PfandBG § 25

Abschnitt 3: Besondere Vorschriften über die Deckungswerte

Unterabschnitt 3: Schiffspfandbriefe

§ 25 Abzahlungsbeginn [1]

Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

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UAAAE-02534

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 3. 2009 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 26. 3. 2009.