PfandBG § 48
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 48 Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung
Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des § 1 des Schiffsbankgesetzes vor dem nach § 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffspfandbriefe sind die vor dem geltenden Vorschriften des Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden.
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UAAAE-02534