PfandBG § 34

Abschnitt 5: Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank [1]

§ 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten [2]

(1) 1Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Pfandbriefbank über. 2Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. 3§ 33 Abs. 5 gilt entsprechend. 4Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Pfandbriefbank und die übernehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner. 5§ 30 Absatz 6 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) 1Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 2§ 30 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt.

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UAAAE-02534

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 19. 11. 2010 (BGBl I S. 1592) mit Wirkung v. 25. 11. 2010.

2Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1063) mit Wirkung v. .