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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 10250/09 EFG 2012 S. 1337 Nr. 14

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 Satz 1

Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf 1 v.H. durch das Steuersenkungsgesetz vom (BGBl I 1433)

Leitsatz

  1. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetz vom ist nur im Rahmen einer eingeschränkten verfassungskonformen Auslegung anwendbar.

  2. Zur Auslegung der Entscheidung des , 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127/61).

  3. Die in der vorgenannten Entscheidung genannten Grundsätze sind auf die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 10 v. H. auf 1 v. H. entspr. anzuwenden.

  4. Betr. die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für das Streitjahr 2002 ist nach den o.a. Grds. des BVerfG davon auszugehen, dass Wertsteigerungen, die nach der Verkündung der Neuregelung eingetreten sind, nicht betroffen sind.

  5. Aus dem ist kein sog. veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff abzuleiten.

Fundstelle(n):
DStZ 2012 S. 456 Nr. 13
EFG 2012 S. 1337 Nr. 14
KÖSDI 2012 S. 18046 Nr. 9
TAAAE-12062

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.02.2012 - 12 K 10250/09

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