PfandBG § 21

Abschnitt 3: Besondere Vorschriften über die Deckungswerte

Unterabschnitt 3: Schiffspfandbriefe

§ 21 Deckungswerte [1]

1Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. 2Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

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UAAAE-02534

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 3. 2009 (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. 26. 3. 2009.