PfandBG § 45

Abschnitt 7: Schlussvorschriften

§ 45 Versicherungspflicht [1]

1Hypotheken, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil das aufstehende Gebäude nicht nach Maßgabe des § 15 Satz 3 Nummer 1 versichert ist. 2Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in Höhe der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 versichert ist.

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UAAAE-02534

1Anm. d. Red.: § 45 i. d. F. des Gesetzes v. 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2091) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.