In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und zur Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Voranmeldungszeiträume, für die diese Steuerbeträge geschuldet werden. 5Die Möglichkeit, den Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG von der Abgabe der Voranmeldungen zu entbinden, wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.”

  88. In Abschnitt 18.7 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:


    2Zur Dauerfristverlängerung vgl. Abschnitt 18.4.”

  89. In Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl Teil I veröffentlichte BMF-Schreiben” gestrichen.

  90. In Abschnitt 18.13 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „kann” folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2012 II S. 942 [7])”.

  91. In Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter „sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl Teil I veröffentlichte BMF-Schreiben” gestrichen.

  92. In Abschnitt 18.17 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl Teil I veröffentlichte BMF-Schreiben” gestrichen.

  93. Abschnitt 18a.1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2011 I S. 1063)”.

    2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Zur Vermeidung von unbilligen Härten hat das für die Besteuerung des Unternehmers zuständige Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der ZM zu verzichten und die Abgabe der ZM nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.”

    3. Der bisherige Satz 4 wird gestrichen. Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden neue Sätze 4 und 5.

    4. Nach (dem neuen) Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 angefügt:

      6Abschnitt 18.1 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.”

  94. Abschnitt 18c.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2011 I S. 1063)”.

      bb)

      Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Zum Verfahren bei unbilligen Härten gelten die Ausführungen in Abschnitt 18a.1 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 sinngemäß.”

      Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG) können die Meldung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2011 I S. 1063) oder in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben.”

  95. Abschnitt 18e.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 wird der Klammerzusatz „(Telefon-Nr.: 0228/406-0)” durch den Klammerzusatz „(Telefon-Nr.: 0228/406-1222)” ersetzt.

    2. Absatz 6 wird gestrichen.

  96. In Abschnitt 19.1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „HFR 2011 S. 117” durch die Angabe „EuGHE I S. 10465” ersetzt.

  97. In Abschnitt 19.2 Abs. 5 Satz 4 wird das Wort „Umsatzsteuer-Vorauszahlung” durch das Wort „Vorauszahlung” ersetzt.

  98. Abschnitt 20.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 UStG” durch die Angabe „§ 20 UStG” ersetzt.

      bb)

      In Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG” durch die Angabe „§ 20 Satz 1 Nr. 2 UStG” und die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG” durch die Angabe „§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG” ersetzt.

      cc)

      In Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG” durch die Angabe „§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG” ersetzt.

    2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 3 UStG” durch die Angabe „§ 20 Satz 3 UStG” ersetzt.

    3. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG” durch die Angabe „§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG” ersetzt.

  99. Abschnitt 22.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), vgl. die BStBl 2001 I S. 415, und vom , BStBl 2012 I S. 930.”

    2. Absatz 4 Satz 2 und die Satznummerierung „1” werden gestrichen.

    3. In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „sind” der Klammerzusatz „(§ 22 Abs. 1 Satz 2 UStG)” eingefügt.

  100. In Abschnitt 22.2 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG” durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 UStG” ersetzt.

  101. Abschnitt 23.2 Abs. 7 wird gestrichen.

  102. Abschnitt 24.1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3)  1Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG) vgl. BStBl I S. 1611. 2Zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform gehören insbesondere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in der Form von Kapitalgesellschaften oder von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Gewerbebetriebe gelten, oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. 3Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, die sowohl gewerblich als auch land- und forstwirtschaftlich tätig sind, können die Durchschnittssätze nach § 24 UStG für solche land- und forstwirtschaftlichen Umsätze in Anspruch nehmen, die im Rahmen von abgrenzbaren Teilbereichen ausgeführt werden. 4Es genügt, wenn eine Trennung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze von den gewerblichen Umsätzen durch geeignete Maßnahmen, z. B. getrennte Aufzeichnung, getrennte Lagerung der Warenbestände, möglich ist.

  103. Abschnitt 24.4 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Bei der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG bleiben die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 8 ff. UStG unberührt.”

    2. Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.

    3. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 2 bis 5.

  104. In Abschnitt 25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 Beispiel 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 6 Nr. 2 wird jeweils das Wort „Beförderungsleistungen” durch das Wort „Personenbeförderungsleistungen” ersetzt.

  105. In Abschnitt 25.3 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Voranmeldezeitraums” durch das Wort „Voranmeldungszeitraums” ersetzt.

  106. Im Beispiel in Abschnitt 25b.1 Abs. 7 wird in Satz 18 die Angabe „§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG” durch die Angabe „§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG” ersetzt.

II. Anwendungsregelungen

Abschnitt I ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

Darüber hinaus sind die Grundsätze der Regelungen in Abschnitt I Nummern 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, 14, 18, 21 Buchstabe b, 23 Buchstabe b, 31, 32, 34 Buchstabe b, 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, 44 Buchstabe a, 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, 46 Buchstabe d, 48, 54 bis 56, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, 66, 71 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, 73, 74 Buchstabe a, 75, 76 Buchstabe a und b, 77 Buchstabe a, 81 Buchstabe a, 82 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, 83 Buchstabe a und 90 in allen offenen Fällen anzuwenden;

BMF v. - IV D 3 – S 7015/12/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 1260
BB 2013 S. 22 Nr. 1
DStR 2012 S. 9 Nr. 51
StB 2013 S. 14 Nr. 1
StBW 2013 S. 60 Nr. 2
UStB 2013 S. 18 Nr. 1
UVR 2013 S. 107 Nr. 4
WPg 2013 S. 97 Nr. 2
RAAAE-25679

1Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

2Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundeststeuerblatt II veröffentlicht.

3Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

4Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

5Übernahme des Erörterungsergebnisses zu TOP 12 der USt II/12.

6Redaktionelle Änderung aufgrund der Herausgabe des EStH 2011.

7Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.