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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Mehrarbeitslohn/Mehrarbeitszuschläge

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

LS+ SV+Das Arbeitszeitgesetz kennt den Begriff der Mehrarbeit oder der Überstunden nicht. Es kennt nur zulässige Arbeitszeiten und verbietet eine darüber hinausgehende Arbeit. Mehrarbeit ist daher eine Frage der vertraglichen Arbeitszeit. Die betriebliche Praxis spricht hier von Überstunden, auch wenn der Sprachgebrauch nicht einheitlich ist. Überstunden liegen immer dann vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob Überstunden mit einem höheren Entgelt – einem sog. Überstundenzuschlag – zu vergüten sind. Eine gesetzliche Regelung, nach der für Überstunden ein besonderer Zuschlag zu zahlen ist, gibt es nicht. Die Zahlung eines solchen Zuschlags und dessen Höhe muss daher im Arbeitsvertrag vereinbart werden, sofern sie sich nicht aus einer tariflichen Regelung ergibt. In der heutigen Zeit wird Mehrarbeit häufig durch Freizeit ausgeglichen. Wird ein Überstundenzuschlag gezahlt, setzt sich die Überstundenbezahlung aus dem Grundlohn für die jeweilige Überstunde und dem tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Mehrarbeitszuschlag zusammen. Beide Teile gehören zum laufenden Arbeitslohn (vgl. R 39b.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR). Der Grundlohn ist steuer- und b...

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