BFH Beschluss v. - IX R 7/23 (IX R 19/12)

Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten

Leitsatz

NV: Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kann es zweckmäßig sein, eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen.

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 2 Satz 1; FGO § 143 Abs. 1;

Instanzenzug: ,

Gründe

1 Nachdem beide Beteiligte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos. Gemäß § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2 Erledigt sich die Hauptsache durch erst im Revisionsverfahren abgegebene übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten, hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.

3 Der Senat hält es für zweckmäßig, trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen (vgl. u.a. , m.w.N. sowie , BFHE 235, 303, BStBl II 2013, 380, Rz 15). Es entspricht billigem Ermessen, nach Maßgabe von § 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO die Kosten des Klageverfahrens bis zum zu 80,12 % den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) und zu 19,88 % dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) aufzuerlegen, weil das FA während des Klageverfahrens am einen Änderungsbescheid erlassen und dem Klagebegehren teilweise abgeholfen hat. Die später entstehenden Kosten sind nach § 138 Abs. 1 FGO ausschließlich den Klägern aufzuerlegen. Denn mit ihrem gegen den zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheid vom gerichteten Begehren auf eine weitere Herabsetzung des streitigen Veräußerungsgewinns hatten die Kläger im weiteren Klageverfahren und im Revisionsverfahren keinen Erfolg.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.270623.IXR7.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-43442