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Zeitpunkt der Berücksichtigung von aufgrund einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern als Verbindlichkeit
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG bezweckt gem. nrkr. NWB JAAAD-52568 (BFH-Az.: X R 23/10) die objektive Richtigkeit der Bilanz, die der Steuerveranlagung zugrunde gelegt wird; gleich ob im Rahmen einer Erstveranlagung oder bei einer Bescheidänderung. Hiernach sind die Prüferbilanzen, die den Änderungsbescheiden zugrunde gelegt werden, insoweit unrichtig, als von den erhöhten Gewinnen nicht die hierdurch kraft Gesetzes entstehenden Mehr-Betriebssteuern abgesetzt werden; jedenfalls dann, wenn hierüber geänderte Steuerbescheide für Umsatzsteuer und Gewerbesteuer vorliegen (Bezug: § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 164 Abs. 2 AO).
(1) Der Kläger (Kl.) betrieb eine Pizzeria, für die der Gewinn nach § 4 Abs. 1 i. V. mit § 5 EStG ermittelt wurde. Nach den gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem V...