PfandBG § 26f

Abschnitt 3: Besondere Vorschriften über die Deckungswerte

Unterabschnitt 4: Flugzeugpfandbriefe [1]

§ 26f Weitere Deckungswerte [2]

(1) 1Die in § 26a Satz 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen

  1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Registerpfandrechte gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 26b bis 26d bezeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten Erfordernissen nur teilweise entsprechen, können sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet werden; § 26a Satz 2 gilt entsprechend;

  2. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungswerte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt;

  3. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Deckungswerte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt;

  4. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Deckungswerte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt;

  5. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Deckungswerte genannten Werte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt.

2Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten Deckungswerte anzurechnen. 3Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Deckungswerte anzurechnen. 4Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 5 sind die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Deckungswerte anzurechnen. 5§ 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt. 6§ 19 Absatz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mit Ausnahme von Ansprüchen auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts zulassen.

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UAAAE-02534

1Anm. d. Red.: Unterabschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 20. 3. 2009 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 26. 3. 2009.

2Anm. d. Red.: § 26f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1063) mit Wirkung v. .