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StuB Nr. 22 vom Seite 862

Rückstellungen für hinterzogene Steuern

Anmerkungen zum

StB Dieter Grützner

Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann gem. erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Stpfl. mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit dieser neuen Entscheidung auseinander.

Kernaussagen
  • Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann gem. erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Stpfl. mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.

  • Die Rechtsprechung des BFH zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von nicht strafbefangenen Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung ist uneinheitlich.

  • So hat sich der III. Senat in seinem Urteil vom für eine Passivierung zulasten des Jahres der Steuerentstehung entschieden. Dagegen soll nach dem Urteil des I. Senats vom eine Berücksichtigung der Mehrsteuern erst für das Jahr der Kenntniserlangung in Betracht kommen.

I. Die Ausgangssituation

[i]Grützner, Bilanzierung von Steuernachforderungen und Erstattungsansprüchen, StuB 2012 S. 737 NWB RAAAE-18927 Grützner, Zeitpunkt der Berücksichtigung von aufgrund einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern als Verbindlichkeit, StuB 2011 S. 72 NWB DAAAD-59971Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des ist infolge fehlerhaften Ausweises auf Rechnu...

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