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InfoCenter - Stand: 16.08.2022

Lohnzuschläge

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entpsricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition Lohnzuschläge

Durch die Zahlung von Lohnzuschlägen durch den Arbeitgeber sollen in der Regel besondere Leistungen des Arbeitnehmers Berücksichtigung finden. Diese Zuschläge werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn gezahlt (§ 2 LStDV) . Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung von Zuschlägen kann sich dabei aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben (R 19.3 Abs. 1 Satz 2 LStR). Lohnzuschläge werden insbesondere gezahlt für:

  • Überstunden, Mehrarbeit,

  • Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG, R 3b. LStR 2015),

  • Erschwerniszuschläge (Bauzulage, Schmutzzulage, Zuschläge für Rufbereitschaft),

  • Kaufkraftausgleich ( § 3 Nr. 64 EStG),

  • Funktionszulagen (bei Übernahme von zusätzlicher Verantwortung, z.B. Aufsichts- oder Koordinierungsarbeiten),

  • Leistungszulagen, Stellenzulagen

  • persönliche Zulagen,

  • Sozialzulagen, z.B. Geburts- und Heiratsbeihilfen, Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR).

II. Lohnsteuer und Sozialversicherung

Die Lohnzuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Steuerlich sind sie dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen (§ 38a Abs. 3 EStG, R 19.3 LStR).


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