Umsatzsteuer;
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Marktprämie nach § 33g des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) bzw. der Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Marktprämie nach § 33g EEG bzw. einer Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG, die mit Wirkung vom eingeführt worden sind, Folgendes:
Wird dem Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG eine Marktprämie bzw. unter den Voraussetzungen des § 33i EEG eine Flexibilitätsprämie gezahlt, handelt es sich jeweils um einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss.
Sofern für vor dem erfolgte Stromlieferungen die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie als Entgeltbestandteil unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet worden ist, wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV D 2 – S 7124/12/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 1095
DB 2012 S. 2603 Nr. 46
DStR 2012 S. 2284 Nr. 45
KSR direkt 2012 S. 12 Nr. 12
StBW 2012 S. 1115 Nr. 24
UR 2012 S. 939 Nr. 23
UStB 2012 S. 350 Nr. 12
UVR 2013 S. 133 Nr. 5
WPg 2012 S. 1273 Nr. 23
VAAAE-22166