PfandBG § 39

Abschnitt 6: Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

§ 39 Bußgeldvorschriften [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,

  2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,

  3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,

  4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,

  5. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder

  6. entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

Fundstelle(n):
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UAAAE-02534

1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1063) mit Wirkung v. .